Art. 4 Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 und 15 des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter; Entzug der elterlichen Gewalt und Übertragung der Vormundschaft bei domizilierten Kindern. Die Wohnsitzordnung bestimmt bei Kindern unter elterlicher Gewalt den zivilrechtlichen Wohnsitz und damit grundsätzlich auch den Sitz der Vormundschaft; die Heimatgemeinde ist nicht befugt, aus eigener Machtvollkommenheit die elterliche Gewalt zu entziehen oder die Vormundschaft an sich zu ziehen. Ein Vorgehen gegen die Ausübung der elterlichen Gewalt hat sich an die zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons zu richten. Anders verhält es sich hinsichtlich Kindern, die bereits der öffentlichen Armenpflege unterstellt sind: Insoweit bleibt der Armenbehörde die Entscheidung über Art und Ort der Unterbringung vorbehalten (consid. 1-4).
sei nach dem Hinscheiden des Vaters von dem Onkel Treu mund Plattner übernommen worden. Die Mutter sei nach einiger Zeit von Oftringen nach Zofingen gezogen und sei jetzt Bedien stete im Kantonsspital in Aarau. Zwei Kinder habe mittlerweilen die Heimatgemeinde Pfaffnau in Auferziehung und Pflegschaft genommen, so daß Witwe Marti nur noch für zwei Kinder zu sorgen habe. Auf ein Gesuch der Witwe Marti, für die drei Kinder in Füllinsdorf und Binningen Heimatscheine auszustellen, habe der Gemeinderat Pfaffnau den angefochtenen Beschluß ge faßt. Dieser Beschluß sowohl als der ihn bestätigende Entscheid des Regierungsrates seien im Widerspruch mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder gelassenen und Aufenthalter. Da Peter Marti vor seinem Tode im Kanton Aargau wohnhaft gewesen, so hätten sich die Rechte der hinterlassenen Witwe mit Bezug auf die Vormundschaft über die Kinder ganz nach dem aargauischen Rechte gerichtet. Nach diesem sei sie gesetzliche Vormünderin derselben, eventuell unter Mithülfe eines Pflegers. Sie unterstehe der Oberaufsicht der aar gauischen Obervormundschaftsbehörden. Dem Gemeinderath Pfaff nau komme demnach kein Recht zu, der Mutter die Vormund schaft über die Kinder zu entziehen. Erst wenn mit Grund be hauptet werden könnte, die aargauischen Vormundschaftsbehörden gefährden die persönlichen oder vermögensrechtlichen Interessen der Kinder Marti oder seien nicht in der Lage, diese Interessen gehörig zu wahren, oder wenn die Wohnsitzbehörden die Weifun gen der Heimatgemeinde in Bezug auf die religiöse Erziehung der Kinder nicht befolgen, könnte die Abgabe der Vormundschaft an die heimatlichen Behörden verlangt werden. Ein solches Gesuch sei von der heimatlichen Behörde nie gestellt worden. Von Gefähr dung der Interessen der Bevormundeten oder der Heimatgemeinde oder von Unfähigkeit der Wohnsitzbehörden zur Wahrung dieser Interessen könne speziell bezüglich der beim Großvater und Onkel untergebrachten Kinder nicht die Rede sein. Diese Kinder seien in guter Hand und selbst hinsichtlich der religiösen Erziehung werden die Wünsche der heimatlichen Behörde befolgt. Was die beiden Kinder betreffe, die vom Gemeinderat von Pfaffnau in Auf erziehung und Pflege genommen worden, so werden die Rechte des letztern zur Bestimmung des Ortes der Verpflegung und Unterbringung nicht bestritten. Anders verhalte es sich mit den Kindern, bei welchen eine armenrechtliche Verpflegung noch nicht eingetreten sei. Eventuell müßte Witwe Marti den Schutz des Bundesgerichtes anrufen, weil bei Entzug der Vormundschafts rechte nicht der gesetzliche Weg innegehalten und ihr nicht Gelegen heit gegeben worden sei, sich gegen die Vorwürfe des Gemeinde rates von Pfaffnau zu verteidigen. Die für die Maßnahme gel tend gemachten Gründe seien nicht vorhanden. Sie sei einmal für ein Delikt bestraft worden und habe die Strafe verbüßt. Ihren Pflichten als Mutter sei sie nach Kräften nachgekommen. In Folge großen Kindersegens und geringen Verdienstes sei die Fa milie allerdings arm. Etwas Schlechtes aber könne der Frau in der Erziehung der Kinder mit Grund nicht vorgeworfen werden. V. In seiner Rekursantwort hat sich der Regierungsrat des Kantons Luzern damit begnügt, auf die Motive des angefochtenen Entscheides und die denselben zu Grunde liegenden Akten, sowie auf die Vernehmlassung des Gemeinderates von Pfaffnau zu beziehen. In dieser Vernehmlassung führt der Gemeinderat von Pfaffnau aus: Es seien die Bestimmungen der 190 und 298 des aar gauischen bürgerlichen Gesetzbuches über die Pflichten der Eltern und Vormünder bezüglich der Erziehung der Kinder in Betracht zu ziehen. Die gleichen Bestimmungen enthalte 60 des luzer nischen bürgerlichen Gesetzbuches. Es liege im Interesse der Heimatgemeinde, daß gegenüber den Kindern Marti diese Bestim mungen zur Anwendung kommen. Hiefür biete die Mutter Marti nicht die erforderlichen Garantien. Es fehlen ihr dazu moralische Eigenschaften, wie auch die nötige ökonomische Situation. Sie habe sich nicht ohne Grund einen üblen Leumund erworben. Während der vorliegende Rekurs anhängig gemacht worden, habe noch ein drittes Kind vom Waisenamte Pfaffnau versorgt werden müssen. Die drei Kinder seien jeweilen mit der Motivierung dem Waisenamte überbracht worden, die Mutter habe sich nicht mehr um dieselben bekümmert und keinen Pflegelohn bezahlt. Diese Thatsachen hätten das Einschreiten der Vormundschaftsbehörde ge rechtfertigt oder es ihr sogar zur Pflicht gemacht. Es müsse frei lich zugegeben werden, daß nach dem Bundesgesetz betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse für die elterliche Gewalt der Witwe Marti über ihre Kinder das gargauische Gesetz maßgebend gewesen
sei. Nun habe aber der Gemeinderatsvorsteher von Oftringen sofort nach dem Tode des Marti eine Anzeige an das Waisen amt Pfaffnau gesandt mit der Erklärung, es sei das Beste, wenn die Familie Marti aufgelöst und die Kinder verpflegt werden, da die Mutter nicht im Stande sei, für die Kinder zu sorgen. Die Behörden von Oftringen hätten sich demnach nicht als Vor mundschaftsbehörden betrachtet. Auch die Anzeige gemäß Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 sei nicht erfolgt, ebenso keine Wohnsitzwechselanzeige. Art. 15 leg. cit. treffe in dem Sinne zu, daß die aargauischen Behörden nicht in der Lage seien, die Interessen der Heimatgemeinde gehörig zu wahren. Einmal sei in Betracht zu ziehen, daß Witwe Marti, die darauf angewiesen sei, da und dort Arbeit zu suchen, mit Bezug auf die Erfüllung er Pflichten nicht gehörig überwacht werden könne. Das ein zige Mittel, um eine tüchtige Erziehung der Kinder zu erreichen, sei der Entzug der elterlichen Gewalt und die Unterstellung der Kinder unter eigentliche Vormundschaft. Die Kinder wohnen gegen wärtig an verschiedenen Orten. Im Interesse einer einheitlichen Aufsicht und Erziehung und der Verhinderung gegenseitiger Ent fremdung liege es, wenn sämtliche Kinder der Gemeinde Pfaffnau überlassen werden und dem dortigen Waisenamte die Vormund schaft übertragen werde. Jedenfalls müsse dem Gemeinderate Pfaffnau das Recht eingeräumt werden, über die Unterbringung der Kinder zu verfügen, da die Voraussetzungen der armenrecht lichen Unterstützung gegeben seien, und zwar nicht nur für die jetzt schon armenrechtlich verpflegten, sondern für alle Kinder. Für die armenrechtliche Unterstützung trete wieder das Heimats prinzip in den Vordergrund (Amtl. Samml., XXIII, S. 76). Nach der luzernischen Gesetzgebung könne der Gemeinderat unter stützungsbedürftige Familien auflösen. Bei einer solchen Auflösung, wie sie gegenüber der Familie Marti durch den Beschluß vom 27. Juni 1897 verfügt worden sei, bestimme der Gemeinderat, ob die Unterstützten bei Pflegeeltern, im Armenhaus oder in einer andern Anstalt unterzubringen seien. Da Witwe Marti unter stützungsbedürftig sei, könne sie sich gegen Unterbringung aller Kinder in Pfaffnau nicht verwahren. Was das beobachtete Ver fahren bei Entzug der elterlichen Gewalt betreffe, so sei darüber keine Beschwerde bei den kantonalen Instanzen angebracht wor den. Die gegen Frau Marti erhobenen Vorwürfe seien gerecht fertigt. Der Knabe Joseph, geboren 1889, welcher im Dezember 1897 von der Waisenbehörde übernommen wurde, habe bis dahin weder Schul noch Religionsunterricht erhalten. VI. Gegenüber den neuen thatsächlichen Anbringen der Ver nehmlassung haben die Rekurrenten bemerkt: Die Anschuldigun gen gegenüber Frau Marti seien unbegründet. Frau Marti sei seit 24. Juni 1897 in der kantonalen Krankenanstalt in Aarau als Dienstmagd fest angestellt und führe sich gut auf. Es sei nicht richtig, daß sie sich um die Kinder nicht bekümmere. Der Knabe Joseph sei deshalb der Armenpflege überbracht worden, weil der Gemeinderath Pfaffnau ihn reklamierte und mit polizei licher Abholung drohte. Die Schule habe er nicht besuchen können, weil er an einem Fußübel litt, das schließlich zur Amputation des Fußes geführt habe. Die Armenpflege möge überdies den Knaben Joseph behalten, sofern sie ihn nicht an den Großvater abgeben wolle, welcher sich bereit erklärt habe, für denselben zu sorgen. Die Kinder in Pfaffnau seien nicht bei einander, sondern beim Mindestfordernden verkostgeldet. Den beim Großvater befindlichen Kindern sei vom Gemeinderate von Füllinsdorf schon am 8. De zember 1897 in der Person des Onkels Treumund Plattner ein Vormund bestellt worden. Dieser widersetze sich ebenfalls der Ver bringung der Kinder nach Pfaffnau. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
rätlichen Entscheides datieren. Übrigens ist nicht ersichtlich, woher der Gemeinderat von Füllinsdorf die Kompetenz zu dieser Vor mundsernennung hergeleitet hätte. Nach dem citierten Bundesgesetze ist als Wohnsitz der in elterlicher Gewalt stehenden Kinder der jenige des Inhabers der elterlichen Gewalt zu betrachten (Art. 4 Abs. 2). Vorliegend ist der Wohnsitz der Mutter, welche als In haberin der elterlichen Gewalt erscheint, im Kanton Aargau. In diesem letztern Kanton und nicht in Baselland befindet sich dem nach auch ordentlicher Weise der Sitz der Vormundschaft (Art. 10 leg. cit.). . Was nun die Witwe Marti betrifft, so verstoßen die ange fochtenen Verfügungen des Regierungsrates des Kantons Luzern und des Gemeinderates von Pfaffnau zweifellos gegen die Rechts stellung, welche ihr durch das mehrerwähnte Bundesgesetz eingeräumt ist. Die Familie Marti war unbestrittenermaßen im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes Marti im Kanton Aargau domiziliert. In diesem Kanton hat auch Witwe Marti seither ihren Wohnsitz gehabt. Die elterliche Gewalt und die Vormundschaft über die Kinder Marti richtete sich somit nach dem aargauischen Rechte, selbst für diejenigen Kinder, welche von der Mutter außerhalb des Kantons untergebracht worden waren (Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 leg. cit.). Nach 174 des bürgerlichen Gesetzbuches für den Kanton Aargau ist Witwe Marti von Gesetzes wegen Inhaberin der elterlichen Gewalt über ihre Kinder. Glaubte die heimatliche Gemeindebehörde Grund zu haben, sich über die Aus übung der elterlichen Gewalt durch die Mutter zu beklagen und der Witwe Marti die Ausübung dieser Gewalt zu entziehen, so mußte sie sich hiefür an die zuständigen Vormundschafts und Aufsichtsbehörden des Kantons Aargau wenden und durfte einen Entzug nicht von sich aus beschließen. Ebenso war vorzugehen, falls die heimatlichen Behörden dafür hielten, es liegen Gründe vor, die Vormundschaft von den Behörden des Wohnortes auf sie zu übertragen. 3. Daran ändern die vom Gemeinderat vorgebrachten Einwen dungen nichts. Die Anzeige des Gemeindeammanns von Oftringen an den Waisenvogt von Pfaffnau anläßlich des Todes des Ehemannes Marti hatte offenbar nur auf zu beantragende armenfürsorgliche Maßnahmen Bezug und schloß nicht ohne weiteres die Übertra gung der Vormundschaft in sich. Dazu hätte übrigens dem Ge meindeammann die Zuständigkeit gefehlt, abgesehen davon, daß die elterliche Gewalt der Mutter einer solchen Anordnung entgegen gestanden hätte. Die Unterlassung seitens der Behörden des Wohnortes, denjeni gen des Heimatkantons von dem Eintritt der Vormundschaft und von dem Wohnsitzwechsel der Bevormundeten Kenntnis zu geben, hätten die heimatlichen Behörden höchstens zu einer Beschwerde be rechtigt, nicht aber ohne weiteres dazu, sich an die Stelle der Vormundschaftsbehörden des Domizils zu setzen. Übrigens ist die betreffende Unterlassung in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht angeführt worden. 4. Das Gesagte kann jedoch auf die drei Kinder der Witwe Marti, welche die Gemeinde Pfaffnau zur armenrechtlichen Ver sorgung übernommen hat, keine Anwendung finden. Im Falle der Unterstützungsbedürftigkeit von Kindern, die der elterlichen und vormundschaftlichen Gewalt unterstellt sind, müssen die Behörden, denen das Recht und die Pflicht der armenrechtlichen Obsorge für dieselben zusteht, nach Maßgabe der einschlägigen Gesetzgebung über die Art der Verpflegung und den Ort der Unterbringung der Unterstützungsbedürftigen verfügen können; vor dieser Befug nis werden die Rechte der Inhaber der elterlichen und vormund schaftlichen Gewalt nicht oder doch nicht im vollem Maße zur Geltung gebracht werden können (Entscheidung des Bundesgerichtes vom 11. März 1897 in Sachen Baselstadt, Amtl. Samml., XXIII, S. 76). Dadurch wird aber an den Rechten der Witwe Marti mit Bezug auf die nicht von der öffentlichen Armenpflege verpflegten Kinder nichts geändert. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und die Schlußnahme des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 22. November 1897 sowie diejenige des Gemeinderates von Pfaffnau vom 29. Juni 1897 werden, soweit sie die Kinder Elisabeth, Anna, Gustav und Wilhelm Marti betreffen, aufgehoben.