Art. 34 KV Graubünden; Art. 244 C.P.O. Graubünden; Art. 80 SchKG, Art. 35 and 10 Ausführungsbestimmungen zum SchKG; scope of review of the Rechtsöffnungsrichter and denial-of-justice complaints. The reviewing authority acts within competence when it entertains a complaint alleging denial of justice in debt-enforcement matters. In Rechtsöffnung proceedings the judge must confine himself to determining whether a formal, enforceable title of the kind recognized by the applicable debt-enforcement law exists and whether it emanates from a competent authority; a substantive examination of the underlying claim exceeds that function. Public-law burdens imposed for a municipal undertaking and linked to special benefits are to be treated as public-law obligations. Alleged private-law counterclaims must be pursued before the civil judge and, if expressly reserved, cannot found a constitutional grievance for denial of justice or property violation.
nungsstellung zu bezahlen. Dazu komme, daß sich die Forderungen gegen die Rekurrentin durchaus nicht als Steuern, überhaupt nicht als öffentlich rechtliche Forderungen darstellen, vielmehr die Platz wassergenossen Privatrechte gegen die Gemeinde besäßen, über deren Existenz zuerst entschieden werden müsse; danach involviere der Entscheid des Kleinen Rates auch eine Verletzung der verfassungs mäßigen Garantie der Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 9 der Kantonsverfassung). Sie stützt sich überdies darauf, der kleinrätliche Entscheid verletze den 15 der Ausführungsbestim mungen zum Schuldbetreibungs und Konkursgesetz, welcher be stimmt, daß Entscheide in Rechtsöffnungsfachen unweiterzüglich sind. C. Die Gemeinde Klosters Serneus trägt auf Abweisung des Rekurses an, indem sie den Standpunkt einnimmt, eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Rekurrentin liege im angefochtenen Entscheide nirgends. Sie bestreitet überdies ausdrücklich, daß der Rekurrentin ihr gegenüber privatrechtliche Ansprüche zuständen. D. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden stellt ebenfalls den Antrag auf Abweisung des Rekurses und verweist zur Be gründung lediglich auf den Inhalt seines Entscheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
richter geltend zu machen; dies ist bis dahin noch nicht geschehen und kann daher auch nicht etwa gesagt werden, diese von der Rekursbeklagten übrigens ausdrücklich bestrittenen Ansprüche werden verletzt und es werde dadurch eine Rechtsverweigerung begangen; vielmehr werden die Ansprüche im angefochtenen Er kenntnis expressis verbis vorbehalten. 3. Aus dem letztangeführten Grunde und weil der Kleine Rat, wie gezeigt, in den Schranken seiner Kompetenz gehandelt hat, ist auch vollständig unerfindlich, wieso in seinem Entscheide eine Ver letzung der verfassungsmäßigen Garantie des Eigentums liegen soll. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.