Art. 59 BV; standing to invoke the territorial forum guarantee; Art. 61 BV and Art. 81 SchKG; enforceability of civil judgments. The guarantee of Art. 59 BV serves only the debtor and does not confer on the creditor any right to a particular forum. A civil claim decided incidentally in criminal proceedings may, in principle, be treated as an enforceable civil judgment under Art. 61 BV and Art. 81 SchKG; however, its executability presupposes compliance with the general federal requirements for civil judgments, in particular due summons to the hearing according to the law of the debtor’s domicile and lawful service of the judgment. Where such proof is lacking, definitive enforcement must be refused, irrespective of whether the criminal parties have otherwise submitted to the judgment (consid. 3-4).
geltenden Vorschriften 15 der urnerischen Civilprozeßordnung bezw. Art. 5 des Anhangs zum Justizreglement vorgeladen, ind es sei denselben das Kontumazurteil nicht in gesetzlicher Form eröffnet worden, wofür die Belege schon dem kantonalen Rechts öffnungsrichter hätten beigebracht werden sollen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung 1..... 2... 3. Art. 59 B. V. giebt nur dem Schuldner das Recht, zu ver langen, daß er unter den daselbst angegebenen Voraussetzungen an seinem Wohnorte belangt werde, garantiert aber, wie das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat, nicht auch dem Gläu biger einen oder gar mehrere bestimmte Gerichtsstände. Die Be rufung auf diese Verfaffungsbestimmung seitens der Rekurrenten ist daher verfehlt. 4. Kann es sich somit bloß darum handeln, ob Art. 61 B. B. bezw. der in gewissem Sinne die Ausführung jener Verfassungs bestimmung enthaltende Art. 81 des Bundesgesetzes über Schuld betreibung und Konkurs durch die Gerichtskommission Uri verletzt worden sei, so könnte es sich fragen, ob ein adhäsionsweise in Verbindung mit einer Strafsache von dem zur Beurteilung der letztern zuständigen Richter gefällter Entscheid über den Civilpunkt als Civilurteil im Sinne des Art. 61 B. V. bezw. des Art. 81 Betreib. Ges., und ob deshalb ein solcher Entscheid als im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft vollstreckbar anzusehen sei oder nicht. Der Bundesrat hat die Frage verneint (B. B. von 1867, I, S. 618), und das Bundesgericht hat dieselbe bis jetzt nicht ent schieden. Sie braucht aber auch im vorliegenden Falle nicht gelöst zu werden. Denn auch wenn man sie bejaht, wenn man also grundsätzlich einem adhäsionsweise von einem Strafgerichte gefäll ten Civilurteil die Vollstreckbarkeit nach Art. 61 B. V. und Art. 81 Betreib. Ges. zugestehen will, so muß dann jedenfalls dasselbe die im allgemeinen für die Vollstreckbarkeit von Civilurteilen im Sinne jener Bestimmungen bundesrechtlich aufgestellten Erforder nisse aufweisen, was hier nicht der Fall ist. Zwar die Kompetenz der Schwyzer Gerichte zur Beurteilung der Entschädigungsforde rung der Rekurrentin ist kaum zu bestreiten. Denn dem Art. 59 B. V. widerspricht es nach konstanter Praxis nicht, wenn über ein Entschädigungsbegehren, das in einem Strafverfahren erhoben worden ist, in Verbindung mit dem Urteil über den Strafpunkt am forum delicti commissi abgesprochen wird, sofern nur der Entschädigungsanspruch auf der nämlichen thatsächlichen Grund lage beruht, wegen der die Strafuntersuchung stattfindet, was hier zweifellos zutrifft, da der Straf und der Civilanspruch daraus hergeleitet werden, daß die Beklagten sich rechtswidrigerweise Holz angeeignet hätten. Eine Kompetenzüberschreitung des Bezirks gerichts Schwyz kann ferner auch darin nicht erblickt werden, daß es die Beklagten solidarisch zur Leistung der Entschädigung an die Rekurrentin verurteilte. Und der Einwand endlich, daß es sich um die Ausübung eines Rechts gehandelt habe, hätte vor dem sach zuständigen Richter vorgebracht werden sollen, und ist jetzt nicht mehr zu hören. Allein für die Vollstreckbarkeit des fraglichen Entscheides ist weiter erforderlich, daß die Beklagten zu der Ver handlung gehörig geladen worden seien, und zwar hat nach der Praxis des Bundesgerichts die Ladung nach den gesetzlichen For men des Wohnorts des Beklagten zu erfolgen (vergl. Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 62 und dortige Citate). Daß diese For men vorliegend beobachtet worden seien, ist nun weder dem Rechts öffnungsrichter noch dem Bundesgerichte dargethan worden. So wohl für die Ladungen in Civilsachen, als für diejenigen in Straffachen ist nach urnerischem Recht 15 der Civilprozeß ordnung und Art. 5 des Anhangs zum Justizreglement weibel amtliche Zustellung erforderlich. Dafür, daß eine solche stattgefunden habe, fehlt jeglicher Ausweis; ob man deshalb annimmt, es gelten die Formen für die Ladungen in Civilsachen, oder diejenigen für die Ladungen in Straffachen, so fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit des Urteils gemäß Art. 61 B. V., bezw. Art. 81 Betreib Ges., und in der Verweigerung der Rechtsöffnung kann daher eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht erblickt werden. Übrigens lag dem Rechtsöffnungsrichter und liegt dem Bundesgerichte auch darüber kein Ausweis vor, daß das Urteil in gesetzlicher Weise den Beklagten eröffnet worden sei; es fehlt also auch in dieser Richtung an einer wesentlichen Voraussetzung der Vollstreckbarkeit desselben. Dadurch, daß das Purgationsver
fahren nicht durchgeführt wurde, ist auf die Einwände gegen die Vollstreckbarkeit des Urteils selbstverständlich nicht verzichtet wor den; und gänzlich unerheblich ist auch der Umstand, daß die Mehrzahl der Beklagten sich dem Strafurteil unterzogen hat, da diese damit offenbar nur Unannehmlichkeiten ausweichen wollten, die ihnen beim Betreten des Kantons Schwyz hätten erwachsen können, während daraus noch keineswegs geschlossen zu werden braucht, daß damit auch die Vollziehbarkeit des Urteils mit Bezug auf den Civilpunkt außerhalb des Kantons Schwyz anerkannt worden sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.