Art. 59 B.-V.; jurisdictional complaint in arrest proceedings; personal claims versus real claims and execution incidents. Art. 59 B.-V. guarantees the forum of the debtor's domicile only for personal actions seeking a material judgment on a personal claim. It does not apply to real claims concerning arrested objects, for which cantonal procedural law may determine jurisdiction, nor to claims that merely remove a third-party objection within the execution procedure. A subsidiary avoidance argument joined to a real claim does not alter the jurisdictional forum if it remains attached to the same object and its end purpose is the recognition of the debtor's ownership (consid. 2-4).
A. Am 12. Januar 1898 erwirkten Fehlmann Reinert bei der Arrestbehörde Basel gegen den Weinhändler Roman Sarda Monseny in Reus, Spanien, zur Sicherung einer Forderung wegen Ver tragsbruchs Arrest auf die bei der Lagerhausverwaltung der schweizerischen Centralbahn eingelagerten Fässer Rotwein im Werte von 540 Fr. Diese beanspruchte der Spediteur Theophile Fuog in Genf als sein Eigentum. Das Betreibungsamt Baselstadt setzte hierauf den Gläubigern und Arrestnehmern nach Art. 109 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs eine Frist von 10 Tagen zu gerichtlicher Klage. Am 7. Februar erhoben Fehl mann Reinert gegen Fuog beim Civilgericht des Kantons Baselstadt Klage mit den Rechtsbegehren: Es sei gerichtlich fest zustellen, daß die im Lagerhaus der S. C. B., Halle B, gelagerten Fässer Rotwein, bezeichnet mit F. R. Nr. 1033, 1034 u. 1035, je circa 600 Liter haltend und am 12. Januar 1898 mit Arrest belegt, zur Zeit der Arrestnahme nicht dem Beklagten, sonder dem R. Sarda Monseny, Weinhändler in Neus, Spanien, eigen tümlich zugehörten, es sei demgemäß der Arrest zu bestätigen und die Gegenpartei mit ihren Ansprüchen abzuweisen. Der Beklagte erhob die Einrede der Inkompetenz der Basler Gerichte, die jedoch durch das Civilgericht mit Entscheid vom 7. April 1898 verworfen wurde, aus folgenden Gründen: Nach der Klagebegrün dung hätte das Begehren auf Nichtanerkennung der vom Beklagten erhobenen Eigentumsansprache (Art. 109 B. G.), eventuell auf Rescission des von ihm durch anfechtbares Rechtsgeschäft erwor benen Eigentums lauten sollen. Was nun das prinzipale Begeh ren betreffe, so habe das Gericht in einem ähnlichen Falle gegen über einem im Auslande wohnenden Beklagten seine Kompetenz auf das forum arresti der Civilprozeßordnung 8 gestützt; das selbe habe auch bei gewöhnlichen Pfändungen für Klagen nach Art. 109 B. G. seine Kompetenz gegenüber auswärts wohnenden Beklagten stets bejaht. Hierzu würde, wenn der Entscheid an Hand der kantonalen Prozeßordnung zu fällen wäre, die Analogie von 4 der Civilprozeßordnung führen; denn Streitigkeiten über in Basel liegende Faustpfänder seien an das forum rei sitæ verwie sen; und das Pfändungspfandrecht anders zu behandeln, läge kein Grund vor. Allein die Lösung der Frage ergebe sich aus dem eidg. Betreibungsgesetz und zwar ebenfalls im Sinne der Bejahung der Kompetenz der Basler Gerichte. Es handle sich nicht um einen Anspruch und ein Urteil über eine materiellrechtliche Vindi kation, sondern um die Beseitigung eines die Betreibung hemmen den Drittanspruchs. Nicht ob der Beklagte Eigentümer sei, werde entschieden, sondern ob er mit diesem Anspruch die Exekution des Klägers lahmlegen könne. Es handle sich also um ein Exekutions incidens. Die Exekution aber habe sich in ihrem Hauptgang, wie in ihren Incidentien als einheitliches Verfahren am Betreibungsort abzurollen. Bei dieser prinzipiellen Sachlage habe das Gesetz keinen Anlaß gehabt, noch ausdrücklich den Betreibungsort als forum für die Incidentien aufzustellen; schon die kurzen Fristen, die es im Einspruchsverfahren gewähre, legten dies klar. Nicht anders verhalte es sich mit dem eventuellen Anfechtungsbegehren, da die Frage, ob Beklagter anfechtbar Eigentümer der Arrestgegenstände geworden sei, eben auch nur als Zwischenfall des Betreibungs verfahrens sich darstelle. B. Diesen Entscheid ficht Theophil Fuog auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses vor dem Bundesgericht an, weil er darin eine Verletzung von Art. 59 der Bundesverfassung erblickt. Das forum arresti des 8 der Basler Civilprozeßordnung könne jeden
falls nur begründet sein für die Klagen, welche sich zwischen dem Arrestnehmer und dem Arrestbetroffenen abspielen (Art. 278, 279 und 273 B. G.), nicht aber auch für die Klagen gegen die die Arrestgegenstände ansprechenden Dritten. Ebenso wenig könne die Kompetenz der Basler Gerichte darauf gestützt werden, daß es sich bei der Klage nach Art. 109 B. G. um ein Exekutionsincidens handle, für welches die Behörden des Exekutionsortes zuständig seien. Zu entscheiden sei die Eigentumsfrage; es handle sich also um einen regulären Civilprozeß, in welchem der Richter materielles Recht schaffe und der vor das Bundesgericht weitergezogen werden könne, während dies für bloße Exekutionsincidentien nicht zutreffe. Art. 109 lasse denn auch die Gerichtsstandsfrage offen und die kurzen Klagsfristen rechtfertigten den Schluß nicht, den das Civil gericht daraus gezogen habe, da offenbar der Gesetzgeber nur an die Mehrzahl der Fälle, wo die Beteiligten im Inlande wohnen, gedacht habe. Demgemäß müßten also die gewöhnlichen Gerichts standsnormen Platz greifen, und diese bestimmten sich nach kanto nalem Prozeßrecht. Danach seien aber die baselstädtischen Gerichte nicht zuständig. Sei die Klage eine persönliche, so sei dieselbe schon nach Art. 59 B. V. am Wohnorte des Rekurrenten anzu bringen. Aber auch wenn man sie als dingliche auffasse, so sei das Basler Gericht inkompetent: denn die Civilprozeßordnung des Kantons Baselstadt kenne einen speziellen Gerichtsstand für Vindi kationsklagen nicht und eine Ausdehnung des 4 der Civil prozeßordnung per analogiam auf Gegenstände, an denen ein Pfändungspfandrecht bestehe, sei unzulässig; übrigens kenne unser Recht ein Pfändungspfandrecht nicht. Auch die Anfechtungsklage sei kein bloßer Incidenzstreit im Exekutionsverfahren, sondern ein Streit über einen materiellen, und zwar einen persönlichen An spruch, der vor dem Richter des Wohnortes des Beklagten erhoben werden müsse. Der Rekurrent beantragt, es sei das Urteil des Civilgerichts von Baselstadt als verfassungswidrig aufzuheben und das genannte Civilgericht als zur Beurteilung des betreffenden Streites unzuständig zu erklären. C. Die Rekursgegner Fehlmann Reinert schließen in ihrer Antwort auf Abweisung des Rekurses. Sie bemerken vorab, der Rekurrent habe gegen den angefochtenen Entscheid zuerst die Ap pellation ergriffen, diese aber am 22. April vorbehaltslos zurück gegen den Entscheid gezogen; er könne nun nicht nachträglich mittels staatsrechtlichen Rekurses auftreten. Mit dem Civilgericht gingen die Rekursgegner darin einig, daß es sich nicht um die Beurteilung eines materiellen Anspruchs, sondern um die Erledi gung eines Exekutionsincidentes handle. Wäre dies aber nicht richtig, so würde es sich um eine dingliche Klage handeln, auf die Art. 59 B. V. sich nicht beziehe, für die vielmehr bundesrechtlich der Gerichtsstand der belegenen Sache anerkannt sei. Übrigens ergebe auch das kantonale Civilprozeßrecht, speziell 8, Ziff. 6, vorliegend die Kompetenz der Basler Gerichte. Diese Kompetenz wäre auch begründet, wenn der Streit unter den Gesichtspunkt der Anfechtungsklage fiele. Denn diese bezwecke die Rescission eines Eigentumsrechts, verfolge also ebenfalls einen dinglichen Anspruch. Zudem sei der subsidiär geltend gemachte Klagegrund nicht geeignet, einen andern Gerichtsstand zu begründen, als den, der nach dem Hauptinhalt der Klage gegeben sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dingliche Klage vor, für die Art. 59 dem Beklagten keineswegs den Gerichtsstand des Wohnorts zusichert. Vielmehr würde unter jener Annahme die Frage des Gerichtsstandes, da ja auch das Betreibungsgesetz für die Klagen nach Art. 107 und 109 keinen Gerichtsstand bezeichnet, in erster Linie nach kantonalem Prozeß recht zu beurteilen sein. Das Civilgericht hat sich in zweiter Linie auch aus diesem Gesichtspunkte als zuständig erklärt. Hiergegen hätte, da die Anwendung kantonalen Prozeßrechts an sich den kantonalen Behörden überlassen ist, nur mit der Behauptung auf getreten werden können, daß eine Rechtsverweigerung vorliege. Eine solche Behauptung findet sich im Rekurse nicht, und that sächlich könnte denn auch die analoge Anwendung des 4 der Basler Civilprozeßordnung, wonach das forum rei sitæ für Streitigkeiten über Faustpfänder begründet ist, die im Kanton liegen, nicht als eine durchaus unhaltbare, arbiträre bezeichnet werden. Wenn somit auch den eigenen Ausführungen des Rekur renten über die Natur der Klage gefolgt wird, so kann dies nicht zu einer Begründeterklärung des Rekurses führen. Dies auch nicht mit Bezug auf die Anfechtungsklage, die übrigens nicht zum Gegenstand eines besondern Petitums gemacht worden ist. Denn diese ist nur eventuell neben der Hauptklage auf Anerkennung des Eigentums des Schuldners an den verarrestierten Gegenstän den angestellt, und nun schließt Art. 59 nicht aus, daß eine solche Klage in eventueller Weise in Verbindung mit einer dinglichen Klage beim Gerichtsstand der belegenen Sache angebracht werde, zumal da sie in ihrem Endziel doch auch wieder auf Anerkennung des Eigentums des Schuldners gerichtet ist. 4. Vollends würde die Berufung auf Art. 59 B. V. versagen, wenn die Klage nicht als eine die materielle Beurteilung eines ding lichen Anspruchs bezweckende, sondern als bloßes Exekutionsincidens betrachtet würde, darauf gerichtet, den Widerspruch eines Dritten gegen die betreibungsrechtliche Liquidation der verarrestierten Gegenstände zu beseitigen. Denn in diesem Falle hätte man es ebenfalls nicht mit einer persönlichen Ansprache im Sinne der fraglichen Verfassungsbestimmung zu thun, da sich diese eben nur auf solche Klagen bezieht, mit denen ein materielles Urteil über einen persönlichen Anspruch nachgesucht wird, während Ansprüche, die sich bloß auf den Fortgang eines Exekutionsverfahrens bezie hen, nicht darunter fallen. Erweist sich aber auch dann, wenn von dieser Auffassung über die Natur der Klage ausgegangen wird, der einzig geltend gemachte Anfechtungsgrund nicht als stich haltig, so muß der Rekurs abgewiesen werden, ohne daß zu unter suchen ist, ob die Ausführungen des angefochtenen Entscheides, wonach für derartige Klagen nach allgemeinen Grundsätzen und nach den Bestimmungen des eidg. Betreibungsgesetzes der Gerichts stand des Betreibungsortes begründet sei, zutreffend seien oder nicht. Immerhin mag in dieser Beziehung beigefügt werden, daß beim Fehlen einer Gerichtsstandsnorm im eidg. Betreibungsgesetz aus diesem der Gerichtsstand des Betreibungsortes nicht hergeleitet werden könnte, so daß dann wiederum auf das kantonale Recht zurückgegangen werden müßte, daß aber dieses der Annahme, es seien die Basler Gerichte zuständig, jedenfalls nicht in absoluter Weise entgegensteht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.