- Urteil vom 17. Mai 1898 in Sachen Streicher.
Eine Beschwerde gegen die Verwertung gepfändeter Sachen wegen
Unpfändbarkeit derselben ist nicht mehr zulässig.
Am 6. Dezember 1897 wurden bei Hermann Streicher in
Hottingen unter anderm drei Schuldbriefe auf Liegenschaften im
Kanton Zürich und fünf auf Liegenschaften im Kanton St. Gallen
gepfändet, bei denen Streicher sowohl Gläubiger als Schuldner
ist. Auf den 1. März wurde die Versteigerung dieser Titel aus¬
geschrieben. Hiegegen erhob Streicher Beschwerde mit der Begrün¬
dung, die Titel bestünden infolge Konfusion nicht mehr zu recht
und dürften nicht verwertet werden. Die Beschwerde wurde von
den beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, weil dieselbe gegen
die Pfändung der fraglichen Titel hätte gerichtet werden sollen
und weil die Frage, ob dieselben einen Verkehrswert besitzen oder
nicht, nicht dazu führen könne, die Rechte der Gläubiger auf Verstei¬
gerung derselben aufzuheben. Gegen den Entscheid der obern kanto¬
nalen Aufsichtsbehörde vom 19. April 1898 hat der Schuldner
den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es
seien die fraglichen acht Schuldtitel der betreibungsrechtlichen Ver¬
wertung dadurch zu entziehen, daß sie den bezüglichen Notariats¬
bezw. Gemeinderatskanzleien zur Kassation zugestellt werden.
formeller Beziehung verweist der Rekurrent auf Art. 17
Betreibungsgesetzes, wonach jede Verfügung eines Betreibungs¬
amtes auf dem Beschwerdewege angefochten werden könne
materieller Beziehung auf § 386 des zürcherischen Privatrechts
und Art. 30, Ziff. 3 des st. gallischen Gesetzes betreffend das
Hypothekarwesen vom 26. Januar 1832.
In Erwägung:
Durch die Pfändung eines Vermögensobjekts erwirbt der Gläu¬
biger ein Recht darauf, falls nicht die Betreibung infolge Zahlung,
Fristablaufs 2c. dahinfällt, dasselbe nach Maßgabe des Gesetzes
verwerten zu lassen und das Ergebnis zur Deckung seiner For¬
Recht zurderung zu verwenden. Die Beschlagnahme zieht das
Verwertung naturgemäß und notwendiger Weise nach sich. Des¬
halb muß der Schuldner, der glaubt, daß ein Objekt nicht zum
Gegenstand der Zwangsvollstreckung gemacht werden könne, schon
gegen die Pfändung auftreten, und wenn er dies versäumt, so
kann er sich der Verwertung als solcher, auf die der Gläubiger
durch die unangefochten gebliebene Pfändung ein Recht erlangt
hat, nicht mehr widersetzen. Mit Recht haben deshalb die Vor¬
instanzen den Beschwerdeführer schon aus dem Gesichtspunkt der
Verspätung abgewiesen, und eine Verletzung des Art. 17 des
Betreibungsgesetzes, der allerdings ein Beschwerderecht gegen jede
Verfügung des Betreibungsamtes giebt, aus dem aber auch folgt,
daß die Nichtbeachtung der Frist zur Anfechtung einer Verfügung
diese, auch wenn sie ursprünglich anfechtbar war, konvalescieren
läßt, liegt nicht vor. Auf die Frage, ob die Titel deshalb nicht
hätten gepfändet werden sollen, weil sie keinen reellen Wert be¬
sitzen, ist demnach nicht einzutreten, zumal da das Betreibungs¬
gesetz die Verwertung von bestrittenen oder zweifelhaften Forde¬
rungen durchaus nicht ausschließt. Auf das Begehren, wie es
gestellt ist, könnte übrigens auch aus dem Grunde nicht einge¬
treten werden, weil dasselbe ausschließlich auf kantonalem Rechte
beruht, dessen Anwendung einzig den kantonalen Behörden zu¬
kommt, denen es somit auch einzig zusteht, die Entkräftung wert¬
los gewordener Hypothekartitel zu verfügen;
hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.