Art. 92 Ziff. 3 SchKG; Unpfändbarkeit beruflicher Werkzeuge: Geschützt sind nur jene Arbeitsmittel, die zur Ausübung der persönlichen beruflichen Tätigkeit des Schuldners notwendig sind. Nicht erfasst sind Mittel, welche den kapitalistischen Bestandteil eines kleinen Unternehmens bilden und den Einsatz fremder Arbeitskraft voraussetzen, auch wenn die persönliche Geschicklichkeit des Schuldners im Betrieb eine erhebliche Rolle spielt. Entscheidend ist, ob das streitige Objekt bloss der individuellen Berufsausübung dient oder ob es einen Betrieb ermöglicht, der über die persönliche Arbeitskraft hinausgeht (vgl. Erwägungen zur Abgrenzung gegenüber Maschinenfällen).
65, Urteil vom 17. Mai 1898 in Sachen Aeberli. Art. 92 Ziff. 3. Betr.-Ges. Ist Ledischiff Kompetenzstück für einen Schiffmann? Dem Schiffmann Albert Aeberli in Uetikon ist für eine For derung des Schiffbauers Albert Suter in Horgen dessen Ledischiff samt Zubehör im Schatzungswerte von 300 Fr. gepfändet worden. Eine gegen diese Maßnahme erhobene Beschwerde des Schuldners wurde sowohl von der untern, als auch mit Entscheid vom 19. April 1898 von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde abge wiesen, von letzterer mit der Begründung, daß das Gesetz dem insolventen Schuldner nur die zur beruflichen Bethätigung seiner persönlichen Arbeitskraft notwendigen Arbeitsmittel und nicht ein mehreres, speziell nicht solche Mittel habe sichern wollen, welche einen ausgedehnteren Betrieb ermöglichen und wobei fremde, ge mietete Kräfte verwendet werden müssen, daß nun zur Handhabung eines Ledischiffs mindestens zwei bis drei Mann gehören und daß es sich somit um eine, allerdings kleine Unternehmung handle, auf welche Art. 92 Ziff. 3 des Betreibungsgesetzes keine Anwen dung finde (Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 962 und 1266). Der Schuldner hat diesen Entscheid an das Bundesgericht weitergezogen.
Er bringt an: Das gepfändete Schiff sei das einzige Mittel für ihn, seinen angelernten Beruf als Schiffmann fortzuführen; nehme man es ihm weg, so sinke er zum Taglöhner und Handlanger hinab. Die Analogie mit der Pfändung einer Stickmaschine treffe nicht zu, weil er keine Gelegenheit habe, seinen Beruf als Ange stellter zu betreiben und weil hier nicht die maschinelle Thätigkeit gegenüber der persönlichen Leistung prävaliere. In thatsächlicher Beziehung wird berichtigt, daß die Bedienung des Schiffs nur zwei Personen erfordere und beigefügt, daß die zweite kein gelern ter Schiffer zu sein brauche. In Erwägung Wenn auch zuzugeben ist, daß bei der Bedienung eines Ledi schiffs die persönliche Arbeitskraft und Geschicklichkeit eine größere Rolle spielt, als bei einer Stickmaschine oder einer durch Wasser auf welche beiden Fälle die Vor kraft getriebenen Bandsäge instanz verwiesen hat so muß doch mit der letztern gesagt werden, daß der Betrieb der Schifffahrt, auch wenn sein Umfang so bescheiden und die Betriebsmittel so beschränkte sind, wie hier, nicht als Ausübung eines Berufs im Sinne des Art. 92 Ziff. angesehen werden kann. Das Ledischiff ist nicht lediglich ein Mittel, dessen der Rekurrent zur Ausnützung seiner erlernten persönlichen Fertigkeiten bedarf, sondern es bildet den kapitalistischen Bestandteil eines kleinen Unternehmens, dessen Betrieb die Bei ziehung mindestens einer fremden Arbeitskraft erfordert. Sobald aber dies zutrifft, kann dasselbe nach den in der Praxis aufge stellten Grenzen der Unpfändbarkeit nach Art. 92 Ziff. 3 nicht als dem Zugriff der Gläubiger entzogen erklärt werden (vergl. außer den von der Vorinstanz angeführten Entscheiden die in Archiv II, Nr. 101 und III, Nr. 111 abgedruckten); hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.