Art. 44 Abs. 1 BV; Legitimation eines unehelichen Kindes und Verlust des bisherigen Kantons- und Gemeindebürgerrechts: Das verfassungsrechtliche Verbot, einen Bürger seines Bürgerrechts verlustig zu erklären, erfasst nicht die gesetzliche Folge einer Statusänderung, namentlich nicht den Übergang des Bürgerrechts auf den legitimierenden Vater bei gleichzeitiger Aufgabe des bisherigen, mutterrechtlich begründeten Bürgerrechts. Bei Abstammung als Hauptgrundlage des kantonalen und kommunalen Bürgerrechts ist es sachgerecht, die Legitimation staatsbürgerlich wie eheliche Geburt zu behandeln, sofern das kantonale Recht keine ausdrückliche gegenteilige Regel enthält. Eine vom kantonalen Gericht vertretene Auslegung ist nur zu beanstanden, wenn sie mit Wortlaut, Sinn und Geist des Gesetzes offensichtlich unvereinbar ist; das Bundesgericht schreitet nicht ein, wenn die Lösung als vertretbar erscheint.
seines Vaters. Seither sind er und seine Familie stets als hessische Staatsangehörige behandelt worden, und das Schweizerbürgerrecht haben sie nie ausgeübt. B. Kürzlich erhob nun aber Johann Wilhelm Büchler gegen über dem Kanton Aargau und der Gemeinde Ober Entfelden den Anspruch, daß er als aargauischer Kantons und Ober Entfelder Gemeindebürger anzuerkennen sei, da er diese Eigenschaft durch seine Geburt, eventuell durch den gerichtlichen Zuspruch an seine Mutter erworben habe, und er stellte, da der Anspruch bestritten wurde, gegen Staat und Gemeinde die entsprechenden Begehren ans Recht. Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 20. Januar 1898 die klägerischen Begehren ab, indem es ausführte: Nach dem Wesen der Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe seiner Eltern und nach der Natur des Staatsbürgerrechts müsse angenommen wer den, daß das uneheliche Kind durch die Legitimation die Staats angehörigkeit seines Vaters erwerbe und gleichzeitig seine bis herige Staatsangehörigkeit verliere. Es liege im Prinzip und im Wesen der Legitimation, daß das legitimierte Kind rechtlich voll kommen dem ehelich gebornen Kinde gleichgestellt werde, und zwar nicht bloß in civilrechtlicher, sondern auch in staatsrechtlicher Be ziehung. Es sei so anzusehen, wie wenn das legitimierte Kind als eheliches geboren worden wäre und schon mit der Geburt das Orts und Staatsbürgerrecht seines Vaters erworben hätte. Dieses Prinzip sei nicht nur im deutschen Staatsrecht anerkannt (Laband, Staatsrecht des Deutschen Reiches, Bd. I, 17, I 2), sondern habe auch in dem zur Zeit der Legitimation geltenden aargauischen bürgerlichen Gesetzbuche Anerkennung gefunden. Denn nach 251 sei der Kläger infolge der Legitimation zu den ehe lichen Kindern seines Vaters zu rechnen gewesen, und nach 254 habe er die Rechte der ehelichen Geburt erlangt. Damit seien alle rechtlichen Folgen verschwunden, die ihren Grund in der Unehe lichkeit des Klägers gehabt hätten. Und dazu habe auch der Zu pruch desselben an seine Mutter gehört, deren Namen und deren Bürgerrecht er mit der Legitimation wieder verloren habe, um Namen und Bürgerrecht seines Vaters zu erwerben, und zwar ganz in der Weise, wie wenn er vom Momente seiner Geburt an eheliches Kind gewesen wäre. Darauf wiesen noch mehrere andere Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches von 1826 hin. Das Prinzip sei aber auch in das heute geltende bürgerliche Gesetz buch übergegangen, wie sich aus 247 Abs. 2 (soll wohl heißen 246 Abs. 2) ergebe. C. Den obergerichtlichen Entscheid hat Johann Wilhelm Büchler rechtzeitig mittelst staatsrechtlichen Rekurses an das Bun desgericht weitergezogen, mit dem Begehren, es sei derselbe als ein nichtiger aufzuheben und es seien dem Rekurrenten seine Klagebegehren zuzusprechen. Er behauptet: 1. Der aargauische Richter habe auf willkürliche Weise dem aargauischen Personen recht von 1826 den Rechtssatz entnommen, daß einem aargaui schen Gemeinde und Kantonsbürger durch Legitimation seitens eines gemeinde und kantonsfremden Vaters das Gemeinde und Kantonsbürgerrecht entzogen werden soll. Die Verneinung der Frage, daß das bisherige Bürgerrecht durch Legitimation unter gehe, ergebe sich daraus, daß das Gesetz, das eine bezügliche posi tive Vorschrift nicht enthalte, in den 36 und 37 in erschöpfen der Weise die Gründe des Verlusts des Bürgerrechtes ordne und daß hier neben dem Verzicht nur der Fall der in das Ausland heiratenden Kantonsbürgerin aufgestellt sei, daß ein solcher Zu stand kein abnormaler sei, da das schweizerische Staatsrecht das Doppelbürgerrecht von jeher anerkannt habe, daß übrigens, wenn angenommen würde, das Gesetz weise eine Lücke auf, diese nicht in der Weise auszufüllen wäre, wie es das Obergericht gebe, sondern so, daß man auf die im Gesetze anerkannten Gründe des Verlusts des Bürgerrechts zurückginge, daß nun nach 37 Satz 3 und 273 des alten Personenrechts Kindern, die unter elterlicher Gewalt stehen und deren Eltern auf das Ortsbürgerrecht ver zichten, ein Kurator habe bestellt werden müssen, und daß wenn danach dem Vater die Verfügung über das Bürgerrecht des Kindes durch ein unmittelbar auf Erlöschen des Bürgerrechtes gerichtetes Rechtsgeschäft untersagt gewesen sei, dieses Erlöschen noch viel weniger die Rechtsfolge der Legitimation sein könne, bei der die Absicht des legitimierenden Vaters bloß auf eine Verände rung des status familiæ, nicht auf eine solche des status civi tatis gehe. 2. Der angefochtene Entscheid stehe mit Art. 44 Abs. 1 der Bundesverfassung von 1874 (Art. 43 Abs. 1 derjenigen von
schweizerischen Kantonen, das Kantons und das Gemeinde bürgerrecht in erster Linie auf der Abstammung beruht und wo deshalb je nach der ehelichen oder unehelichen Abstammung das Kind auch bürgerrechtlich entweder dem Vater oder der Mutter folgt, ist es durchaus zutreffend, wenn der Legitimation eines un ehelichen Kindes durch nachfolgende Heirat mit Bezug auf das Bürgerrecht desselben die Wirkung beigelegt wird, daß es das Bürgerrecht des Vaters erwirbt und dasjenige der Mutter, wie diese selbst, verliert. Die Legitimation hat zur Folge, daß Kind als ehelich geboren zu betrachten ist, und daß sich dies auch auf die staatsbürgerliche Stellung desselben beziehe, ist eine keineswegs haltlose, sondern dem Wesen des Bürgerrechts entspre chende Annahme. Der Kläger war Bürger des Kantons Aargau nur, weil er unehelich war. Sobald er legitimiert und damit hessischer Staatsbürger geworden war, siel diese Voraussetzung für seine bürgerrechtliche Zugehörigkeit zum Kanton Aargau dahin, und dieser brauchte ihn von da an nicht mehr als seinen Ange hörigen anzuerkennen, sofern nicht eine positive Vorschrift solches erforderte, was aber hier nicht zutrifft. Wenn sich nämlich dies bezüglich der Rekurrent auf die 37 und 273 des ältern gar gauischen Privatrechts beruft, wonach Eltern nicht ohne weiteres für die unter ihrer Gewalt stehenden Kinder auf das Bürgerrecht verzichten können, letzteren vielmehr jeweilen ein Kurator zu be stellen ist, so ist zu bemerken, daß sich diese Bestimmungen eben nur auf den selbständigen Akt des freiwilligen Verzichts auf das Bürgerrecht beziehen und nicht auch angewendet werden können auf die Fälle, wo in accessorischer Weise mit dem status familiæ eine Veränderung im status civitatis vor sich geht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.