- Urteil vom 11. Mai 1898 in Sachen
Brönnimann.
Art. 148 Betr.-Ges. Die nachpfändenden Gläubiger haben kein Recht
auf Bestreitung einer in einer früheren Gruppe zugelassenen Forde
rung, auch nicht, wenn diese eine Weibergutsansprache (Art.111) ist.
I. Auf Begehren des Ch. Levy in Basel wurde am 22./23.
November 1897 bei dem Ehemann der Frau Bertha Brönnimann
Müller daselbst eine Pfändung vorgenommen, an die sich acht
weitere Gläubiger anschlossen. Innerhalb der Teilnahmefrist mel
dete Frau Brönnimann eine Weibergutsforderung von 14,000 Fr.
an, die von sämtlichen Gläubigern der Gruppe (Nr. 4818) an
erkannt wurde. In der Folge bildeten sich zwei weitere Pfändungs
gruppen, für die der Überschuß aus der ersten Gruppe gepfändet
wurde. Zwei Gläubiger der dritten Gruppe (5383), Danuser und
Brönnimann, bestritten nun die Weibergutsforderung der Frau
Brönnimann, woraufhin das Betreibungsamt Baselstadt diese am
24. März 1898 aufforderte, binnen zehn Tagen gerichtliche Klage
auf Anerkennung ihres Anspruchs zu erheben, unter Androhung
der Hinfälligkeit ihres Teilnahmerechts an der Pfändung bei
Gruppe 4818. Dieses Vorgehen wurde von Frau Brönnimann
auf dem Beschwerdewege angefochten, weil nur die Gläubiger der
gleichen Gruppe, nicht aber auch diejenigen einer nachfolgenden,
das Recht zur Bestreitung ihres Anspruches gehabt hätten. Die
Beschwerde wurde von der baslerischen Aufsichtsbehörde mit Ent
scheid vom 13. April 1898 abgewiesen. Anschließend daran, daß
nach Art. 110 Absatz 3 des Betreibungsgesetzes jedem Gläu
biger, der wegen Verspätung nicht an der ersten Gruppe teilneh
men kann, das Recht zustehe, die bereits gepfändeten Gegenstände,
soweit sich aus der Liquidation der ersten Gruppe ein Überschuß
ergiebt, seinerseits pfänden zu lassen, wird ausgeführt: Gleich
wie nun nach den für das gewöhnliche Pfandrecht geltenden
Rechtsregeln ein nachfolgender Pfandgläubiger ein rechtlich ver
folgbares Interesse an der Höhe der Forderung des ihm vor
gehenden Pfandrechts hat, muß auch einem Mitglied einer nach
folgenden Pfändungsgruppe, das auf den Überschuß nach ge
schehener Befriedigung der ersten Gruppe gewiesen ist, das Recht
zustehen, ihm unangemessen erscheinende Forderungen der ersten
Gruppe zu bestreiten; denn die Höhe des ihm gesetzlich zu seiner
Befriedigung überlassenen Überschusses hängt direkt davon ab,
ob eine Forderung der ersten Gruppe eliminiert wird oder nicht.
Hiezu tritt noch der Umstand, daß durch Vereinbarung zwischen
dem Schuldner und Gläubigern der ersten Gruppe oder zwischen
solchen Gläubigern unter sich leicht eine an sich gerechtfertigte
Bestreitung zum Schaden nachfolgender Gruppen versäumt wer
den könnte."
II. Gegen diesen Entscheid hat Frau Brönnimann den Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen, da die Einräumung des Rechts
an die nachpfändenden Gläubiger, die Forderung eines Gläubigers
der ersten Gruppe zu bestreiten, mit Art. 110 des Betreibungs
gesetzes im Widerspruch stehe. Die kantonale Aufsichtsbehörde und
die rekursbeklagten Gläubiger haben auf eine besondere Vernehm
lassung verzichtet.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Während die Wirkungen des Konkurses sich auf alle vermö
gensrechtlichen Ansprüche an den Gemeinschuldner erstrecken und
während die daran theilnehmenden Gläubiger in eine enge Ge
meinschaft treten, die in der Konkursverwaltung (und dem
Gläubigerausschuß) ein besonderes Organ besitzt das freilich
auch die Interessen des Schuldners zu wahren hat und die staat
liche Gewalt repräfentiert,
stellt sich die Betreibung auf Pfän
dung und Pfandverwertung als eine Spezialexekution für eine
einzelne Forderung dar, an der vorerst nur der betreibende Gläu
biger und der Schuldner beteiligt sind und in welcher dem mit
wirkenden Amte in viel weniger weitgehendem Maße die Wah
rung der Interessen der Beteiligten obliegt. Dieser grundsätzlichen
Verschiedenheit der beiden Vollstreckungsarten entspricht es, daß im
Konkursverfahren eine amtliche Prüfung und Entscheidung über
die angemeldeten, bezw. von Amtes wegen zu berücksichtigenden
Ansprachen stattzufinden hat (Art. 244 und 249, Abs. 2 des Be
treibungsgesetzes), während es bei der Betreibung auf Pfändung
und Pfandverwertung vorerst einzig auf das Verhalten des
Schuldners ankommt, ob die Forderung als bestehend zu gelten
habe oder ob dieselbe vor der Fortsetzung des Verfahrens einer
gerichtlichen Anerkennung bedürfe. So wenig aber, wie eine amt
liche Prüfung der betriebenen Forderung, wäre es mit dem
Wesen der Spezialexekution vereinbar, daß den andern Gläubigern
des Schuldners, abgesehen von dem Rechte der Anfechtung nach
Art. 285 ff. des Betreibungsgesetzes, ein selbständiges Recht zur
Bestreitung jener Forderung eingeräumt würde. Diese haben
vorderhand kein Recht, sich mit den übrigen Verbindlichkeiten ihres
Schuldners zu befassen oder sich hinsichtlich der Anerkennung oder
Nichtanerkennung derselben an dessen Stelle zu setzen; vielmehr
haben sie, zunächst wenigstens, bloß das Recht, auch ihre Forde
rungen in gleicher Weise gegenüber dem Schuldner geltend zu
machen. Nur da, wo eine derjenigen der Konkursgläubiger ähn
liche Gemeinschaft zwischen einzelnen pfändenden Gläubigern ent
steht, das heißt bei der Anschlußpfändung, muß es als der Sach
lage entsprechend angesehen werden, daß den Gruppengläubigern
das Recht eingeräumt wird, selbständig gegen eine vom Schuldner
nicht bestrittene Forderung aufzutreten. Dies aber immerhin auch
nur für den Fall, daß nicht sämtliche Gläubiger einer solchen
Sfändungsgemeinschaft aus dem Erlös der für sie gepfändeten
Vermögensstücke völlig gedeckt werden. Denn nur für diesen Fall
sehen die Art. 146 148 des Betreibungsgesetzes ein dem Kollo
kationsverfahren im Konkurse ähnliches Verfahren mit der Mög
lichkeit der Anfechtung des Kollokationsplanes vor. Wo dagegen
der Reinerlös der in einer Pfändung enthaltenen Objekte für die
Deckung der Forderungen, für welche die betreffende Pfändung
erfolgte, hinreicht, wird derselbe nach Art. 144 Abs. 4 ohne
weiteres den beteiligten Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderun
gen nebst Zins und Kosten ausgerichtet. Es kann deshalb die
Bestimmung des Art. 148, daß jeder Gläubiger den Kollo
kationsplan anfechten könne, nur in der Beschränkung auf diejeni
gen Gläubiger verstanden werden, die an der gleichen Pfändung
beteiligt und welche gemäß Art. 147 unter Zustellung eines be
treffenden Auszuges, jeder einzeln, von der Auflegung des Kollo
kationsplanes zu benachrichtigen sind. Hieraus folgt, daß den
Gläubigern einer spätern Gruppe niemals das Recht zustehen
kann, durch eine bloße Bestreitung einer in einer frühern Gruppe
zugelassenen Forderung den Gläubiger der letztern zur gerichtlichen
Einklagung seines Anspruches zu zwingen, und daß das Betrei
bungsamt nicht befugt ist, an letztern eine dahin gehende Auf
forderung mit der Androhung der Ausweisung, sogar aus der
frühern Gruppe, wie es hier geschehen ist, zu erlassen.
2. Daß man es vorliegend mit einer Weibergutsansprache, die
nach Art. 111 Ziffer 1 des Betreibungsgesetzes zur Teilnahme
an einer frühern Gruppe zugelassen worden ist, zu thun hat,
ändert hieran nichts. Darauf, wer in dieser Gruppe an die Pfän
dung angeschlossen werden durfte, konnten die Gläubiger, die selbst
nicht mehr den Anschluß erlangten, keinen Einfluß ausüben. Die
Ehefrau erwarb durch den Anschluß die gleichen Rechte wie die
Gläubiger der Gruppe, der sie angeschlossen worden ist; und so
wenig, als die Gläubiger einer spätern Gruppe die Forderungen
der gewöhnlichen Gläubiger der frühern bestreiten können,
wenig ist dies der Fall mit Bezug auf die Ansprache der Ehe
frau. Und wenn auch in Art. 111 Abs. 2 und 3 ganz allge
mein dem Gläubiger und dem Schuldner das Recht eingeräumt
ist, den Anspruch der Ehefrau zu bestreiten und sie dadurch zur
gerichtlichen Geltendmachung desselben zu verhalten, so bezieht sich
dies doch offensichtlich nur auf die Gläubiger der nämlichen
Gruppe. Nur diese stehen in gleichen Rechten mit Bezug auf die
gepfändeten Objekte, während die nachfolgenden Gläubiger mit
ihnen in keiner Gemeinschaft stehen und nur auf den Überschuß
des Erlöses über die Ansprüche der Gläubiger der ersten Gruppe
greifen können (vergl. Archiv II, Nr. 41).
3. Wenn schließlich das Vorgehen des Betreibungsamtes im
vorliegenden Falle dadurch gerechtfertigt werden wollte, daß gesagt
wird, es kommen die Art. 106 ff. analog zur Anwendung,
ist zu bemerken, daß sich diese Artikel nur auf die Liquidation
civilrechtlicher Vorrechte an den gepfändeten Objekten beziehen,
nicht aber auch auf die Feststellung des Inhalts und der Rang
ordnung der in verschiedenen Gruppen auf die nämlichen Gegen
stände erwirkten betreibungsrechtlichen Pfändungspfandrechte (vergl.
den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Stirnimann, Amtl.
Samml., Bd. XXII, S. 341).
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene Ver
fügung des Betreibungsamtes Basel vom 24. März 1898, in
Abänderung des Vorentscheides, aufgehoben.