- Urteil vom 18. Mai 1898 in Sachen
schweizerische Nordostbahngesellschaft und Müri.
Gegenstandstosigkeit eines staatsrechtlichen Rekurses? Erschöpfung
des kantonalen Instanzenzuges? Kompetenz des Bundesgerichts
als Staatsgerichtshof.
A. Zur Verhandlung in einem Forderungsstreite zwischen
Johann Reinhart in Bischofszell, Kläger, gegen die schweizerische
Nordostbahngesellschaft in Zürich, Beklagte, erschien am 12. Februar
1898 vor Bezirksgericht Frauenfeld als Vertreter der Beklagten
Fürsprech P. Müri in Zürich, Adjunkt des Rechtsbureaus der
Nordostbahn. Zu seiner Legitimation legte derselbe eine Spezial
vollmacht der Nordostbahndirektion, sowie ein aargauisches Anwalts
patent vor. Trotzdem beschloß das Gericht, es sei die Vertretung
des Fürsprech Mürt als unzulässig erklärt, die Verhandlung sistiert
und die beklagte Partei auf die nächste Gerichtssitzung peremto
risch vorzuladen; ferner es zahle der Kläger die Gerichtskosten
mit 24 Fr. 10 Cts., wogegen er bei der beklagten Partei 60 Fr.
an die Tageskosten zu erheben habe. Der Beschluß wurde wie
der Rekursgegner anführt durch den Hinweis auf die 133,
88 und 89 der thurgauischen Civilprozeßordnung und mit dem
Bemerken begründet, daß der Besitz eines aargauischen Anwalts
patentes an und für sich noch nicht genüge, um ohne weiteres
vor den thurg. Gerichten als Vertreter einer Partei auftreten zu
können.
B. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Frauenfeld haben
einerseits die Nordostbahngesellschaft, anderseits Fürsprech P. Müri
rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
erklärt, indem sie folgende rechtliche Gesichtspunkte geltend machen:
Der Beschluß des Gerichts, einen ständigen Angestellten der Cen
tralverwaltung der beklagten Gesellschaft, mit Spezialvollmacht
versehen, nicht als rechtsgültigen Vertreter derselben anzuerkennen,
widerspreche der Bestimmung von 35, al. 2 der thurg. Civil
prozeßordnung und qualifiziere sich als Rechtsverweigerung (Art. 4
B. V.). Denn jene Bestimmung, wonach Korporationen ihre Ver
tretung einem Vorsteher oder Angestellten übertragen können,
beziehe sich auch auf Aktiengesellschaften, da für diese keine beson
deren Vorschriften aufgestellt seien, und da sich auch aus 24
des bürgerl. Gesetzbuches ergebe, daß Aktiengesellschaften zu den
Korporationen zu rechnen seien. Eventuell berufe sich die Nord
ostbahn darauf, daß ihr Vertreter sich im Besitze eines aargaui
schen Anwaltspatentes befinde und deshalb gemäß Art. 5 der
Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung ohne weitere For
malitäten und Auflagen zur Vertretung der Bahn hätte zugelassen
werden müssen. Durch die Wegweisung desselben sei P. Müri
auch in dem ihm persönlich durch Art. 5 der Übergangsbestim
mungen garantierten Rechte der Freizügigkeit verletzt worden. Die
Anträge lauten: Das Bundesgericht wolle den erwähnten Beschluß
des Bezirksgerichts Frauenfeld im ganzen Umfang und mit allen
Folgen als einen verfassungswidrigen aufheben und erklären:
a. Daß die Nordostbahngesellschaft befugt sei, bei sämtlichen
Prozessen im Kanton Thurgau sich durch bevollmächtigte Ange
stellte, speziell solche ihres Rechtsbureaus rechtsgültig vertreten zu
lassen.
b. Daß jedenfalls die Vertretung durch den mitrekurrierenden
Adjunkten ihres Rechtsbureaus, Fürsprech Müri, in allen Fällen
unter Vorbehalt spezieller Vollmacht und ohne weitere
Formalitäten rechtsgültig zulässig sei.
c. Daß der Mitrekurrent Müri, gestützt auf sein aargauisches
Anwaltspatent, zur Ausübung der Advokaturzim Kanton Thurgau
ohne weitere Formalitäten und Taxen berechtigt sei.
C. Der Rekursgegner I. Reinhart schließt auf Abweisung des
Rekurses. Er macht geltend: Der Rekurs wegen Rechtsverweige
rung sei formell unzulässig, weil der kantonale Instanzenzug nicht
erschöpft sei; die Nordostbahn hätte sich wegen Rechtsverweigerung,
bezw. weil ihr aus der Vollziehung des Beschlusses ein unab
wendbarer Nachteil drohe, gemäß 242 Ziff. 1, litt. a und
Ziff. 3, litt. b der thurg. Civilprozeßordnung an das thurg.
Obergericht wenden können und sollen, mit dem Begehren, daß
das Bezirksgericht zu verhalten sei, nicht bloß einen nicht weiter
ziehbaren Gerichtsbeschluß, sondern ein appellables Endurteil zu
erlassen; oder man hätte auch die vor Bundesgericht gestellten
Begehren vor dem kantonalen Obergericht vorbringen können. Der
Rekurs sei ferner auch deshalb unzulässig, weil es sich um An
wendung kantonalen Rechts, und zwar kantonalen Civilrechts,
handle, dessen Nachprüfung dem Bundesgericht entzogen sei. Die
Frage sei aber auch materiell richtig entschieden worden, da die
Nordostbahn keine Korporation im Sinne des 35 der thurg.
Civilprozeßordnung und des thurg. Privatrechts sei, sondern eine
tristische Person mit den durch das schweiz. Obligationenrecht
näher bezeichneten Qualifikationen; die Vertretungsbefugnis solcher
Gesellschaften aber bestimme sich nach den Statuten bezw. nach
dem Gesetz (Art. 651 O. R.). Für die Annahme einer ungleichen
Behandlung sodann fehle es an der einzig relevanten Behauptung
daß in ähnlichen, nach den gleichen Prinzipien sich beurteilenden
Fällen anders entschieden worden sei, und von einer rein willkür
lichen Behandlung könne keine Rede sein. Die Rekurrentin übersehe
auch, daß 133 der thurg. Civilprozeßordnung in erster Linie
zur Anwendung gebracht und daß auf 35 gar nicht abgestellt
worden sei. Und nun werde jede Aktiengesellschaft unter gleichen
Verhältnissen von den thurgauischen Gerichten gleich behandelt.
Gegenüber der auf Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bun
desverfassung sich stützenden Beschwerde der Nordostbahn und des
P. Müri wird auf den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen
Bühler (Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 478) verwiesen, wonach
das in einem Kanton erworbene Anwaltspatent den Inhaber nicht
ohne anders zur Ausübung der Advokatur im ganzen Gebiete der
Eidgenossenschaft berechtige, vielmehr die polizeilichen und fiskali
schen Kontrollvorschriften der betreffenden Kantone, in denen die
Advokatur ausgeübt werden wolle, befolgt werden müßten.
Schließlich wird erwähnt, daß der Prozeß zwischen Reinhart und
der Nordostbahn inzwischen seine materielle Erledigung zu Ungunsten
des Klägers gefunden habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Umstand, daß der Prozeß zwischen Joh. Reinhart und
der Nordostbahn nach dem angefochtenen Beschlusse des Bezirks
gerichts Frauenfeld vom 12. Februar 1898 seinen Fortgang
genommen wobei sich die Beklagte offenbar dem Beschlusse
unterzogen hat und daß der Prozeß seither beendigt worden
ist, macht den vorliegenden Rekurs doch nicht zu einem gegen
standslosen, weil die rekurrierende Nordostbahn jedenfalls mit
Bezug auf die Kostenfrage noch ein konkretes Interesse daran hat,
feststellen zu lassen, ob derselbe vor dem Bundesrecht stand halte
oder nicht.
2. Den Rekurs wegen Rechtsverweigerung hält der Rechts
gegner von vornherein für unzulässig, weil der kantonale Instan
zenzug von der Rekurrentin nicht erschöpft worden sei. Allein in
dem gerichtskundigen Falle Huldi gegen Nordostbahn hat das
Rechtsmittel der Beschwerde an das Obergericht, auf das Reinhart
die Rekurrentin verweist, versagt, und das Bundesgericht hat einen
staatsrechtlichen Rekurs der Nordostbahn gegen die Inkompetenz
erklärung des Obergerichts unterm 2. Februar 1898 abgewiesen,
indem es speziell hervorhob, daß die vom heutigen Rekursgegner
angerufenen Bestimmungen in 242 Ziff. 1, litt. a und Ziff. 3,
litt. b im Hinblick auf 133 der thurg. Civilprozeßordnung die
Kompetenz des Obergerichts nicht in einer derart liquiden Weise
begründeten, daß in der Ablehnung derselben eine Rechtsverweige
rung erblickt werden müßte. Vermuthlich nun hätte im vorliegenden
Falle die Weiterziehung des bezirksgerichtlichen Beschlusses an das
Obergericht den gleichen Erfolg gehabt, wie im Fall Huldi, und
wieso sich die Sache anders gestaltet hätte, wenn nach dem Rate
des Rekursgegners verlangt worden wäre, es möchte das Ober
gericht das Bezirksgericht zur Ausfällung eines Endurteils, statt
eines bloßen Beschlusses, anhalten, ist unerfindlich, ganz abgesehen
davon, daß der Entscheid über die Frage der Prozeßlegitimation
eines Parteivertreters kaum den Gegenstand eines Endurteils
bilden kann.
3. Der weiter gegen den Rekurs wegen Rechtsverweigerung
gerichtete Einwand, daß es sich um die Anwendung kantonalen
Rechts, und zwar kantonalen Civilrechts, eventuell um die An
wendung von Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts
handle, und daß deshalb das Bundesgericht nicht kompetent sei,
ist unbegründet. Zunächst ist diesbezüglich festzustellen, daß vor
liegend lediglich die Frage zu entscheiden war, ob Fürsprech Müri
als ständiger Angestellter der Nordostbahn zur Vertretung derselben
vor den thurgauischen Gerichten befugt sei oder nicht. Diese Frage
ist eine Frage civilprozessualischer Natur und war nach den ein
schlägigen Vorschriften der thurg. Civilprozeßordnung zu beant
worten, und zwar fiel offenbar zunächst nicht sowohl 133 der
letztern, der ja lediglich den Gerichten die Pflicht überbindet, über
die Prozeßfähigkeit einer Partei und die Legitimation ihres Ver
treters von Amts wegen eine Prüfung eintreten zu lassen, als
vielmehr die Bestimmung von 35 Abs. 2 in Betracht, daß
Korporationen ihre Vertretung einem Vorsteher oder Angestellten
übertragen können. Die Bestimmungen des thurgauischen Civil
rechts über die Korporationen und diejenigen des schweizerischen
Obligationenrechts über die Aktiengesellschaften dagegen waren nur
maßgebend für die Entscheidung der Vorfrage, ob die Nordostbahn
eine Korporation im Sinne des kantonalen Rechts oder einer
solchen gleichzustellen sei, wie auch die daselbst enthaltenen Vor
schriften über die Vertretung nach außen nur besagen, wer als
Organ der Korporationen bezw. der Aktiengesellschaft unter allen
Umständen gegenüber Dritten aufzutreten befugt sei, während das
Prozeßrecht für die Vertretung vor Gericht sehr wohl besondere
weitergehende Vorschriften aufstellen kann. War somit allerdings
die sich bietende Frage nach kantonalem Recht und zwar nach
kantonalem Prozeßrecht zu entscheiden, so ist doch deshalb eine
Überprüfung des daherigen Entscheides einer kantonalen Behörde
durch das Bundesgericht dann nicht ausgeschlossen, wenn behauptet
wird, daß derselbe mit dem Grundsatze der Gleichheit der Bürger
vor dem Gesetz nicht vereinbar sei, sei es, daß der Entscheid eine
materielle Rechtsverweigerung enthalte, d. h. als ein rein arbiträrer,
den bestehenden gesetzlichen Vorschriften offenbar widersprechender,
sich darstelle, oder daß er eine ungleiche Behandlung involviere.
Vorliegend wird nun zwar letzteres nicht behauptet, wohl aber
ersteres, und insofern ist deshalb materiell auf den Rekurs einzu
treten.
4. Wenn das Bezirksgericht Frauenfeld annahm, die Nordost
bahn sei nicht eine Korporation im Sinne des 35 Abs. 2 der
thurgauischen Civilprozeßordnung, so kann hierin allein eine
Rechtsverweigerung nicht erblickt werden. Wohl führt 17 des
thurgauischen privatrechtlichen Gesetzbuches die privatrechtlichen
Gesellschaften unter dem Titel Korporationen auf. Allein es ist
doch nicht ganz selbstverständlich, daß nun auch eine nach Mit
gabe des schweizerischen Obligationenrechts konstituierte Aktien
gesellschaft unter jenen Begriff falle. Trotzdem enthält der ange
fochtene Beschluß eine Rechtsverweigerung aus folgenden Gründen:
Das thurgauische Prozeßrecht erteilt die Fähigkeit, vor Gericht zu
verhandeln jeder Partei, sofern sie handlungsfähig ist ( 22 der
von ge
Civilprozeßordnung); für handlungsunfähige haben
ihre Vormünder aufzutreten.
wissen Ausnahmen abgesehen
Wenn sich eine physische Person vertreten lassen will, so verweist
das Gesetz zunächst auf die Verwandten in auf und absteigender
tie sowie auf Bruder und Schwager, und erst in zweiter Linie
auf einen patentierten Rechtsanwalt ( 35, Abs. 1). Daran
schließt sich die Bestimmung an, daß Behörden ihre Vertretung
einem ihrer Mitglieder oder Beamten, Korporationen einem Vor
steher oder Angestellten übertragen können. Auch hier wird somit,
wenn die Behörde nicht vollzählig, die Korporation nicht durch
ihre gesetzlichen oder statutarischen Organe handeln will, nicht
etwa die Bestellung eines patentierten Anwaltes erfordert, sondern
es sollen die einzelnen Mitglieder der Behörde bezw. die Vorsteher
oder Angestellten der Korporation zur Vertretung vor Gerich
befugt sein. Überall geht somit das thurgauische Prozeßrecht von
dem Grundsatz aus, daß für die Partei, sei es eine physische
Person, eine Behörde oder Korporation, eine mit derselben in
näherer Beziehung stehende Einzelperson vor Gericht verhandeln
könne, daß sich dieselbe, wenn sie nicht selbst verhandeln, bezw.
durch ihre gesetzlichen oder statutarischen Organe sich vertreten
lassen will, nicht einen patentierten Anwalt mit der Prozeßfüh
ing zu beauftragen braucht. Für Aktiengesellschaften, die, wenn
nicht als eigentliche Korporationen im Sinne des thurgauischen
Rechtes, doch als juristische Personen anerkannt werden müssen,
führt dies notwendigerweise dazu, daß auch sie sich der eigenen
Leute zur Vertretung vor Gericht bedienen können und nicht auf
eine Vertretung durch einen patentierten Anwalt angewiesen
werden dürfen. Dies würde der ganzen übrigen Ordnung dieser
Verhältnisse im thurgauischen Prozeßrecht widersprechen, und es
müssen deshalb auf Aktiengesellschaften, wenn sie auch nicht direkt
zu den Korporationen gerechnet werden wollen, doch die für diese
geltenden Vorschriften, die auf einem allgemeinen Prinzip beruhen,
angewendet werden, wie dieselben gewiß auch für Stiftungen, die
in 35, Abs. 2 ebenfalls nicht ausdrücklich erwähnt sind und die
doch auch nicht unter die Korporationen fallen, gelten müssen.
Fürsprech Müri, der sich als ständiger Angestellter der beklagten
Gesellschaft vor dem Bezirksgericht Frauenfeld auswies, hätte
deshalb als ihr Vertreter zugelassen werden sollen und es ist der
gegenteilige Beschluß des Gerichts aufzuheben, während allerdings
der Beschwerdeschluß, wie er gestellt ist, da damit eine Weisung
für das Verhalten in zukünftigen Fällen postuliert wird, nicht
gutgeheißen werden kann.
5. Auf die Beschwerde der Nordostbahn wegen Verletzung des
Art. 5 der Übergangsbestimmungen und auf die auf der nämlichen
Grundlage beruhende persönliche Beschwerde des P. Müri, die
übrigens nur eventuell erhoben wurden, braucht bei dieser Sach
lage nicht eingetreten zu werden. Immerhin mag diesbezüglich auf
den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Bühler (Amtl.
Samml., Bd. XXIII, S. 480) verwiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird insofern für begründet erklärt, als der ange
fochtene Entscheid des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 12. Februar
1898 aufgehoben wird.