65, Urteil vom 17. Mai 1898 in Sachen Aeberli.
Art. 92 Ziff. 3. Betr.-Ges. Ist Ledischiff Kompetenzstück für einen
Schiffmann?
Dem Schiffmann Albert Aeberli in Uetikon ist für eine For
derung des Schiffbauers Albert Suter in Horgen dessen Ledischiff
samt Zubehör im Schatzungswerte von 300 Fr. gepfändet worden.
Eine gegen diese Maßnahme erhobene Beschwerde des Schuldners
wurde sowohl von der untern, als auch mit Entscheid vom
19. April 1898 von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde abge
wiesen, von letzterer mit der Begründung, daß das Gesetz dem
insolventen Schuldner nur die zur beruflichen Bethätigung seiner
persönlichen Arbeitskraft notwendigen Arbeitsmittel und nicht ein
mehreres, speziell nicht solche Mittel habe sichern wollen, welche
einen ausgedehnteren Betrieb ermöglichen und wobei fremde, ge
mietete Kräfte verwendet werden müssen, daß nun zur Handhabung
eines Ledischiffs mindestens zwei bis drei Mann gehören und daß
es sich somit um eine, allerdings kleine Unternehmung handle,
auf welche Art. 92 Ziff. 3 des Betreibungsgesetzes keine Anwen
dung finde (Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 962 und 1266). Der
Schuldner hat diesen Entscheid an das Bundesgericht weitergezogen.
Er bringt an: Das gepfändete Schiff sei das einzige Mittel für
ihn, seinen angelernten Beruf als Schiffmann fortzuführen; nehme
man es ihm weg, so sinke er zum Taglöhner und Handlanger
hinab. Die Analogie mit der Pfändung einer Stickmaschine treffe
nicht zu, weil er keine Gelegenheit habe, seinen Beruf als Ange
stellter zu betreiben und weil hier nicht die maschinelle Thätigkeit
gegenüber der persönlichen Leistung prävaliere. In thatsächlicher
Beziehung wird berichtigt, daß die Bedienung des Schiffs nur
zwei Personen erfordere und beigefügt, daß die zweite kein gelern
ter Schiffer zu sein brauche.
In Erwägung
Wenn auch zuzugeben ist, daß bei der Bedienung eines Ledi
schiffs die persönliche Arbeitskraft und Geschicklichkeit eine größere
Rolle spielt, als bei einer Stickmaschine oder einer durch Wasser
auf welche beiden Fälle die Vor
kraft getriebenen Bandsäge
instanz verwiesen hat so muß doch mit der letztern gesagt
werden, daß der Betrieb der Schifffahrt, auch wenn sein Umfang
so bescheiden und die Betriebsmittel so beschränkte sind, wie hier,
nicht als Ausübung eines Berufs im Sinne des Art. 92 Ziff.
angesehen werden kann. Das Ledischiff ist nicht lediglich ein
Mittel, dessen der Rekurrent zur Ausnützung seiner erlernten
persönlichen Fertigkeiten bedarf, sondern es bildet den kapitalistischen
Bestandteil eines kleinen Unternehmens, dessen Betrieb die Bei
ziehung mindestens einer fremden Arbeitskraft erfordert. Sobald
aber dies zutrifft, kann dasselbe nach den in der Praxis aufge
stellten Grenzen der Unpfändbarkeit nach Art. 92 Ziff. 3 nicht
als dem Zugriff der Gläubiger entzogen erklärt werden (vergl.
außer den von der Vorinstanz angeführten Entscheiden die in
Archiv II, Nr. 101 und III, Nr. 111 abgedruckten);
hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.