Art. 178 Ziff. 2 OG; standing in staatsrechtlicher Rekurs gegen a removal order. The right of complaint requires a personal legal injury by the challenged measure. The constitutional right to residence and settlement is an individual right of the Swiss citizen and not a right of the home commune. A commune cannot invoke in its own name that settlement be granted to its members, nor is it personally affected merely because it may have support obligations. Accordingly, a municipal council lacks active standing to challenge an expulsion or return order directed at a family; only the directly affected persons are entitled to complain within the statutory time limit (consid. 1).
werden. Er hat denn auch thatsächlich an diesem Tage statt gefunden. B. Gegen diesen Ausweisungsbeschluß gelangte der Gemeinde rat von Schüpfheim mit Eingabe vom 29. März 1898 an das eidgenössische Justiz und Polizeidepartement, mit dem Gesuche, der angefochtene Beschluß sei, nach Prüfung der thatsächlichen Verhältnisse, aufzuheben. Die Eingabe versucht den Nachweis für die Behauptung, die Gemeinde Schüpfheim habe die Familie Wicki immer ausreichend unterstützt, und die Voraussetzungen einer Ausweisung nach Art. 45, Abs. 5 liegen überhaupt nicht vor. C. Das eidgenössische Justiz und Polizeidepartement überwies den Rekurs sofort dem Bundesgericht, als der nach Art. 175 in Verbindung mit Art. 189 des Organisationsgesetzes zuständigen Behörde. D. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen trägt in seiner Rekursbeantwoertung auf Abweisung des Rekurses an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Vorerst fragt es sich, ob der rekurrierende Gemeinderat von Schüpfheim zur Beschwerde überhaupt legitimiert sei, und zwar ist diese Frage von Amtes wegen zu prüfen, das Bundes gericht von Amtes wegen für die richtige Handhabung lrt. 175 und ff. des Organisationsgesetzes zu wachen hat. Hierüber ist zu sagen: Nach Art. 178 Ziffer 2 leg. cit, steht das Recht zur Beschwerdeführung zu: Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen, welche durch allgemein verbindliche oder sie persönlich betreffende Ver fügungen oder Erlasse erlitten haben. Da von einer allgemein verbindlichen Verfügung oder einem allgemein verbindlichen Erlaß von vornherein keine Rede sein kann, hängt die Entscheidung der Legitimationsfrage davon ab, ob dem Beschwerdeführer gegenüber eine Rechtsverletzung begangen worden sei, und ob der ange fochtene Ausweisungsbeschluß ihn persönlich betreffe. Diese beiden Voraussetzungen eines Beschwerderechtes liegen nun nicht vor. Denn erstens ist das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung behauptet wird, nämlich das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt, nach der Bundesverfassung keineswegs etwa ein Recht der Heimatgemeinde, sondern einzig und allein ein Recht des Privaten, das unter gewissen, in der Verfassung normierten Imständen der Staatsgewalt des Niederlassungskantons weichen muß; nur dem Privaten, resp. dem Schweizerbürger steht der Anspruch zu, in jedem Kantone die Bewilligung der Nieder lassung zu fordern; nicht darf die Heimatgemeinde in eigenem Namen den Anspruch erheben, ihren Angehörigen sei die Nieder lassung zu gewähren. Und sodann kann doch wohl in casu nicht davon gesprochen werden, der angefochtene Ausweisungsbeschluß betreffe den Beschwerdeführer persönlich, denn die Unterhaltspflicht die diesbezüglich einzig in Betracht fallen könnte, lag ihm in thesi schon früher ob. Nach dem Gesagten kann auf den Rekurs wegen Mangels der Aktivlegitimation des Rekurrenten nicht eingetreten werden dagegen steht es selbstverständlich der Familie Wicki zu, gegen den Ausweisungsbeschluß innert der Frist des Art. 178, Ziffer 3 des Organisationsgesetzes den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen, was freilich unter den obwaltenden Umständen, da die Heimschaffung schon erfolgt ist, kaum von praktischem Nutzen sein dürfte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird wegen mangelnder Aktivlegitimation des Rekurrenten nicht eingetreten.