Art. 92 Ziff. 3 SchKG; Abgrenzung zwischen Beruf und kleinem Unternehmen: Der Schutz der Kompetenzstücke erfasst nur Gegenstände, die zur persönlichen Ausübung eines Berufs mit Verwertung eigener Fertigkeiten oder Kenntnisse dienen. Die Einrichtung eines Pensionsbetriebs fällt nicht darunter, da sie dem Betriebsfonds eines kleinen Unternehmens zuzurechnen ist. Der Wortlaut von Art. 92 Ziff. 3 SchKG verbietet eine Ausdehnung des Privilegs auf alles, was der Schuldner zur Fortsetzung seiner bisherigen wirtschaftlichen Tätigkeit benötigt; besondere persönliche oder soziale Härten vermögen die gesetzliche Schranke nicht zu überschreiten (consid. 1).
nötigen weder die allgemeinen Ausführungen der Rekursschrift noch die speziellen Verhältnisse des vorliegenden Falles. Erstere beruhen auf einer Verkennung der Schranken, die der Wortlaut des Gesetzes der Anwendung desselben setzt; denn gewiß ist es mit diesem Wortlaut unverträglich, daß jedem Schuldner alles belassen werden müsse, dessen er zur wirksamen Ausübung seiner bisheri gen wirthschaftlichen Thätigkeit bedarf. Es muß hier eine Grenze gezogen werden, die ohne Abweichung von der Bedeutung des Gesetzestextes nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch wohl kaum eine andere sein kann, als die durch die Bundesbehörden gezogene. Und wenn nun eine bestimmte Thätigkeit, wie diejenige einer Pensionshalterei, eben nicht unter das Privileg von Art. 92 Ziff. 3 des Betreibungsgesetzes fällt, so können selbstverständlich die mißlichen Folgen, die sich bei den besondern Verhältnissen der betreffenden Person für sie an die Beschlagnahme gewisser Gegen stände knüpfen, eine Einbeziehung unter jenes Privileg nicht recht fertigen; hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.