Art. 109 SchKG; Gerichtsstand der Vindikationsklage im interkantonalen Verhältnis; die Bestimmung enthält keine bundesrechtliche Forumregel. Die Kantone behalten die Regelung der Gerichtsstände grundsätzlich bei; eine kantonale Norm, die den Richter des Betreibungsortes für Klagen aus Art. 109 SchKG auch gegenüber einem in einem andern Kanton unterstehenden Dritten für zuständig erklärt, überschreitet die kantonale Jurisdiktionssphäre und verletzt Bundesrecht (vgl. Art. 3 BV). Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich vielmehr, daß der Bundesgesetzgeber einen besondern Gerichtsstand nicht statuieren wollte und die Ordnung dem kantonalen Recht überließ; eine analoge Herleitung des Betreibungsortes scheidet aus, zumal sie die Rechtsstellung des Dritten verschlechtern würde.
Richter der gelegenen Sache anzubringen, enthalte weder die Bun desverfassung noch die zürcherische oder zugerische Verfassung. Endlich könne es sich auch nicht um einen staatsrechtlichen Rekurs zwischen Kantonen handeln; denn der Entscheid des Bundes gerichts sei nicht von einer Kantonsregierung angerufen (Art. 177 Abs. 1 O. G.). Sodann erachtet sie den Rekurs materiell als unbegründet: Da eine allgemeine bundesrechtliche Vorschrift be treffend den Gerichtsstand für die Verfolgung dinglicher Rechte an beweglichen Sachen nicht vorhanden sei, und da eine Spezial vorschrift über den Gerichtsstand für Klagen gemäß Art. 109 B. Ges. betr. Schulbetr. u. Konk. im Bundesgesetz fehle, sei der kantonale Gesetzgeber in der Normierung dieses Gerichtsstandes frei gewesen. Die Zulassung von Klagen aus Art. 109 1. c. auch gegen außerhalb des Kantons wohnende Ansprecher enthalte keinen unerlaubten Eingriff in die Rechte anderer Kantone oder deren Bewohner; denn die Entscheidung über derartige Klagen sei ein bloßer Incidentpunkt im Betreibungsverfahren, bilde ledig lich einen Bestandteil dieses Verfahreus, dessen wesentlicher Teil dem Betreibungsbeamten zugewiesen sei. Übrigens werde bemerkt, daß der Gerichtsstand der belegenen Sache für dingliche Klagen betreffend Mobilien in der neuern Rechtsentwicklung immer mehr an Boden verloren habe. Wollte man aber annehmen, das Bun desgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs selber habe den Gerichtsstand für Klagen aus Art. 109 eod. regeln wollen, so sei jedenfalls die Behauptung zurückzuweisen, es schreibe den für die gewöhnlichen dinglichen Klagen im kantonalen Rechte fest gesetzten Gerichtsstand vor; denn dadurch würde die allergrößte Ungleichheit entstehen. Vielmehr könne dann als rationeller Ge richtsstand einzig derjenige des Betreibungsortes in Betracht kommen, was im Anschluß an die Ausführungen des angefoch tenen Urteils des nähern ausgeführt wird. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
pflichtet, ein derartiges Urteil zu vollziehen, immer vorausgesetzt daß nicht das Schuldbetreibungs und Konkursgesetz selber einen andern Gerichtsstand für die Klagen aus seinem Art. 109 statuiert. Wenn aber durch Verletzung eines kantonalen Hoheitsrechtes gleichzeitig ein individuelles Recht eines Privaten verletzt ist, ist nach konstanter bundesrechtlicher Praxis wofür wiederum an die Fälle der Doppelbesteuerung erinnert sein mag das Be schwerderecht auch dem verletzten Privaten gegeben. 3. Nach dem Gesagten fragt es sich weiterhin, ob nicht durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs für die Klagen aus Art. 109 ein besonderer Gerichtsstand aufgestellt wird. Nun ist aus Art. 109, der ebenso wie Art. 106 und 107 über den Gerichtsstand schweigt, nichts dafür zu entnehmen, daß das Bundesgesetz selber für diese Klagen einen besondern Gerichts stand statuieren wollte. Schon dieses Stillschweigen würde ge nügen, auf das Gegenteil schließen zu lassen, da die Souveräni tät der Kantone auf dem Gebiete des Prozeßrechts und also auch für die Bestimmung der Gerichtsstände die Regel bildet und nicht ohne zwingenden Grund vermutet werden darf, sie habe einge schränkt werden wollen. Zu demselben Resultate gelangt man aber auch unter Zuhülfenahme der Entstehungsgeschichte des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes. Aus derselben mag her vorgehoben werden: Der dem heutigen Art. 106 analoge Art. 110 des Entwurfs des eidgenössischen Justiz und Polizeideparte mentes vom 11. November 1885 statuierte für die dort vorge sehenen Klagen den Gerichtsstand der gelegenen Sache, und diese Regelung blieb unverändert, bis die ständerätliche Kommission bei Beratung des Entwurfes des Bundesrates vom 27. Januar 1888 beantragte, die Klage sei am Betreibungsorte anzubringen. Dieser Vorschlag wurde jedoch in den Beratungen der Bundesversamm lung nicht angenommen, vielmehr findet sich in dem nach der zweiten Beratung der Bundesversammlung hergestellten Entwurf vom 29. Juni 1888 der Passus, die Klage sei beim zuständi gen Gerichte zu erheben. Die bundesrätliche Vorlage vom 7. Dezember 1888 endlich strich jegliche Bestimmung über den Gerichtsstand. Bei den dem heutigen Art. 109 analogen Bestim mungen der Entwürfe und Vorlagen sodann fand sich nirgends eine Bestimmung über den Gerichtsstand; dagegen war immer gesagt, der Dritte sei im ordentlichen Prozeßwege zu belangen. Hieraus geht klar hervor: Wenn der Gesetzgeber überhaupt einen Gerichtsstand für die Klagen aus Art. 106 und 109 hätte statuieren wollen, hätte er denjenigen der gelegenen Sache ge wählt; er hat aber keine Gerichtsstandsbestimmung getroffen und damit die Regelung desselben (wie auch des Verfahrens für diese Klagen) offenbar den kantonalen Einführungsgesetzen oder über haupt dem kantonalen Recht überlassen wollen. 4. Das angefochtene Urteil, sowie die Rekursbeklagte glauben nun freilich, nach dem Sinn und Geiste des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, und speziell in analoger Anwen dung der Bestimmungen über Feststellung der Konkursmasse, sei die Annahme richtig, daß als Gerichtsstand für Klagen aus Art. 106 und 109 derjenige des Betreibungsortes angesehen werden müsse. Allein abgesehen davon, daß eine Spezialbestimmung eines Bun desgesetzes, die in die Souveränität der Kantone eingreift, nicht per analogiam angewendet werden darf, ist zu bemerken, daß die Vorschrift, die analog angewandt werden will, daß nämlich alle Konkursstreitigkeiten vor dem Richter des Konkursortes zu er ledigen seien, im genannten Gesetz überhaupt gar nicht existiert; aus Art. 221 Abs. 2, auf den das angefochtene Urteil abstellt, könnte eher das Gegenteil herausgelesen werden. Auch die übrigen Ausführungen der Appellationskammer ermangeln der Begründung und erscheinen als unrichtig; so steht der Satz, das Pfändungs verfahren gehe ausschließlich am Orte der Betreibung vor sich, im Widerspruch mit Art. 89 Schuldbetr. u. Konkursges. Dieser Artikel zeigt auch, daß die Pfändung überhaupt nicht als ein so einheitlicher Akt aufgefaßt ist, wie die Appellationskammer an nimmt; vielmehr können Betreibungsort und Ort der Vornahme der Pfändung verschieden sein. Endlich ist zu bemerken, daß bei Zulassung des Gerichtsstandes des Betreibungsortes für die Kla gen aus Art. 109 Schuldbetr. u. Konk. Ges. die Rechtsstellung des Dritten eine schlechtere würde dann, wenn der Schuldner, der Anspruch auf die im Besitze des Dritten befindlichen Sachen er hebt, betrieben und gepfändet wird, als wenn das nicht der Fall ist; letztern Falls müßte er den Dritten unzweifelhaft vor dem jenigen Richter belangen, der nach dem Civilprozeß desjenigen Kantons, dem der Dritte unterworfen ist, zuständig ist, in casu
also jedenfalls vor dem Zuger Richter; diese schlechtere Rechts stellung ist aber unzulässig, und es kann der Gläubiger, der als Vertreter seines Schuldners die Eigentumsklage erhebt, nicht besseren Rechtes werden als der Schuldner es ist. 5. Aus allen diesen Erwägungen folgt, daß der Gerichtsstand des Betreibungsortes für die mehrfach genannten Klagen keines wegs den Intentionen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs entspricht, vielmehr mit denselben geradezu in Wider pruch steht. Es hat denn auch kein einziges Einführungsgesetz mit Ausnahme des zürcherischen, spezielle Bestimmungen betreffend die örtliche Zuständigkeit der nach Art. 107 und 109 zu erledi genden Streitigkeiten getroffen; vielmehr behalten sie ausdrücklich oder stillschweigend die Gerichtsstandsnormen ihrer C. P. O. oder Gerichtsorganisationsgesetze vor. Die das zürcherische Einführungs gesetz auf interkantonalem Gebiete zurückweisende Auslegung ent spricht also auch der Idee der Rechtseinheit, die durch das Schuldbetreibungs und Konkursgesetz auf seinem Gebiete ver wirklicht werden wollte. Klar ist, daß die Zürcher Gerichte ihre Interpretation des Art. 74 litt. b (der übrigens auch eine andere Auslegung zuläßt) für das Zürcher Staatsgebiet beibehalten dür fen, ohne gegen Bundesrecht zu verstoßen, weil, wie bemerkt, die Regelung der Gerichtsstandsfragen aus dem Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs den Kantonen überlassen ist. Aber ebenso unzweifelhaft findet die Herrschaft der Zürcher Gesetze ihre Grenze da, wo sie den Zürcher Richter kompetent erklären will für Streitigkeiten betreffend Sachen, die seiner Gebietshoheit nicht unterworfen sind; denn alsobald greifen sie in die Jurisdiktion der andern Kantone ein, und das verstößt gegen Bundesrecht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und das angefochtene Urteil der Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 1898 aufgehoben.