Art. 92 Ziff. 10 Betr.-Ges.; Pfändbarkeit von Zinsen einer Kapitalentschädigung für Körperverletzung. Der Schutz der Unpfändbarkeit erfaßt nicht nur den Kapitalbetrag, sondern auch dessen Ertrag, sofern dieser der Kompensation des durch Körperverletzung oder Gesundheitsstörung eingetretenen Erwerbsausfalls dient. Es kommt nicht darauf an, ob die Zinsen für den Unterhalt des Verletzten oder seiner Familie notwendig erscheinen. Eine bloße buchmäßige Gutschrift infolge Rechnungsabschlusses ändert nichts, solange kein tatsächlich pfändbares, als Ersparnis zu qualifizierendes Kapital entsteht (E. 1).
aufzuheben und der erstinstanzliche Entscheid wieder herzustellen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf eine Vernehmlassung ver zichtet. Diejenige des Rekursgegners Moser befaßt sich durch gehends mit dem materiellen Rechtsverhältnisse. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wenn das Betreibungsgesetz in Art. 92, Ziff. 10 die Pen sionen und Kapitalbeträge, die als Entschädigung für Körper verletzung oder Gesundheitsstörung dem Betroffenen, bezw. seiner Familie geschuldet werden oder ausbezahlt worden sind, als un pfändbar erklärt, so will es damit das Aquivalent für die infolge einer Körperverletzung oder Gesundheitsstörung verloren gegangene Arbeitskraft, bezw. ihres Produktes von dem Zugriff der Gläu biger sicher stellen. Da nun, wo die Entschädigung in der Form einer Kapitalsumme geleistet wird, dient nicht nur der Kapital betrag als solcher, sondern auch dessen Ertrag zur Ausgleichung der Einbuße an Arbeitskraft, die der Verunglückte oder Erkrankte, bezw. seine Familie erlitten hat. Denn die Kapitalabfindung wird in der Weise bestimmt, daß aus derselben und den jährlichen Zinsen der sich stets reduzierenden Kapitalsumme dem Geschädigten oder seiner Familie der Ausfall an Erwerb für die mutmaßliche Lebensdauer, bezw. für die Dauer der Unterstützungspflicht ge deckt werden soll. Die Zinsen der für die Körperverletzungen und Gesundheitsstörungen geleisteten Kapitalentschädigungen fallen dem nach ebenfalls unter das Privileg von Art. 92, Ziffer 10 des Betreibungsgesetzes, und zwar ohne daß darauf etwas ankommt, ob dieselben als für den Unterhalt des Verunglückten oder seiner Familie notwendig erscheinen oder nicht, wie ja auch bei der an dern vorgesehenen Art der Entschädigung, der Entrichtung einer Pension, letztere, die bei der Leistung einer Aversalentschädigung einem Teil des Kapitals und der jährlichen Zinsen entspricht, im ganzen Umfange von der Pfändung ausgeschlossen wird. Da gegen könnte es sich allerdings fragen, ob nicht Pensionen und Zinsbeträge, insoweit sie in der Zeit, für die sie bestimmt sind, thatsächlich nicht aufgebraucht, sondern kapitalisiert werden, da durch ihren Charakter, der ihnen die Unpfändbarkeit verleiht, verlieren und von da an pfändbar werden. Allein vorliegend braucht diese Frage nicht gelöst zu werden, da man es thatsäch lich nicht mit einer Kapitalisierung eines nicht bestimmungs gemäß verwendeten Zinsbetrages zu thun hat. Die Gutschrift eines Zinsbetrages von 49 Fr. 20 Cts. auf dem Guthaben des Rekur renten bei der bernischen Kantonalbank stellt sich nur der äußern Form nach, gemäß der Art der Rechnungsführung über die ge machte Einlage, als eine Kapitalisierung dar, während sie im Grunde als Korrektur der dem Einleger zu Lasten geschriebenen Bezüge aufzufassen ist, in dem Sinne, daß von diesen Bezügen der nicht sofort bei der Auszahlung, sondern erst am Schlusse des Jahres zu berechnende Zins abzuziehen ist. Der Rekurrent hat ja im Jahre 1897 Kapitalbezüge gemacht, die den genannten Zinsertrag seines Guthabens weit übersteigen, und es kann deshalb das kleine, beim Rechnungsabschluß ausgesetzte Zinsbe treffnis nicht als pfändbare Ersparniß betrachtet werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und die Pfändung gegen Kopp vom 1. Februar 1898 auch soweit sie durch die Vorinstanz aufrecht erhalten wurde, aufgehoben.