- Urteil vom 13. April 1898 in Sachen
Lebensversicherungs und Ersparnisbank in Stuttgart
und Lebensversicherungsgesellschaft zu Leipzig.
Willkür im Besteuerungsverfahren? Doppelbesteuerung. Art. 1
des deutsch-schweizerischen Niederlassungsvertrages. Steuerpflicht
einer nicht in der Schweiz domizilirten Versicherungsgesellschaft
auf Gegenseitigkeit im Kanton Bern.
A. Die Lebensversicherungs und Ersparnisbank in Stuttgart
und die Lebensversicherungsgesellschaft zu Leipzig sind staatlich
anerkannte Korporationen. Die erstere gewährt Versicherungen
auf den Todesfall und Altersversicherungen und hat ihren
Geschäftssitz in Stuttgart; die letztere übernimmt Versicherungen
jeder Art auf das menschliche Leben für den Fall des Todes oder
für den Fall des Erlebens eines bestimmten Zeitpunktes, und hat
ihren Geschäftssitz in Leipzig. Beide beruhen auf Gegenseitigkeit.
Sie betreiben seit vielen Jahren Geschäfte in der Schweiz, so auch
im Kanton Bern, und sind seit dem Inkrafttreten des Bundes
gesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im
Gebiete des Versicherungswesens von 1885 im Besitze der darin
vorgesehenen Bewilligung des Bundesrates. Als Hauptdomizil
bezeichnete die Stuttgarter Gesellschaft Zürich, die Leipziger Schaff
hausen. Beide haben nach Vorschrift des Gesetzes auch ein Rechts
domizil in Bern verzeigt. Ihre in Bern domizilierten Vertreter
versteuern daselbst ihr Einkommen.
B. Nachdem früher die beiden Gesellschaften im Kanton Bern
nicht zur Steuer herangezogen worden waren, erhielten ihre
Vertreter am 19. Juni 1896 die briefliche Aufforderung, das
ihnen zugesandte Formular einer Steuerschatzungserklärung innert
bestimmter Frist dem Steuerbureau Bern ausgefüllt einzureichen,
Hierauf erfolgte die schriftliche Erklärung, daß die Gesellschaften
weder Einkommen noch sonstige Einnahmen im Kanton Bern
haben, welche steuerpflichtig seien. Trotzdem wurden sie durch die
bernische Centralsteuerkommission mit einer Steuer auf Erwerbs
einkommen belegt, und zwar wurde das steuerpflichtige Einkommen
der Stuttgarter auf 5500 Fr., das der Leipziger auf 2200 Fr. ge
schätzt. Die Gesellschaften erhoben gegen die Besteuerung Einsprache
beim bernischen Regierungsrat, wurden aber von demselben mit
Entscheid vom 13., zugestellt am 26. Februar 1897 abgewiesen.
C. Gegen diesen Entscheid erhoben die beiden Gesellschaften
rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht, gestützt
auf folgende Erwägungen:
-
In der formellen Behandlung der Rekurrentinnen durch die
bernischen Steuerbehörden liege eine Rechtsverweigerung. Entgegen
15 des bernischen Einkommensteuergesetzes seien dieselben über
ihre Einkommensverhältnisse nicht einvernommen worden und
überhaupt habe keine Prüfung der Sachlage stattgefunden. Die
Besteuerung stelle sich daher als eine willkürliche dar, wofür auf
die bundesgerichtlichen Entscheide in Sachen Studer, Amtl. Samml.,
Bd. XXIII, S. 449 und in Sachen Tetsch Bleken, ibid.
Bd. XIV, S. 493 verwiesen wird.
-
Es liege eine unzulässige Doppelbesteuerung vor, zwar nicht
eine faktische, da die Rekurrentinnen sonst nirgends mit einer
Einkommensteuer belegt würden, wohl aber eine solche im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtssprechung, d. h. eine Mißachtung der
Steuerhoheit anderer Staaten. Eine solche Doppelbesteuerung
nun nicht nur interkantonal, sondern auch im Verhältnis zu
Deutschland unzulässig; dies verlange der Niederlassungsvertrag
zwischen der Schweiz und Deutschland, der den Deutschen völlige
Gleichbehandlung mit den Schweizerbürgern zusichere. Die Schweizer
seien aber nur an ihrem Wohnsitz (eventuell Aufenthalt), bezw.
an ihrem Geschäftsdomizil einkommensteuerpflichtig. Die Besteue
rung am Geschäftsdomizil nun setze voraus: a) ein Gewerbe,
- h. eine auf Erwerb und Gewinn gerichtete Thätigkeit, und
- einen wirklichen Geschäftssitz, d. h. entweder den Hauptsitz des
ganzen Betriebes oder doch eine wirkliche Zweigniederlassung.
Beide Voraussetzungen lägen hier nicht vor; denn a) Als auf
reiner Gegenseitigkeit beruhende Gesellschaften betrieben die Rekur
rentinnen kein Gewerbe, weil ihnen die zu diesem Begriffe
gehörende Thätigkeit fehle; darum hätten sie auch kein Einkommen
und folgeweise auch in der Schweiz kein Geschäftsdomizil im
bundesrechtlichen Sinne. b) Sie hätten in Bern weder ihren
Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung, sondern nur ein Rechts
domizil im Sinne von Art. 2 Ziff. 4 des erwähnten Gesetzes,
und die in Bern domizilierten Personen hätten nicht die Vollmacht,
für die betreffenden Gesellschaften verbindliche Versicherungen selb
ständig abzuschließen, wofür auf die Entscheide des Bundesgerichts
in Sachen Helvetia gegen Uri und Helvetia gegen Freiburg,
Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 21 ff. u. Bd. XIX, S. 11, verwiesen
wird. Die beiden Gesellschaften seien somit nach bundesrechtlichen
Grundsätzen einzig der Steuerhoheit von Württemberg bezw.
Sachsen unterstellt, und die Besteuerung in Bern sei sowohl aus
dem Gesichtspunkte des Verbotes der Doppelbesteuerung, als gemäß
den Bestimmungen des deutsch schweizerischen Niederlassungsvertrages
unzulässig. Würde man annehmen, daß die Rekurrentinnen ein
Einkommen und in der Schweiz eine Zweigniederlassung haben,
so könnte doch letztere nur am Orte ihres Hauptdomizils, Zürich
resp. Schaffhausen, sein, und es wäre auch in diesem Falle eine
Steuerhoheit des Kantons Bern nicht begründet.
-
Auch in anderer Richtung verletze der angefochtene Entscheid
den Niederlassungsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz.
Es bestünden in der Schweiz fünf Versicherungsgesellschaften auf
Gegenseitigkeit, von denen keine weder im Kanton Bern noch
anderwärts mit einer Einkommensteuer aus Gewerbebetrieb belegt
werde. Es widerspreche nun dem im erwähnten Vertrag nieder
gelegten Grundsatz der Gleichbehandlung der Deutschen mit den
Schweizern, wenn eine deutsche Versicherungsgesellschaft auf Gegen
seitigkeit zur Einkommensteuer herangezogen werde. Auch Art. 60
der Bundesverfassung führe in Verbindung mit den Vorschriften
des Niederlassungsvertrages mit Deutschland dazu, daß die Deut
schen den Bürgern anderer Kantone und den eigenen Kantons
bürgern gleichgestellt werden müssen. Sollte eingewendet werden,
der Niederlassungsvertrag beziehe sich nur auf solche Deutsche, die
sich in der Schweiz niedergelassen haben, so sei darauf zu verwei
sen, daß die Rekurrentinnen gemäß dem Beaufsichtigungsgesetz in
der Schweiz ein Hauptdomizil und einen Generalbevollmächtigter
bezeichnet haben und daß sie daher in dieser Richtung auf die
gleiche Linie zu stellen seien mit in der Schweiz niedergelassenen
oder sich aufhaltenden Deutschen, worüber das bundesgerichtliche
Urteil in Sachen Union, Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 70, zu
vergleichen sei. Bundesgerichtlich sei ferner ebenfalls schon aus
gesprochen, daß sich die Zusicherung der Gleichbehandlung auch
auf juristische Personen beziehe (Amtl. Samml., Bd. VIII, S. 8;
Bd. X, S. 168; Bd. XXI, S. 70). Es sei auch festzustellen, daß
die schweizerischen Versicherungsgesellschaften, die auf Gegenseitig
keit beruhen, auch in Deutschland keine Einkommensteuer bezahlen,
obschon sie zum Teil auch auf deutschem Gebiete Versicherungs
geschäfte besorgen.
-
Eine materielle Rechtsverweigerung, eine Willkür, liege
darin, daß der bernische Regierungsrat angenommen habe, es
besäßen die Rekurrentinnen ein steuerpflichtiges Einkommen. Aus
den 2, 4 und 13 des bernischen Einkommensteutergesetzes gehe
klar hervor, daß man nur das reine Erwerbseinkommen mit der
Einkommensteuer belegen wollte, wie dies namentlich auch aus den
Vollziehungsbestimmungen betreffend die Besteuerung von Aktien
gesellschaften Vollziehungsverordnung vom 2. August 1866
und Regierungsbeschluß vom 22. März 1878
erhelle. Ein
solches Einkommen hätten nun die Rekurrentinnen nach der Art
ihres Geschäftsbetriebes nicht. Sie beabsichtigten, im Gegensatz
den Erwerbsgesellschaften, nicht, einen Gewinn zu erzielen. Die
Prämien seien nur Vorschüsse der Versicherten, aus denen
Schäden und die Verwaltungskosten gedeckt und bei der Lebens
versicherung auch eine Prämienreserve zurückgestellt werden solle.
Reichten die Prämien nicht aus, so müsse von allen Teilhabern
ein Nachschuß eingefordert werden; ergebe sich aber ein Überschuß,
so habe die Gesellschaft ihn an ihre Mitglieder vollständig aus
zukehren. In der Litteratur werde einmütig der Satz anerkannt,
daß eine auf reiner Gegenseitigkeit beruhende Gesellschaft kein
Gewerbe betreibe und deshalb von Einkommen und Gewerbesteuer
freizulassen sei. Diesen Standpunkt habe auch der Bundesrat in
Sachen der Lebensversicherungsgesellschaft in New York und in
Sachen der schweiz. Mobiliarversicherungsgesellschaft gegen Wallis
eingenommen (Salis, Bundesrecht, Bd. IV, S. 328 ff.). Wenn
trotzdem der bernische Regierungsrat von einem Erträgnis der
geschäftlichen Thätigkeit der Gegenseitigkeitsgesellschaften spreche und
auch die Rekurrentinnen mit einer gewerblichen Einkommensteuer
belegen wolle, so liege darin die reinste Willkür und damit eine
Rechtsverweigerung (Amtl. Samml., Bd. IX, S. 411, u. Bd. XVI,
S. 624).
-
Schließlich werde die Frage aufgeworfen, ob der regierungs
rätliche Entscheid nicht auch eine Verletzung verfassungsmäßiger
Rechte insofern enthalte, als in Art. 40 der Kantonsverfassung
für die Streitigkeiten, wie die vorliegende, die Schaffung eines
besondern Verwaltungsgerichts vorgesehen, welche Bestimmung
aber bis dahin nicht ausgeführt worden sei.
Der Antrag geht dahin, es sei der angefochtene Entscheid auf
zuheben.
D. Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt Abweisung
des Rekurses aus folgenden Gründen:
-
Die bernische Verfassung enthalte über das Verfahren bei
Vorschriften. Wenn
der Einschätzung von Steuerpflichtigen keine
Formfehler vorgekommen wären, so könnte es sich somit höchstens
um eine Verletzung kantonalen Gesetzesrechts handeln. Gegen eine
solche aber sei der staatsrechtliche Rekurs nicht gegeben. Insbeson
dere sei eine Einvernahme des Steuerpflichtigen durch die Steuer
behörden durch die Verfassung nicht garantiert. Eine solche sei im
vorliegenden Falle auch nicht nötig gewesen, da der jährliche
Bericht des eidg. Versicherungsamtes ziemlich zuverlässige Anhalts
punkte für die Einschätzung liefere; auch auf andere Weise hätten
sich die Steuerbehörden über die Erwerbs und Einkommens
verhältnisse der Rekurrentinnen orientiert. Eine Einvernahme wäre
auch zwecklos gewesen, da man doch nicht die gewünschte Auskunft
erhalten hätte. Eine nähere Untersuchung der Verhältnisse sei
übrigens gar nicht verlangt worden. Danach könne nicht gesagt
werden, daß in der formellen Behandlung durch die bernischen
Steuerbehörden eine Rechtsverweigerung liege.
2. Der Kanton Bern besteuere nur das Einkommen, das die
rekurrierenden Gesellschaften in diesem Kanton erzielen, und er
erhebe keinen Anspruch auf Besteuerung des Einkommens, das
denselben aus ihrem Geschäftsbetrieb in andern Kantonen erwachsen
möge. Eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung sei nur
dann denkbar, wenn es sich um Steuerpflichtige handle, die in
irgend einem Kanton der Schweiz niedergelassen seien bezw. dort
ihren Geschäftssitz haben und daher der Steuerhoheit des betref
fenden Kantons unterstehen. Die Rekurrentinnen hätten aber ihren
Geschäftssitz außerhalb der Schweiz. Auch die Bezeichnung eines
Hauptdomizils in Zürich bezw. Schaffhausen begründe hier keinen
solchen und könne nicht die Wirkung haben, daß die Gesellschaften
der Besteuerung in Bern entzogen würden. Nach ihrer eigenen
Darstellung stünden die beiden Gesellschaften unter der Steuerhoheit
von Württemberg bezw. Sachsen. Auf solche Fälle seien aber die
bundesrechtlichen Grundsätze über Doppelbesteuerung nicht anwend
bar. Dies habe das Bundesgericht in Sachen La Générale in
Genf gegen Neuenburg am 28. Mai 1896 ausgesprochen. Auch
der Niederlassungsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz
stehe dieser Besteuerung nicht im Wege, wofür ebenfalls auf den
angeführten bundesgerichtlichen Entscheid zu verweisen sei.
3. Wenn die schweizerischen Versicherungsgesellschaften auf
Gegenseitigkeit im Kanton Bern nicht besteuert würden, so geschehe
dies bei denjenigen, die außerhalb des Kantons Bern ihren Sitz
hätten, deshalb, weil nach bundesgerichtlicher Praxis (Urteil des
Bundesgerichts in Sachen Helvetia gegen Uri vom 3. Juni 1892
dem Kanton, wo der Geschäftssitz liege, das ausschließliche Be
steuerungsrecht zukomme, und bei den im Kanton Bern domizi
lirten deshalb, weil hier die Verhältnisse durchaus andere seien.
Die Rekurrentinnen könnten übrigens auch deshalb nicht Gleich
behandlung verlangen, weil sie ihren Geschäftssitz außerhalb der
Schweiz hätten. Dieselben würden nicht anders behandelt, als
Schweizer und Kantonsbürger unter den gleichen Verhältnissen
behandelt würden. Von einer Verletzung des Niederlassungsvertrages
mit Deutschland könne daher nicht gesprochen werden.
4. Nach 1 Ziff. 3 des bern. Einkommensteuergesetzes sei jede
zum Geschäftsbetrieb im Kanton Bern autorisierte Unternehmung
schlechtweg als einkommensteuerpflichtig erklärt und 2, Ziff. 1,
- c. unterwerfe jede Art von Gewerbe der Einkommensteuer.
Danach könne es keinem Zweifel unterliegen, daß die rekurrieren
den Gesellschaften im Kanton Bern steuerpflichtig seien, sofern
ihnen aus ihrer geschäftlichen Thätigkeit Einkommen erwachse.
Die Entscheidung darüber falle ausschließlich in die Kompetenz
der kantonalen Behörden, und eine willkürliche Auslegung des
kantonalen Steuergesetzes liege nicht vor. Die Rekurrentinnen
hätten die Eigenschaft von juristischen Personen; sie könnten daher
als solche selbständig erwerben und seien auch pflichtig, die von
ihnen gemachten Einnahmenüberschüsse als Erwerb zu versteuern.
Solche Überschüsse würden auch erzielt und zur Speisung von
Reservefonds und zur Ausrichtung von Dividenden an bestimmte
Gruppen von Versicherten, und zwar nicht einmal an alle, ver
wendet. Die beiden Gesellschaften hätten schon längst den Charakter
eigentlicher Gegenseitigkeitsanstalten verloren. Ihre Geschäfts
prinzipien seien nahezu die nämlichen, wie die jeder beliebigen
Aktiengefellschaft. Bei der Stuttgarter Gesellschaft habe sich der
Jahresüberschuß pro 1896 auf 6,625,334 Fr., bei der Leipziger
auf 6,747,476 Fr. 08 Cts. belaufen. Diese Jahresüberschüsse
würden vornehmlich ermöglicht durch die von den Gesellschaften
bezogenen Prämien; durch diese und durch die Thätigkeit der in
den einzelnen Kantonen bestehenden Agenturen erwachse denselben
thatsächlich ein bestimmtes Reineinkommen, das aus dem Gesamt
einkommen, abzüglich der als Gewinnungskosten sich darstellenden
Schadensbeträge und Verwaltungskosten, bestehe, und, soweit es
den Kanton Bern betreffe, mit voller Berechtigung der Einkommen
steuer unterworfen werde. Gegenüber dem bundesrätlichen Ent
scheid in Sachen der Lebensversicherungsgesellschaft New York gegen
Wallis sei auf den Entscheid des Bundesrates vom 3. Dezember
1888 in Sachen der schweiz. Rentenanstalt gegen Zürich zu
verweisen.
5. Art. 40 der Kantonsverfassung gebe den Rekurrentinneu
kein verfassungsmäßiges Recht darauf, daß ein Verwaltungsgericht
eingesetzt werde. Übrigens sei die Einsetzung eines solchen nicht
Sache des Regierungsrates, sondern des Großen Rates.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekurrentinnen beschweren sich in erster Linie über
willkürliche Mißachtung der ihnen durch das bernische Einkommen
steuergesetz gewährten formellen Garantien; sie hätten, behaupten
sie, über ihre Einkommensverhältnisse einvernommen und es hätte
eine Untersuchung der Sachlage angeordnet werden sollen, was
beides unterblieben sei. Da nun aber die Rekurrentinnen ihre
Besteuerung lediglich grundsätzlich, weil sie ihrer Organisation und
der Art ihres Geschäftsbetriebes nach ein Einkommen im Sinne
des bernischen Einkommensteuergesetzes nicht haben und nicht haben
können, nicht aber auch der Höhe nach bestritten hatten, so war
eine Vorbescheidung derselben vor die Steuerbehörde und eine
Einvernahme durch letztere, wie sie allerdings in 15 des bern.
Einkommensteuergesetzes vom 18. März 1865 vorgeschrieben ist,
für dieses Mal nicht erforderlich. Denn die erwähnte Vorschrift
bezieht sich lediglich auf das eigentliche Taxationsverfahren, und
sie kann vernünftigerweise da keine Anwendung finden, wo in der
Weise und aus den Gründen, wie es hier geschehen ist, grundsätz
lich die Steuerpflicht bestritten wird. Es muß in einem solchen
Falle genügen, wenn den ihre Steuerpflicht Bestreitenden Gelegen
heit gegeben wird, ihren Standpunkt vor den zuständigen Behörden
schriftlich zur Geltung zu bringen, was hier geschehen ist. Auch
auf eine nähere Untersuchung der Sachlage in anderer Weise
hatten die Rekurrentinnen aus den angegebenen Gründen keinen
Anspruch, ganz abgesehen davon, daß sie ein bezügliches Begehren
nicht gestellt hatten. Diese Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
- Das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung
bezieht sich nach der Praxis der zu seiner Handhabung berufenen
Bundesbehörden, wenigstens soweit es das bewegliche Vermögen
und das Einkommen anbelangt, nicht auf internationale, sondern
bloß auf interkantonale Steuerkonflikte (vgl. Amtl. Samml.,
Bd. XIX, S. 668 u. Bd. XI, S. 413). Nun stellen sich die
Rekurrentinnen selbst auf den Boden, daß sich ihr Geschäftssitz
außerhalb der Schweiz befinde, und sie machen keineswegs geltend,
daß sie im Gebiete der Eidgenossenschaft auch nur eine selbständige
Zweigniederlassung besitzen. Es fehlt denn auch in den Akten an
jeglichen thatsächlichen Anhaltspunkten dafür, daß in der Schweiz
eine selbständige Succursale der in Deutschland befindlichen Haupt
niederlassung bestehen würde. Die Verzeigung eines Hauptdomizils
im Sinne des Art. 2, Ziff. 3 litt. b des Bundesgesetzes vom
- Juni 1885 genügt hiefür selbstverständlich nicht, da daraus
noch keineswegs hervorgeht, daß am Sitze dieses Hauptdomizils
auch ein Teil oder ein Zweig der Geschäftsthätigkeit derselben in
selbständiger Weise besorgt werde. Unter diesen Umständen und da
der Kanton Bern nur das Einkommen besteuert, das durch die
Agenten in Bern erzielt wird, kann nicht angenommen werden,
daß ein Fall unzulässiger Doppelbesteuerung im Sinne des Art. 46
der B. V. vorliege. Danach treffen auch die im Rekurs angeru
fenen bundesgerichtlichen Entscheide in Sachen Helvetia gegen Uri
und gegen Freiburg nicht zu.
- Aus den nämlichen Gründen ist die Beschwerde wegen
Verletzung des deutsch schweizerischen Niederlassungsvertrages vom
- Mai 1890 abzuweisen. Wohl sichert Art. 1 dieses Vertrages
den Deutschen die Gleichbehandlung mit den Schweizerbürgern
zu; allein doch nur denjenigen Deutschen, die in der Schweiz
niedergelassen sind oder sich hier niederlassen wollen. Schon des
halb erscheint die Berufung auf den Niederlassungsvertrag als
eine verfehlte. Weil man es mit auswärtigen Gesellschaften zu
thun hat, die in der Schweiz nach ihren eigenen Angaben nicht
einmal eine Zweigniederlassung besitzen, trifft auch der von den
Rekurrentinnen angeführte Entscheid des Bundesgerichts in Sachen
der Union (Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 61 ff.) nicht zu; denn
hier handelte es sich um eine Gesellschaft, die in der Schweiz ein
Geschäftsdomizil hatte. Dazu kommt, daß in keiner Weise darge
than ist, daß Schweizerbürger, die in Deutschland domiziliert sind,
und in der Schweiz in der Weise, wie die Rekurrentinnen, Ge
schäfte betreiben, anders behandelt würden, so daß auch aus
diesem Grunde von einer ungleichen Behandlung nicht die Rede
sein kann (vergl. im Gegenteil den bereits angeführten Entscheid
des Bundesgerichts in Sachen Leder in der Amtl. Samml.,
Bd. XIX, S. 668, sowie denjenigen in Sachen der Compagnie
d'Assurances générales sur la vie in Paris gegen den Kanton
Neuenburg, vom 28. Mai 1896, der die Frage allerdings nicht
mit Bezug auf den deutsch schweizerischen, wohl aber mit Bezug
auf den in gleicher Weise den Grundsatz der Gleichbehandlung
aufstellenden französisch schweizerischen Niederlassungsvertrag be
handelt).
4. Die Rekurrentinnen behaupten weiter, daß ihre Heranziehung
ir bernischen Einkommensteuer den im Kanton Bern bestehenden
gesetzlichen Vorschriften über die Einkommensteuerpflicht widerspreche,
da sie ein steuerpflichtiges Einkommen im Sinne dieses Gesetzes
nicht hätten und nach ihrer Organisation und der Art ihres
Geschäftsbetriebes nicht haben könnten. Nun mag freilich vom
volkswirtschaftlichen und vielleicht auch vom steuerpolitischen Stand
punkt aus die Ansicht vertreten werden, daß die Geschäftsthätigkeit
einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit nicht ein Gewerbe
sei, und daß die über die ausbezahlten Schäden und die Verwal
tungskosten hinaus sich ergebenden Jahreserträgnisse nicht als
Einkommen qualifiziert werden können, daß sie sich vielmehr als
Vorschüsse der Anteilhaber darstellen, die ihnen in dieser oder jener
Form wieder zukommen werden. Allein es läßt sich gewiß auch,
namentlich von einem mehr formellrechtlichen Gesichtspunkte aus,
die Auffassung rechtfertigen, daß eine solche Gesellschaft als Kor
poration auch im Erwerbsleben eine selbständige Stellung ein
nehme und daß die wirtschaftliche Aufgabe, die sie erfüllt, als eine
gewerbliche Thätigkeit und der durch die Jahresrechnungen aus
gewiesene Ueberschuß der Einnahmen über die notwendigen Aus
gaben ohne Rücksicht auf dessen Verwendung und Zweckbestimmung
als Einkommen betrachtet wird. Wenn nun das bernische Ein
kommensteuergesetz in 1 Ziff. 3 alle innerhalb des Kantons
Bern seßhaften oder zum Geschäftsbetrieb in demselben autori
sierten Unternehmungen aller Art (Erwerbs , Handels , Aktien
gesellschaften, Korporationen, juristische Personen, Stiftun
gen u. s. w.) als einkommensteuerpflichtig erklärt und unter
Einkommen nach 2 Ziff. 1 jedes Einkommen aus einem
wissenschaftlichen oder künstlerischen Berufe oder Handwerk, aus
jeder Beamtung und Anstellung, die mit einem pekuniären Vorteil
verbunden ist und aus jeder Art von Industrie, Handel und
Gewerbe, verstanden wissen will, so ist damit die Frage, ob Ver
sicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit als gewerbetreibende
Korporationen und ob die Einnahmenüberschüsse derselben als
Einkommen und als steuerpflichtig zu betrachten seien, weder in
diesem noch in jenem Sinne entschieden. Darauf aber, wie auf
dem Vollziehungswege die Besteuerung der Aktiengesellschaften
geordnet worden ist, kommt selbstverständlich nichts an. In Bezug
auf die heute streitige Frage läßt der Wortlaut des Gesetzes die
beiden erwähnten Auslegungen zu, und wenn die bernischen
Steuerbehörden die für die Gesellschaften ungünstigere angenommen
haben, so kann hierin eine willkürliche Gesetzesverletzung und damit
eine Rechtsverweigerung nicht erblickt werden. Nur in diesem
Falle aber könnte das Bundesgericht aus dem Gesichtspunkte
ungesetzlicher Behandlung einschreiten. Dagegen liegt es nicht in
feiner Aufgabe, das kantonale materielle Steuerrecht selbst anzu
wenden oder gar fortzubilden, und es hat sich deshalb auch nicht
darüber auszusprechen, welche der beiden Auffassungen über die
Besteuerung von Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit die
richtige sei. Dies muß vielmehr der Gesetzgebung und der Rechts
sprechung der Kantone überlassen werden, denen auf diesem Gebiete
die staatliche Hoheit zusteht. In diesem Sinne hat sich das Bundes
gericht bereits in seinem Entscheide in Sachen des Konsumvereins
Baden gegen Aargau vom 6. Mai 1897 ausgesprochen. Damals
handelte es sich freilich um die Zulässigkeit der Besteuerung nach
aargauischem Steuerrecht; allein dieses enthält mit Bezug auf die
maßgebende Frage nicht wesentlich von denjenigen des bernischen
Rechts abweichende Bestimmungen und Definitionen. Auch der
Bundesrat, der in seinem Entscheide vom 11. Februar 1898 über
die Rekurse der Norwich Union u. Conf. die Frage zu prüfen
hatte, soweit sie für den von ihm zu fällenden Entscheid präjudi
ziell war, sprach sich ähnlich aus. Diesen neuesten Aussprüchen
der zuständigen Behörden gegenüber kann es selbstverständlich nicht
in Betracht fallen, daß der Bundesrat im Jahre 1888 in Sachen
der Lebensversicherungsgesellschaft New York gegen Wallis einen
andern Standpunkt eingenommen hat.
5. Was den letzten Beschwerdepunkt betrifft, so ist klar, daß
sich jedenfalls ausländische Gesellschaften darüber nicht beschweren
können, daß eine organisatorische Vorschrift der bernischen Ver
fassung noch nicht ausgeführt ist, da ihnen jedenfalls ein ver
fassungsmäßiges Recht auf Nachachtung einer derartigen Vorschrift
nicht zusteht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.