Art. 59 BV; action concerning deposited money replacing retained assets or made to discharge an obligation: Article 59 BV does not apply where the claim is directed not to the personal enforcement of the debt, but to the deposited object itself. A lawsuit seeking release of the deposit may be regarded as proprietary in nature, whether the deposit is understood as substitute collateral for the retained objects or as a deposit made with the effect of discharge; in either case, local jurisdiction may not be challenged under Article 59 BV (consid. 1).
gehren an's Recht: Es sei gerichtlich zu erkennen, der Kläger sei zum Bezuge der vom Beklagten bei der Amtsgerichtsschrei berei Bern deponierten Mietzinsforderung des Klägers im Be trage von 150 Fr. nebst Zins berechtigt. Der Beklagte erhob die Einrede der Inkompetenz des angerufenen Richters. Dieser verwarf dieselbe jedoch mit Entscheid vom 28. März 1898. C. Hiegegen hat Dr. von Wagner innert der gesetzlichen Frist den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er stützt sich dabei auf Art. 59 B. V., indem er behauptet, daß es sich um einen persönlichen Anspruch handle, und indem er be züglich der rechtlichen Natur des Depositums auf Art. 107 ff. O. R. verweist, wonach die Annahme, daß dem Kläger Bienz auf den hinterlegten Betrag ein Pfandrecht oder sonst ein ding licher Anspruch zustehe, kaum als zutreffend erachtet werden könne. D. Christian Bienz schließt auf Abweisung des Rekurses. Er macht in erster Linie geltend, das Depositum sei an Stelle der Retentionsgegenstände getreten, und die Klage bezwecke einfach die Realisierung des daran begründeten Pfandrechts. In zweiter Linie wird angebracht, das Depositum sei in dem Sinne geleistet worden, daß Bienz nach dem Verfall der Mietzinsforderung darüber sollte verfügen können. Dasselbe sei also ein Eigen tumsgegenstand, auf den Bienz mit seiner Klage Anspruch er hebe. E. Der Gerichtspräsident von Bern läßt es in seiner Ver nehmlassung dahingestellt, ob man es mit einer Eigentumsklage zu thun habe, da jedenfalls eine dinglich durch gesetzliches Re tentionsrecht gesicherte Forderung in Frage stehe, für welche Art. 59 B. V. nicht gelte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Klage will einen Anspruch des Klägers zum Bezuge des vom Beklagten auf der Amtsgerichtsschreiberei Bern deponierten Betrages gegenüber demselben zur Anerkennung bringen. Der Fassung nach stellt sich diese Klage als eine dingliche, auf die Sache selbst gerichtete dar, und es geht dieselbe nicht etwa auf Anerkennung oder Erfüllung der Mietzinsforderung, die vom Rekurrenten gar nicht bestritten zu werden scheint. Die Natur und der Zweck des Depositums schließen denn auch die An hebung einer dinglichen Klage nicht aus. Der Rekurrent beruft sich diesbezüglich selbst und der Rekursbeklagte stellt sich in zweiter Linie auf den nämlichen Standpunkt auf Art. 107 O. R., wonach man es mit einer Hinterlegung zum Zwecke der Befreiung von einer obligatorischen Verbindlichkeit zu thun hätte; und zwar wäre vorliegend der Deponent nach Art. 109 leg. cit. zur einseitigen Zurücknahme der Hinterlage nicht mehr befugt, da infolge der Deposition die Retentionsgegenstände, an denen der Vermieter mit der betreibungsrechtlichen Geltendmachung des Retentionsrechtes Pfandrecht erlangt hat, frei geworden sind. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls eine direkt auf Herausgabe des Depositums gerichtete Klage des Gläubigers der fraglichen För derung als dingliche denkbar (vergl. Rossel, Manuel du droit des obligations, S. 147), und es kann sich derselbe gegenüber dem Beklagten nicht auf Art. 59 B. V. berufen. Ob freilich der Anspruch, wie er erhoben wurde, begründet sei, ist damit nicht entschieden; vielmehr hat dann hierüber der angesprochene Richter der gelegenen Sache zu erkennen. Der Rekursbeklagte hat bezüglich der Natur und des Zweckes des Depositums in erster Linie einen andern Standpunkt eingenommen, indem er geltend machte, daß dasselbe an die Stelle der in das Retentionsverzeichnis aufge nommenen Objekte getreten sei, und somit die Bedeutung eines Pfandes habe. Auch diese Auffassung ist nicht unhaltbar, wofür auf den ähnlichen, speziell vorgesehenen Fall in Art. 277 Be treib. Ges. verwiesen werden kann. Auch so aufgefaßt, wäre die Klage als eine dingliche, ursprünglich auf Anerkennung des Pfandrechts, und nunmehr, nachdem eine Geldsumme als Kaution für die Pfandobjekte hinterlegt worden ist, auf Herausgabe der Kaution gerichtete zu betrachten. In keinem Falle kann somit der Anbringung der Klage vor dem Gerichtspräsidenten von Bern durch die Berufung auf Art. 59 B. V. begegnet werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.