- Urteil vom 29. Juni 1898 in Sachen von Wagner.
Persönliche Ansprache ?
A. Am 3. April 1897 ließ Christian Bienz, Gutsbesitzer in
Ittigen bei Bern bei seinem Mieter, Dr. A. von Wagner, Arzt
daselbst, ein Retentionsverzeichnis für den auf 1. Mai fällig
werdenden Mietzins von 150 Fr. aufnehmen. Am 28. April
hinterlegte Dr. von Wagner den Betrag des Mietzinses nebst
den Kosten der Retentionsurkunde beim Richteramt Bern. Am
- Mai siedelte er nach Kulm, Kantons Aargau, über, indem
er die in das Retentionsverzeichnis aufgenommenen Gegenstände
mitnahm.
B. Unterm 28. März 1898 stellte Christian Bienz vor dem
Gerichtspräsidenten von Bern gegen Dr. von Wagner das Be
gehren an's Recht: Es sei gerichtlich zu erkennen, der Kläger
sei zum Bezuge der vom Beklagten bei der Amtsgerichtsschrei
berei Bern deponierten Mietzinsforderung des Klägers im Be
trage von 150 Fr. nebst Zins berechtigt. Der Beklagte erhob
die Einrede der Inkompetenz des angerufenen Richters. Dieser
verwarf dieselbe jedoch mit Entscheid vom 28. März 1898.
C. Hiegegen hat Dr. von Wagner innert der gesetzlichen Frist
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er
stützt sich dabei auf Art. 59 B. V., indem er behauptet, daß es
sich um einen persönlichen Anspruch handle, und indem er be
züglich der rechtlichen Natur des Depositums auf Art. 107 ff.
O. R. verweist, wonach die Annahme, daß dem Kläger Bienz
auf den hinterlegten Betrag ein Pfandrecht oder sonst ein ding
licher Anspruch zustehe, kaum als zutreffend erachtet werden
könne.
D. Christian Bienz schließt auf Abweisung des Rekurses. Er
macht in erster Linie geltend, das Depositum sei an Stelle der
Retentionsgegenstände getreten, und die Klage bezwecke einfach
die Realisierung des daran begründeten Pfandrechts. In zweiter
Linie wird angebracht, das Depositum sei in dem Sinne geleistet
worden, daß Bienz nach dem Verfall der Mietzinsforderung
darüber sollte verfügen können. Dasselbe sei also ein Eigen
tumsgegenstand, auf den Bienz mit seiner Klage Anspruch er
hebe.
E. Der Gerichtspräsident von Bern läßt es in seiner Ver
nehmlassung dahingestellt, ob man es mit einer Eigentumsklage
zu thun habe, da jedenfalls eine dinglich durch gesetzliches Re
tentionsrecht gesicherte Forderung in Frage stehe, für welche Art. 59
B. V. nicht gelte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Klage will einen Anspruch des Klägers zum Bezuge des
vom Beklagten auf der Amtsgerichtsschreiberei Bern deponierten
Betrages gegenüber demselben zur Anerkennung bringen. Der
Fassung nach stellt sich diese Klage als eine dingliche, auf die
Sache selbst gerichtete dar, und es geht dieselbe nicht etwa auf
Anerkennung oder Erfüllung der Mietzinsforderung, die vom
Rekurrenten gar nicht bestritten zu werden scheint. Die Natur
und der Zweck des Depositums schließen denn auch die An
hebung einer dinglichen Klage nicht aus. Der Rekurrent beruft
sich diesbezüglich selbst und der Rekursbeklagte stellt sich in
zweiter Linie auf den nämlichen Standpunkt auf Art. 107
O. R., wonach man es mit einer Hinterlegung zum Zwecke der
Befreiung von einer obligatorischen Verbindlichkeit zu thun hätte;
und zwar wäre vorliegend der Deponent nach Art. 109 leg. cit.
zur einseitigen Zurücknahme der Hinterlage nicht mehr befugt,
da infolge der Deposition die Retentionsgegenstände, an denen
der Vermieter mit der betreibungsrechtlichen Geltendmachung des
Retentionsrechtes Pfandrecht erlangt hat, frei geworden sind. Bei
dieser Sachlage ist jedenfalls eine direkt auf Herausgabe des
Depositums gerichtete Klage des Gläubigers der fraglichen För
derung als dingliche denkbar (vergl. Rossel, Manuel du droit
des obligations, S. 147), und es kann sich derselbe gegenüber
dem Beklagten nicht auf Art. 59 B. V. berufen. Ob freilich der
Anspruch, wie er erhoben wurde, begründet sei, ist damit nicht
entschieden; vielmehr hat dann hierüber der angesprochene Richter
der gelegenen Sache zu erkennen. Der Rekursbeklagte hat bezüglich
der Natur und des Zweckes des Depositums in erster Linie einen
andern Standpunkt eingenommen, indem er geltend machte, daß
dasselbe an die Stelle der in das Retentionsverzeichnis aufge
nommenen Objekte getreten sei, und somit die Bedeutung eines
Pfandes habe. Auch diese Auffassung ist nicht unhaltbar, wofür
auf den ähnlichen, speziell vorgesehenen Fall in Art. 277 Be
treib. Ges. verwiesen werden kann. Auch so aufgefaßt, wäre die
Klage als eine dingliche, ursprünglich auf Anerkennung des
Pfandrechts, und nunmehr, nachdem eine Geldsumme als Kaution
für die Pfandobjekte hinterlegt worden ist, auf Herausgabe der
Kaution gerichtete zu betrachten. In keinem Falle kann somit
der Anbringung der Klage vor dem Gerichtspräsidenten von Bern
durch die Berufung auf Art. 59 B. V. begegnet werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.