Art. 246 ff., 249 Abs. 3, 250 Abs. 1 Betr.-Ges.; Kollokationsplan im summarischen Konkursverfahren; Wirkungen unterlassener Sonderanzeige. Ein im summarischen Konkurs aufgestellter und publizierter Kollokationsplan untersteht den gleichen Anfechtungsregeln wie im ordentlichen Verfahren. Wird eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Grundpfandforderung entgegen der aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rangordnung eingereiht, ist dem Gläubiger zwar besondere Anzeige zu machen. Unterlassung dieser Anzeige vermag jedoch die mit der öffentlichen Bekanntmachung beginnende zehnägige Klagefrist des Art. 250 Abs. 1 nicht neu auszulösen; sie begründet lediglich allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Behörde (consid. 2–4).
dem F. Schneider am 29. Januar mitgeteilt habe, es existiere kein Kollokationsplan, und erklärte ferner, daß der Forderung des F. Braun der ihr zukommende Rang eingeräumt worden und daß deshalb eine spezielle Anzeige nach Art. 249 Abs. 3 nicht nötig gewesen sei. Auf eine weitere Reklamation des F. Schneider vom 10. Februar, worin darauf bestanden wurde, daß dem F. Braun eine neue Frist zur Anfechtung der Kollokation des I. Bannwart zu eröffnen sei, wiederholte der Konkursbeamte mit Zuschrift vom 11. Februar, daß er sich hiezu nicht veran laßt sehe. C. Nun erhob namens des F. Braun Rechtsanwalt Schneider Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde. Er machte geltend: Im summarischen Verfahren sei überhaupt kein Kollokationsplan aufzulegen und aus dessen Nichtbeachtung könnten keine rechtlichen Folgen abgeleitet werden. Übrigens hätte das ordentliche Kon kursverfahren eingeleitet werden sollen und es müsse dies jetzt noch verfügt werden. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer An spruch darauf, daß ihm eine spezielle Anzeige gemäß Art. 249 Abs. 3 zugestellt und daß die Anfechtungsfrist erst von da berechnet werde. Eventuell sei dessen Eingabe als verspätete betrachten und als solche zu behandeln. Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen hieß die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Februar 1898 gut und wies das Konkursamt Wyl an, dem Beschwerdeführer unverzüglich im Sinne des Art. 249, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes besondere Anzeige von der Auf lage des Kollokationsplanes und der Abweisung des beanspruchten Ranges seiner Grundpfandforderung von 3300 Fr. zu machen und die zehntägige Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes anzusetzen. Sie führte aus: Darüber, ob das summarische oder das ordentliche Konkursverfahren zu befolgen sei, hätten nicht die Aufsichtsbehörden zu entscheiden, sondern es sei dies Sache des Konkursrichters. Im weitern sei es nicht unzulässig, sondern sehr wünschenswert, im Hinblick auf die Verteilung sogar meist notwendig und allgemein praktiziert, daß auch im summarischen Verfahren die Konkursforderungen erwahrt und kolloziert werden. Dann seien aber auch alle einschlägigen Bestimmungen, insbe sondere Art. 249 des Betreibungsgesetzes zur Anwendung zu bringen. Nun habe das Konkursamt den amtlichen Angaben über die auf dem Anwesen des Schuldners haftenden Pfandlasten ent nehmen müssen, daß dem Titel des F. Braun erste Hypothekar rechte zuerkannt worden seien. Wenn Braun, der zu keiner Forderungseingabe verpflichtet gewesen sei (Art. 246 des Betrei bungsgesetzes), diese unterlassen habe, so könne darin nicht eine verbindliche Verzichtleistung auf den ersten Rang seines Titels erblickt werden, und es habe der Gläubiger erwarten müssen, ge mäß den Einträgen im Pfandprotokoll in diesem Rang ange wiesen zu werden. Wenn daher das Konkursamt ihm diesen Rang nicht habe zugestehen wollen, hätte es ihm speziell Anzeige machen müssen, und es sei dies, unter Ansetzung einer neuen Anfechtungs frist, nachzuholen. D. Gegen diesen Entscheid hat J. Bannwart rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er bringt an, die Auf sichtsbehörde hätte die Beschwerde als verspätet nicht mehr an nehmen sollen; Braun habe am 29. Januar 1898 vom Kollo kationsplan Kenntnis erhalten und hätte innert zehn Tagen, von diesem Zeitpunkte an, dagegen auftreten sollen. Der Entscheid aber auch materiell unhaltbar, da das Konkursamt durchaus setzmäßig vorgegangen sei. Eine spezielle Anzeige an Braun nicht nötig gewesen, da seine Forderung weder ganz, noch teil weise abgewiesen worden sei und da auch nicht gesagt werden könne, er habe nicht den beanspruchten Rang erhalten, da er überhaupt keine Eingabe gemacht und keinen Rang beansprucht habe. E. Namens des F. Braun trägt F. Schneider auf Abweisung des Rekurses an. Dem Einwand der Verspätung der Beschwerde gegenüber wird wiederholt, daß dem Vertreter des F. Braun am 29. Januar 1898 mitgeteilt worden sei, es existiere kein Kollo kationsplan; einen solchen habe Schneider erst am 11. Februar erhalten. Es handle sich übrigens nicht um die Anfechtung des Kollokationsplans, sondern um die Frage der Mitteilung an Braun, die vom Konkursamt laut Zuschriften vom 9. und 11. Februar verweigert worden sei. In der Sache wird daran festge halten, daß eine solche Mitteilung hätte erfolgen sollen. Überdies werden auch die übrigen in der Beschwerde an die kantonale Auf sichtsbehörde geltend gemachten Punkte releviert,
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
beamte diese Rangordnung nicht acceptieren wollte, so mußte er dem Gläubiger von der Auflage des Kollokationsplanes und der Verweisung in den zweiten Rang speziell Kenntnis geben. Allein diese Kenntnisgabe kann nun nicht mehr mit derjenigen Folge nachträglich stattfinden, die der Beschwerdeführer Braun daran geknüpft wissen möchte und die die kantonale Aufsichtsbehörde daran geknüpft hat, nämlich mit der Folge, daß ihm nun eine neue Anfechtungsfrist zu eröffnen wäre. Artikel 250, Abs. 1 des Betreibungsgesetzes bestimmt, daß ein Gläubiger, welcher den Kollokationsplan anfechten will, binnen 10 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung beim Konkursgericht Klage anzu heben habe. Der Wortlaut der Vorschrift und ihr Zweck, der offenbar darin zu suchen ist, daß mit einem bestimmten Zeitpunkte der Kollokationsplan, wenn er nicht angefochten wird, für alle Beteiligten rechtskräftig werden soll, lassen es nicht zu, daß einem einzelnen im Kollokationsplan figurierenden Gläubiger nachträglich eine besondere Anfechtungsfrist eröffnet werde, auch dann nicht, wenn es unterlassen wurde, diesem die in Art. 249, Abs. 3 vor geschriebene besondere Mitteilung zu machen. Diese Unterlassung kann nicht bewirken, daß die Rechtskraft des gehörig publizierien Kollokationsplanes, soweit er nicht innert der gesetzlichen Frist angefochten worden ist, nachträglich in Frage gestellt werde, viel mehr wird sie lediglich zum Ausgangspunkt für eine Verant wortlichkeitsklage gegen die betreffende Amtsstelle gemacht werden können (vergl. Kommentar von Weber und Brüstlein zu Art. 249, Ziff. 3). Und da nun im vorliegenden Falle nicht bestritten ist, daß die Publikation des Kollokationsplanes in gesetzlicher Weise stattgefunden hat, und daß innert der Anfechtungsfrist der Gläu biger Braun gegen denselben nicht aufgetreten ist, so geht es nicht an, daß ihm eine neue Anfechtungsfrist eingeräumt werde. Unter solchen Umständen hat es keinen Zweck, auch nur die nachträg liche Mitteilung, ohne Ansetzung einer neuen Anfechtungsfrist, anzuordnen, abgesehen davon, daß F. Braun zur Zeit über die Maßnahmen des Konkursamtes völlig aufgeklärt ist. Es muß daher der Rekurs, der sich gegen die Ansetzung einer neuen An fechtungsfrist richtet, geschützt werden. 4. Das Begehren, daß die nachträgliche Eingabe des F. Braun entgegengenommen und daß damit nach Art. 251 des Betreibungs gesetzes verfahren werde, ist angesichts der Thatsache, daß seine Forderung von Amtes wegen unter die Konkursforderungen aufgenommen und kolloziert worden ist, mit Recht von der kanto nalen Aufsichtsbehörde abgewiesen worden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Ent scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufgehoben.