Art. 265 Abs. 2 SchKG; staatsrechtliche Beschwerde gegen die Auslegung einer bundesrechtlichen Verfahrensnorm durch das kantonale Gericht: Das Bundesgericht prüft im staatsrechtlichen Rekurs nicht die richtige Anwendung des Bundeszivilprozessrechts als solche, sondern nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich die formelle Rechtsverweigerung bzw. die Gleichheit vor dem Gesetz. Eine kantonale Auffassung verletzt die Verfassung nicht schon dann, wenn sie bundesrechtlich zweifelhaft erscheint; erforderlich ist ein klarer Widerspruch zum Gesetz oder eine unhaltbare Rechtsverweigerung. Ist die angefochtene Lösung vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt, so scheidet eine Verfassungsverletzung aus.
Konkursverlustschein ausgewiesene Forderung von 1109 Fr. be trieben, nachdem dem Schuldner in Folge Todes seiner Mutter ein mit einem Nießbrauch belastetes Erbe angefallen sei. Der Schuldner habe Rechtsvorschlag erhoben, woraufhin der Gläubiger beim Gerichtspräsidium Aarau um Rechtsöffnung nachgesucht habe. Diese sei ihm verweigert worden, weil der Schuldner das Vorhandensein neuen Vermögens bestreite und deshalb zuerst diese Frage in einem besonderen Verfahren klargestellt werden müsse. dieselbe Ansicht habe das aargauische Obergericht in seinem Ent scheid vom 22. Januar 1898 vertreten, unter Hinweis auf Art. 265 Absatz 2 des eidgenössischen Betreibungsgesetzes. Diese Gesetzesbestimmung finde nun aber nur Anwendung, wenn es sich um eine Betreibung auf Konkurs handle. Hunziker unterliege aber der Betreibung auf Pfändung, und für diesen Fall seien die Art. 88 ff. des erwähnten Gesetzes maßgebend, wo angegeben sei, wie in diesen Fällen neues Vermögen zu eruieren sei. In dem obergerichtlichen Entscheid liege eine Rechtsverweigerung im allge meinen und eine unrichtige Anwendung des Betreibungsgesetzes, weshalb das Begehren gestellt werde, es sei derselbe aufzuheben und das Obergericht einzuladen, die Frage zu entscheiden, ob im Sinne des Art. a ff. B. G. dem Rekurrenten die Rechtsöffnung zu bewilligen sei, unter Kostenfolge. B. Die Beschwerde war an die Schuldbetreibungs und Kon kurskammer des Bundesgerichts adressiert. Immerhin war darin bemerkt, daß dieselbe eventuell als staatsrechtlicher Rekurs zu be handeln sei. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer trat laut Entscheid vom 1. März 1898 auf die Sache wegen In kompetenz nicht ein. Die zweite Abteilung des Bundesgerichts zieht in Erwägung: Der Rekurs stützt sich darauf, daß Art. 265 Absatz 2 des eidgenössischen Betreibungsgesetzes durch das aargauische Ober gericht unrichtig angewendet worden sei. Ob die Auslegung, die einer prozessualischen Bestimmung des erwähnten Bundesgesetzes durch eine kantonale Gerichtsbehörde gegeben worden ist, richtig sei oder nicht hat nun das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht nachzuprüfen. Sondern es kann sich im staatsrechtlichen Rekursverfahren nur fragen, ob verfassungsmäßige Grundsätze verletzt worden seien, bezw. im konkreten Falle, ob in dem ange fochtenen Entscheide eine mit dem Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz nicht vereinbare Rechtsverweigerung liege. Hievon kann jedoch keine Rede sein. Denn wenn das aargauische Obergericht die Zulässigkeit einer auf einen Konkursverlustschein sich stützenden Betreibung auch dann von dem Nachweis abhängig macht, daß der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei, wenn dieser der Betreibung auf Pfändung unterliegt, so steht diese Auffassung mit dem Text des Gesetzes durchaus nicht im Widerspruch. Eher erschiene ein gegenteiliger Entscheid von diesem Gesichtspunkte aus anfechtbar, da der Wortlaut des Gesetzes durchaus keinen Anhalt dafür bietet, daß Art. 265 Absatz 2 nur Anwendung finde bei der Betreibung auf Konkurs. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.