- Urteil vom 24. Mai 1898 in Sachen Bannwart.
Stellung des Konkursrichters und der Aufsichtsbehörden. Auf
stellung eines Kollokationsplanes im summarischen Konkursver
fahren. Art. 250, Abs. 1 Betr.-Ges.; Zeitpunkt für die Anfech
tung des Kollokationsplanes.
A. Am 4. Dezember 1897 wurde über den Schreiner Gustav
Farner von Wyl auf eigenes Begehren nach Art. 191 des Be
treibungsgesetzes der Konkurs eröffnet. Gemäß Anordnung des
Konkursrichters sollte dieser im summarischen Verfahren durch
geführt werden. Farner besaß ein (im Sommer 1897 einge
stürztes) Haus, auf dem laut Pfandprotokollen vorweg folgende
Pfandlasten hafteten: Laut Kaufschuldversicherungsbrief Nr. 2100,
vom 20. September 1875 und Cession vom 26./30. Januar
1882 zu Gunsten des J. Bannwart, Gerichtspräsidenten in
Wyl, ein restanzliches Kapiial von 1000 Fr., und laut Ver
sicherungsbrief Nr. 2318, vom 21. Januar 1878, zu Gunsten
der st. gallischen Kantonalbank ein Kapital von 3500 Fr., am
- Dezember 1897 durch Kauf in einem Betrag von 3300 Fr.
übergegangen an Fridolin Braun, Baumeister in Wyl. Laut
Einträgen vom 15. Februar 1878 war der Kaufschuldbrief
Nr. 2100 dem Versicherungsbrief von 3500 Fr. in zweite
Rechte nachgesetzt worden. Im Konkurse des Pfandschuldners
Farner meldete J. Bannwart seine Forderung an und verlangte,
dem Art. 37, Ziffer 1 des st. gallischen Einführungsgesetzes ent
sprechend kolloziert zu werden, dessen erster Satz lautet: Der
Rang der Grundpfandgläubiger wird durch die zeitliche Auf
einanderfolge der Erkenntnis der Hypothekartitel bestimmt.
Braun machte vorderhand keine Eingabe. Am 6. Januar 189
stellte das Konkursamt Wyl einen Kollokationsplan auf, worin
es die auf den Kaufschuldversicherungsbrief Nr. 2100 sich stützende
Forderung des I. Bannwart mit 1000 Fr. im ersten, die auf
den Versicherungsbrief Nr. 2318 sich stützende Forderung des
F. Braun mit 3300 Fr. im zweiten Rang anwies. Die Auf
lage des Kollokationsplanes wurde im Amtsblatt Nr. 1 des
Kantons St. Gallen, vom 7. Januar 1898, publiziert. Die
Anfechtungsfrist lief mit dem 17. Januar 1898 ab. Innert der
selben erfolgte keine Einsprache.
B. Am 29. Januar 1898 erkundigte sich namens des F. Braun
Rechtsanwalt F. Schneider in Wyl beim Konkursamt nach dem
Stande der Sache; er will hier den Bescheid erhalten haben,
ein Kollokationsplan sei zwar ausgeschrieben worden, existiere
aber nicht. Gestützt hierauf machte F. Schneider Namens des
F. Braun am 1. Februar, trotzdem dies nicht nötig sei, eine
förmliche Eingabe, worin Anweisung im ersten Rang verlangt
wurde, und ersuchte um Erstellung eines Kollokationsplanes, wenn
das Konkursamt einen solchen für nötig halte und, falls dem
Begehren um Einreihung im ersten Rang nicht entsprochen werden
sollte, um gesetzliche Anzeige gemäß Art. 249, Abs. 3 des Be
treibungsgesetzes. Mit Zuschrift vom 9. Februar 1898 pro
testierte der Konkursbeamte von Wyl zunächst dagegen, daß er
dem F. Schneider am 29. Januar mitgeteilt habe, es existiere
kein Kollokationsplan, und erklärte ferner, daß der Forderung
des F. Braun der ihr zukommende Rang eingeräumt worden
und daß deshalb eine spezielle Anzeige nach Art. 249 Abs. 3
nicht nötig gewesen sei. Auf eine weitere Reklamation des F.
Schneider vom 10. Februar, worin darauf bestanden wurde, daß
dem F. Braun eine neue Frist zur Anfechtung der Kollokation
des I. Bannwart zu eröffnen sei, wiederholte der Konkursbeamte
mit Zuschrift vom 11. Februar, daß er sich hiezu nicht veran
laßt sehe.
C. Nun erhob namens des F. Braun Rechtsanwalt Schneider
Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde. Er machte geltend:
Im summarischen Verfahren sei überhaupt kein Kollokationsplan
aufzulegen und aus dessen Nichtbeachtung könnten keine rechtlichen
Folgen abgeleitet werden. Übrigens hätte das ordentliche Kon
kursverfahren eingeleitet werden sollen und es müsse dies jetzt
noch verfügt werden. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer An
spruch darauf, daß ihm eine spezielle Anzeige gemäß Art. 249
Abs. 3 zugestellt und daß die Anfechtungsfrist erst von da
berechnet werde. Eventuell sei dessen Eingabe als verspätete
betrachten und als solche zu behandeln. Die Aufsichtsbehörde des
Kantons St. Gallen hieß die Beschwerde mit Entscheid vom
21. Februar 1898 gut und wies das Konkursamt Wyl an,
dem Beschwerdeführer unverzüglich im Sinne des Art. 249,
Abs. 3 des Betreibungsgesetzes besondere Anzeige von der Auf
lage des Kollokationsplanes und der Abweisung des beanspruchten
Ranges seiner Grundpfandforderung von 3300 Fr. zu machen
und die zehntägige Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes
anzusetzen. Sie führte aus: Darüber, ob das summarische oder
das ordentliche Konkursverfahren zu befolgen sei, hätten nicht
die Aufsichtsbehörden zu entscheiden, sondern es sei dies Sache
des Konkursrichters. Im weitern sei es nicht unzulässig, sondern
sehr wünschenswert, im Hinblick auf die Verteilung sogar meist
notwendig und allgemein praktiziert, daß auch im summarischen
Verfahren die Konkursforderungen erwahrt und kolloziert werden.
Dann seien aber auch alle einschlägigen Bestimmungen, insbe
sondere Art. 249 des Betreibungsgesetzes zur Anwendung zu
bringen. Nun habe das Konkursamt den amtlichen Angaben über
die auf dem Anwesen des Schuldners haftenden Pfandlasten ent
nehmen müssen, daß dem Titel des F. Braun erste Hypothekar
rechte zuerkannt worden seien. Wenn Braun, der zu keiner
Forderungseingabe verpflichtet gewesen sei (Art. 246 des Betrei
bungsgesetzes), diese unterlassen habe, so könne darin nicht eine
verbindliche Verzichtleistung auf den ersten Rang seines Titels
erblickt werden, und es habe der Gläubiger erwarten müssen, ge
mäß den Einträgen im Pfandprotokoll in diesem Rang ange
wiesen zu werden. Wenn daher das Konkursamt ihm diesen Rang
nicht habe zugestehen wollen, hätte es ihm speziell Anzeige machen
müssen, und es sei dies, unter Ansetzung einer neuen Anfechtungs
frist, nachzuholen.
D. Gegen diesen Entscheid hat J. Bannwart rechtzeitig den
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er bringt an, die Auf
sichtsbehörde hätte die Beschwerde als verspätet nicht mehr an
nehmen sollen; Braun habe am 29. Januar 1898 vom Kollo
kationsplan Kenntnis erhalten und hätte innert zehn Tagen, von
diesem Zeitpunkte an, dagegen auftreten sollen. Der Entscheid
aber auch materiell unhaltbar, da das Konkursamt durchaus
setzmäßig vorgegangen sei. Eine spezielle Anzeige an Braun
nicht nötig gewesen, da seine Forderung weder ganz, noch teil
weise abgewiesen worden sei und da auch nicht gesagt werden
könne, er habe nicht den beanspruchten Rang erhalten, da er
überhaupt keine Eingabe gemacht und keinen Rang beansprucht habe.
E. Namens des F. Braun trägt F. Schneider auf Abweisung
des Rekurses an. Dem Einwand der Verspätung der Beschwerde
gegenüber wird wiederholt, daß dem Vertreter des F. Braun am
29. Januar 1898 mitgeteilt worden sei, es existiere kein Kollo
kationsplan; einen solchen habe Schneider erst am 11. Februar
erhalten. Es handle sich übrigens nicht um die Anfechtung des
Kollokationsplans, sondern um die Frage der Mitteilung an
Braun, die vom Konkursamt laut Zuschriften vom 9. und 11.
Februar verweigert worden sei. In der Sache wird daran festge
halten, daß eine solche Mitteilung hätte erfolgen sollen. Überdies
werden auch die übrigen in der Beschwerde an die kantonale Auf
sichtsbehörde geltend gemachten Punkte releviert,
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Auf die Beschwerde, daß das summarische, statt, wie es der
Sachlage entsprochen hätte, das ordentliche Konkursverfahren ein
geleitet worden sei, ist mit Recht die kantonale Aufsichtsbehörde
nicht eingetreten. Denn in der That ist es nicht Sache der Voll
streckungsorgane, bezw. der Aufsichtsbehörden, sondern Sache der
Konkursrichter, hierüber zu verfügen.
- Der Rekurrent Bannwart meint, es hätte die kantonale
Aufsichtsbehörde auch im übrigen auf die Beschwerde des F. Braun
nicht eintreten sollen, und zwar deshalb nicht, weil die Beschwerde
frist nicht eingehalten worden sei. Mit Bezug auf die Hauptfrage,
ob dem Beschwerdeführer Braun eine spezielle Mitteilung von
der ihm zugedachten Anweisung hätte gemacht werden sollen, wie
auch mit Bezug auf die Frage, ob seine Eingabe nachträglich
entgegenzunehmen sei, ist der Einwand des Rekurrenten zweifellos
unbegründet. Wenn der Konkursbeamte eine gesetzlich ihm ob
liegende Amtshandlung nicht vornahm, so konnte hiegegen, und
jedenfalls noch innert zehn Tagen von dem Zeitpunkte an Be
schwerde erhoben werden, an welchem der Beamte ausdrücklich die
Vornahme der betreffenden Handlung abgelehnt hatte (vgl. Art. 17,
Abs. 3 des Betreibungsgesetzes). Dies ist mit Bezug auf das
Begehren um spezielle Mitteilung der Kollokation des F. Braun
erst am 9. Februar 1898 geschehen; die dagegen am 13. Februar
erhobene Beschwerde war daher nicht verspätet. Und gleich verhalt
es sich mit der Frage, ob die nachträgliche Eingabe des F. Braun
vom Konkursamt noch habe angenommen werden müssen. Da
gegen kann es sich fragen, ob nicht der weitere Beschwerdegrund,
daß ein Kollokationsplan mit den an die Auflage geknüpften
Folgen überhaupt, trotz des summarischen Verfahrens, errichtet
worden sei, nicht früher, nämlich gleich nach der Publikation,
hätte geltend gemacht werden sollen. Es kann dies aber dahin
gestellt bleiben, weil in dieser Richtung die Beschwerde jedenfalls
materiell abgewiesen werden müßte. Denn es ist unerfindlich, wieso
die Aufstellung eines Kollokationsplanes im summarischen Konkurs
verfahren ungesetzlich sein sollte; das Gesetz schreibt dieselbe aller
dings nicht ausdrücklich vor, schließt sie aber auch nicht aus, und
nun ist es gewiß zutreffend, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde
erklärt, daß es sehr wünschenswert, ja meist notwendig sei, daß
auch im summarischen Verfahren ein Kollokationsplan erstellt
werde. Dann ist aber weiter auch klar, daß auf die Errichtung,
die Auflage und Publikation und die Anfechtung des Kollokations
planes die Vorschriften der Art. 246 ff. zur Anwendung
kommen haben (vergl. Kommentar von Weber und Brüstlein zu
Art. 231 Ziffer 3 und 4), und daß dann allfällige nachteilige
Folgen, die das Gesetz an die Nichtbeachtung knüpft, die Gläu
biger in gleicher Weise treffen, wie beim ordentlichen Verfahren.
- Was nun den Hauptbeschwerdepunkt betrifft, die Unter
lassung bezw. Weigerung des Konkursamtes, dem F. Braun eine
fpezielle Anzeige über die Auflegung des Kollokationsplanes gemäß
Art. 249, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes zu machen, so ist es
richtig, daß eine solche Mitteilung hätte erfolgen sollen. Braun
konnte, trotzdem er keine Eingabe gemacht hatte, erwarten, daß
seine Forderung, die gemäß Art. 246 von Amtes wegen zu be
rücksichtigen war, in dem durch öffentliche Bücher ausgewiesenen
Rang kolloziert werde. Er konnte sich darauf verlassen, daß der
Rang nach den Angaben im Pfandprotokoll, das ja gleichsam
die Eingaben in solchen Fällen vertritt, festgestellt werde, und
wenn dies nicht geschah, so hatte er Anspruch darauf, daß ihm
besondere Mitteilung gemacht werde. Wenn auch Art. 249, Abs. 3
dem Wortlaute nach eine derartige Mitteilung nur vorschreibt,
wenn die Forderung ganz oder teilweise abgewiesen, bezw. wenn
sie nicht im beanspruchten Rang kolloziert worden ist, so muß
doch diese letztere Bestimmung bei einer Ansprache, die nicht ein
gegeben worden, aber gemäß Art. 246 von Amtes wegen zu
berücksichtigen ist, dahin ausgelegt werden, daß eine besondere
Mitteilung dann zu erfolgen hat, wenn der Forderung nicht der
durch die Grund und Hypothekenbücher angewiesene Rang zuer
kannt werden will. Auf diesen hat der Gläubiger, nicht gemäß
seiner Eingabe, wohl aber gemäß den an deren Stelle maßgeben
den öffentlichen Eintragungen Anspruch, und es ist derselbe somit
als der beanspruchte Rang zu betrachten. Nun war vorliegend
nach dem Pfandprotokoll die Pfandforderung des F. Braun der
jenigen des J. Bannwart vorgesetzt; und wenn der Konkurs
beamte diese Rangordnung nicht acceptieren wollte, so mußte er
dem Gläubiger von der Auflage des Kollokationsplanes und der
Verweisung in den zweiten Rang speziell Kenntnis geben. Allein
diese Kenntnisgabe kann nun nicht mehr mit derjenigen Folge
nachträglich stattfinden, die der Beschwerdeführer Braun daran
geknüpft wissen möchte und die die kantonale Aufsichtsbehörde
daran geknüpft hat, nämlich mit der Folge, daß ihm nun eine
neue Anfechtungsfrist zu eröffnen wäre. Artikel 250, Abs. 1 des
Betreibungsgesetzes bestimmt, daß ein Gläubiger, welcher den
Kollokationsplan anfechten will, binnen 10 Tagen seit der
öffentlichen Bekanntmachung beim Konkursgericht Klage anzu
heben habe. Der Wortlaut der Vorschrift und ihr Zweck, der
offenbar darin zu suchen ist, daß mit einem bestimmten Zeitpunkte
der Kollokationsplan, wenn er nicht angefochten wird, für alle
Beteiligten rechtskräftig werden soll, lassen es nicht zu, daß einem
einzelnen im Kollokationsplan figurierenden Gläubiger nachträglich
eine besondere Anfechtungsfrist eröffnet werde, auch dann nicht,
wenn es unterlassen wurde, diesem die in Art. 249, Abs. 3 vor
geschriebene besondere Mitteilung zu machen. Diese Unterlassung
kann nicht bewirken, daß die Rechtskraft des gehörig publizierien
Kollokationsplanes, soweit er nicht innert der gesetzlichen Frist
angefochten worden ist, nachträglich in Frage gestellt werde, viel
mehr wird sie lediglich zum Ausgangspunkt für eine Verant
wortlichkeitsklage gegen die betreffende Amtsstelle gemacht werden
können (vergl. Kommentar von Weber und Brüstlein zu Art. 249,
Ziff. 3). Und da nun im vorliegenden Falle nicht bestritten ist,
daß die Publikation des Kollokationsplanes in gesetzlicher Weise
stattgefunden hat, und daß innert der Anfechtungsfrist der Gläu
biger Braun gegen denselben nicht aufgetreten ist, so geht es nicht
an, daß ihm eine neue Anfechtungsfrist eingeräumt werde. Unter
solchen Umständen hat es keinen Zweck, auch nur die nachträg
liche Mitteilung, ohne Ansetzung einer neuen Anfechtungsfrist,
anzuordnen, abgesehen davon, daß F. Braun zur Zeit über die
Maßnahmen des Konkursamtes völlig aufgeklärt ist. Es muß
daher der Rekurs, der sich gegen die Ansetzung einer neuen An
fechtungsfrist richtet, geschützt werden.
4. Das Begehren, daß die nachträgliche Eingabe des F. Braun
entgegengenommen und daß damit nach Art. 251 des Betreibungs
gesetzes verfahren werde, ist angesichts der Thatsache, daß
seine Forderung von Amtes wegen unter die Konkursforderungen
aufgenommen und kolloziert worden ist, mit Recht von der kanto
nalen Aufsichtsbehörde abgewiesen worden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Ent
scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufgehoben.