- Urteil vom 23. April 1898 in Sachen Barth Hurni.
Aufhebung einer Pfändung von Amtes wegen. Art. 89 Betr.-Ges.
I. In einer auf Begehren des G. Barth Hurni in Aarberg
gegen Simon Aeschlimann Stauffer in Tschugg, Amtsbezirks
Erlach, durch das Betreibungsamt dieses Bezirks eingeleiteten
Betreibung für zwei Forderungen von 150 Fr. und 50 Fr. hatte
der Gläubiger am 11. November 1897 das Fortsetzungsbegehren
gestellt. Da der Schuldner inzwischen nach Gümmenen, Amts
bezirks Laupen, fortgezogen war, trug der mit dem Vollzug
betraute Betreibungsgehilfe von Erlach folgendes Verbal in die
Pfändungsurkunde ein: Die Pfändung wird in der Weise voll
zogen, daß die in Gümmenen sich befindliche Strickmaschine nebst
übrigen Gegenständen gepfändet erklärt wird. Verzeichnis und
Schatzung derselben kann nicht gemacht werden. Darunter setzte
der Betreibungsbeamte von Erlach den Auftrag: Diese Pfän
dungsurkunde wird dem Betreibungsamt Laupen übermacht mit
dem Auftrag, die gepfändeten Gegenstände, welche sich im Hause
des Herrn Zwahlen in Gümmenen befinden, in ein Verzeichnis
aufzunehmen und dieselben einer Schätzung zu unterziehen. Der
Gläubiger verlangt eventuell, daß die Pfandgegenstände in
amtliche Verwahrung genommen werden. Das Betreibungsamt
Laupen betraute den Betreibungsgehilfen Zehnder mit der Aus
führung dieses Auftrages, und dieser entledigte sich desselben in
der Weise, daß er sich nach Gümmenen begab und die dort
befindlichen Gegenstände des Schuldners, nämlich ein aufgerüstetes
Bett, einen neuen Schrank, einen harthölzernen Tisch und zwei
Tabourets mit seiner Schätzung in die Pfändungsurkunde eintrug,
mit der Bemerkung, daß er dieselben in der Wohnung des Rud.
Zwahlen untergebracht habe. Später wurde auch die Strickmaschine,
die von den Eltern des Schuldners vindiziert wurde, aufgetragen;
der Gläubiger hat jedoch nachträglich die Drittansprache auf diese
anerkannt und auf deren Verwertung verzichtet. Eine Abschrift
der Pfändungsurkunde hat die Ehefrau des Schuldners am
- November 1897 vom Betreibungsamt Erlach erhalten.
II. Nachdem der Gläubiger am 4. Januar 1898 das Verwer
tungsbegehren gestellt hatte und nachdem dieses dem Schuldner am
- Januar mitgeteilt worden war, erschien am 7. Januar dessen
Ehefrau vor dem Gerichtspräsidenten von Erlach, um gegen die
gegen ihren Ehemann ausgeführte Pfändung Beschwerde zu führen,
weil der gepfändete Hausrat für den Schuldner und seine Familie
unentbehrlich sei. Die Angelegenheit gelangte vor die kantonale
Aufsichtsbehörde, die laut Entscheid vom 4. Februar 1898 zwar
auf die Beschwerde wegen Fristversäumnis nicht eintrat, dagegen
die Pfändung vom 11. November von Amts wegen aufhob aus
folgenden Gründen: Nach den Inskriptionen auf der Pfändungs
urkunde habe der Betreibungsgehilfe von Erlach die im Betrei
bungskreis Laupen sich befindenden Vermögensstücke des Schuld
ners Aeschlimann in Tschugg, im Betreibungskreis Erlach, als
gepfändet erklärt, und es habe das Betreibungsamt Erlach dieses
Vorgehen gebilligt, während es, wie sich aus Art. 89 des Betrei
bungsgesetzes ergebe, sich zum Vollzug der Pfändung der Vermitt
lung des Betreibungsamtes Laupen hätte bedienen sollen, und
ferner sei diejenige Erklärung, aus der eigentlich der Pfändungs
akt bestehe, nämlich die Erklärung gegenüber dem Inhaber des zu
pfändenden Vermögensstückes, daß letzteres gepfändet werde, das
heißt, daß dasselbe fortan der ausschließlichen Verfügung des
Betreibungsamtes unterstehe, weder vom Betreibungsamt Erlach,
noch vom Betreibungsamt Laupen abgegeben worden, so daß das
stattgefundene Verfahren nur den Schein einer Pfändung habe,
in Wirklichkeit aber keine Pfändung sei.
III. Gegen diesen Entscheid hat G. Barth Hurni den Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen. Er bringt an, aus den verschiede
nen Verbalen auf der Pfändungsurkunde ergebe sich, daß der
eigentliche Pfändungsakt am richtigen Orte, das heißt in Güm
menen stattgefunden habe und zwar, wird beigefügt, in Gegenwart
und Beisein des Schuldners und seiner Frau. Er beantragt, es
sei die Pfändung vom 11. November, unter Abänderung des Vor
entscheides, als zu Recht bestehend zu erklären.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Da der Schuldner den vorinstanzlichen Entscheid nicht an
gefochten hat, muß es bei dem ersten Dispositiv, wonach auf dessen
Beschwerde wegen verspäteter Anbringung nicht eingetreten wurde,
verbleiben.
- Dagegen fragt es sich, ob der Aufsichtsbehörde das Recht
zugestanden sei, die Pfändung von Amts wegen aufzuheben oder
ob sie nicht dadurch, daß sie dies that, die Bestimmung des Be
treibungsgesetzes, daß gegen gesetzwidrige oder den Verhältnissen
nicht angemessene Verfügungen eines Betreibungsamtes inner
zehn Tagen Beschwerde geführt werden muß (Art. 17 des Betrei
bungsgesetzes), bezw. die Regeln über die Rechtskraft einer nicht
innert Frist angefochtenen betreibungsamtlichen Verfügung miß
achtet habe. Diesbezüglich ist zu bemerken: Wenn die bernische
Aufsichtsbehörde in erster Linie glaubte, die Pfändung deshalb als
eine von vornherein ungültige betrachten und von Amts wegen
aufheben zu müssen, weil dieselbe von einem örtlich unzuständigen
Betreibungsamte ausgegangen sei, so beruht dies auf einer zu
äußerlichen Auffassung über die von den beiden Betreibungsämtern
Erlach und Laupen getroffenen Maßnahmen. Es ist ja richtig
daß nach Art. 89 des Betreibungsgesetzes nicht das Betreibungs
amt Erlach, sondern das Betreibungsamt Laupen zur Vornahme
der Pfändung des in Gümmenen belegenen Mobiliars des Schuld
ners zuständig war. Thatsächlich ist aber auch die eigentliche
Pfändung in Gümmenen und durch die Organe des Betreibungs
amtes Laupen vorgenommen worden, während in dem, was vom
Betreibungsamt Erlach vorgekehrt wurde, lediglich ein Pfändungs
auftrag zu erblicken ist, zu dem dieses Amt zweifellos kompetent
war. Hieran ändert der Umstand nichts, daß die Art, wie die
Vorgänge verurkundet wurden, dem Wesen der getroffenen Maß
nahmen nicht völlig entspricht; denn gewiß kann deshalb, weil
der Betreibungsgehilfe von Erlach unrichtiger Weise die in Güm
menen befindlichen Gegenstände als gepfändet erklärte und weil
der Gehilfe von Laupen lediglich bemerkte, er nehme dieselben in
ein Verzeichnis auf, nicht gesagt werden, daß nun die Pfändung
von einem örtlich unzuständigen Amte ausgegangen sei. Hierauf
gestützt konnte somit die Pfändung nicht von Amts wegen aufge
hoben werden, ganz abgesehen davon, ob, wenn wirklich eine
Mißachtung der Regeln über die örtliche Zuständigkeit der Be
treibungsämter vorgekommen wäre, diese nicht auch innert der
Beschwerdefrist hätte gerügt werden müssen. Ebenso unstichhaltig ist
der andere Grund, auf den sich die kantonale Aufsichtsbehörde bei
der Aufhebung der Pfändung stützte. Nach der unwidersprochen
gebliebenen Angabe des Rekurrenten waren die Eheleute Aeschli
mann bei der in Gümmenen vollzogenen Beschlagnahme ihres dort
befindlichen Hausrats zugegen, und es ist anzunehmen, daß ihnen
bei dieser Gelegenheit der Zweck des betreibungsamtlichen Vor
gehens bekannt gegeben worden sei, so daß man es also mit
einem auch nach der Ansicht der kantonalen Behörde genügenden
Pfändungsakt zu thun hätte. Jedenfalls aber liegt eine Erklärung
über die Thatsache der Beschlagnahme der fraglichen Objekte dem
Schuldner gegenüber in der Zustellung der Pfändungsurkunde,
und es konnte von diesem Zeitpunkte an die Pfändungsurkunde
auch vom zweiten von der kantonalen Aufsichtsbehörde angeführten
Grunde nicht mehr als derart vitiös betrachtet werden, daß sich
eine Aufhebung von Amts wegen rechtfertigte.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und die von der ber
nischen Aufsichtsbehörde aufgehøbene Pfändung vom 11. November
1897 gegen Simon Aeschlimann Stauffer aufrecht erhalten.