Art. 66 Abs. 4 SchKG; Zustellung der Betreibungsurkunden an den unbekannt abwesenden Schuldner; die öffentliche Bekanntmachung ersetzt die Zustellung nicht nur des Zahlungsbefehls, sondern aller Betreibungsurkunden, deren Mitteilung dem Schuldner nach dem Gesetz vorgeschrieben ist. Die Bestimmung ist ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung nach allgemein gefasst; wo das Gesetz Ausnahmen vorsehen wollte, hat es dies ausdrücklich getan (vgl. insb. Art. 125, 139 SchKG). Eine einschränkende Analogie aus dem Zivilprozess über Ediktalladungen ist im Exekutionsverfahren wegen seiner besonderen Gestaltung und Selbständigkeit der einzelnen Vollstreckungsabschnitte ausgeschlossen (consid. 1). Die öffentliche Bekanntmachung braucht nur den wesentlichen Inhalt der Urkunde wiederzugeben.
lediglich auf den Zahlungsbefehl zu beziehen, wenn das Gesetz selbst diese Beschränkung nicht ausdrücklich vorsehe. Schon aus allgemeinen Rechtsgründen müsse vielmehr der Abwesende als eines höhern Schutzes würdig angesehen werden; nur die Un möglichkeit der Zustellung erkläre die Möglichkeit einer Ediktal citation, die an und für sich schon eine Verschlechterung der Lage des Schuldners bedeute. Einer analogen Anwendung der dies bezüglichen Vorschriften des Civilprozesses endlich stehe der Um stand entgegen, daß sich der Exekutionsprozeß mit seiner Tendenz, dem Beklagten die denkbar größten Garantien gegen eine materiell ungerechtfertigte Vollstreckung zu gewähren, zu weit vom ordent lichen Prozeß entferne, als daß zwischen beiden zu Analogie schlüssen berechtigende Parallelen gezogen werden könnten. II. A. Meier hat gegen den Entscheid der kantonalen Auf sichtsbehörde rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, es möchte derselbe aufgehoben und erklärt werden, daß es gegenüber unbekannt Abwesenden dem Gesetze genüge, wenn der Zahlungsbefehl gemäß Art. 66, Abs. 4 des Betreibungsgesetzes öffentlich bekannt gemacht werde. Er hält den Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbehörde entgegen: Der zahlungsflüchtige Schuldner verdiene doch gewiß nicht die privilegierte Stellung, die ihm die Aufsichtsbehörde eingeräumt wissen wolle. Auch dürfe die Stellung des Gläubigers durch die Handlung des Schuldners nicht verschlechtert werden, was ge schähe, wenn alle Betreibungsurkunden öffentlich bekannt gemacht werden müßten, weil in vielen Fällen ein großer Teil, und oft die ganze Forderung in Kosten aufgehen würde. Es müsse offen bar analog der civilprozessualischen Ediktalcitation die Publikation des Zahlungsbefehls, bezw. im vorliegenden Falle des Fort setzungsbegehrens, genügen, da die weitern Vorkehren nur die notwendigen Konsequenzen davon seien. So sei denn auch in der Praxis bisher überall verfahren worden, und es sprächen für diese Auffassung auch eine Reihe praktischer Gründe. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach dem Betreibungsgesetz ist dem Schuldner nicht nur der son Zahlungsbefehl die Grundlage des Exekutionsprozesses, dern es sind ihm auch die übrigen wichtigern Vorgänge in der Betreibung durch Zustellung der betreffenden Urkunden mitzu teilen, damit er in der Lage sei, in jedem Stadium des Verfahrens seine Rechte und Interessen in angemessener Weise zu wahren; vergleiche Art. 90, 113, 120, 161 des Betreibungsgesetzes. Die Zustellung ist in diesen Fällen ganz allgemein vorgeschrieben, und nichts weist darauf hin, daß in gewissen Fällen davon Umgang genommen werden könnte. Freilich ist für bestimmte Betreibungs akte die Benachrichtigung des Schuldners nur vorgeschrieben für den Fall, daß der Schuldner in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter habe; vergleiche Art. 125 und Art. 139 des Betreibungsgesetzes. Aber gerade hieraus muß ge schlossen werden, daß eine solche Ausnahme in den andern Fällen, wo die Zustellung ohne solchen Vorbehalt vorgeschrieben ist, nicht gestattet werden wollte. Es müssen also in diesen Fällen die Be treibungsurkunden jedem Schuldner, auch dem unbekannt abwesen den, zugestellt werden, letzterem gemäß Art. 66, Abs. 4 des Be treibungsgesetzes in der Form der öffentlichen Bekanntmachung. Gerade die allgemeine Fassung der letzterwähnten Bestimmung bestätigt dies. Dieselbe befindet sich in dem Abschnitt des Gesetzes in dem die Art der Zustellung der Betreibungsurkunden über haupt geregelt ist. Und nun wird die Vorschrift, daß die Zustel lung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werde, sofern der Wohnort des Schuldners unbekannt ist, ohne irgend welchen Vorbehalt und ohne Beschränkung neben diejenigen gestellt, in denen bestimmt ist, wie die Zustellung an solche Schuldner zu erfolgen habe, deren Wohnort bekannt ist und welchen zweifellos alle Betreibungsurkunden mitzuteilen sind, bei denen eine Zustel lung an den Schuldner überhaupt vorgesehen ist. Hätte der Ge setzgeber angenommen, daß dem unbekannt abwesenden Schuldner nicht auch alle diese Urkunden auf dem vorgeschriebenen Wege mitzuteilen sind, so hätte gewiß die Bestimmung in dem Zusam menhang, in dem sie steht, nicht so allgemein gefaßt werden dürfen. Es ist ja zuzugeben, daß der zahlungsflüchtige Schuldner eine solche Rücksicht nicht verdient und daß ferner die Kosten des Verfahrens oft in keinem richtigen Verhältnis zu dem Ergebnis der Betreibung stehen. Allein solche übrigens nicht auf alle
Fälle zutreffenden Erwägungen vermögen es nicht zu recht fertigen, daß eine Unterscheidung in das Gesetz hineingelegt wird, die im Texte selbst nicht gemacht ist. Auch die übrigen Inter pretationsmittel führen nicht zu einem andern Ergebnis. Weder kann gesagt werden, daß die gesetzliche Ordnung des Verfahrens im allgemeinen, noch, daß Sinn und Geist oder der Zweck des Gesetzes eine andere Lösung erheischen. Und die analoge Anwen dung der Vorschriften der Civilprozeßordnungen über Ediktalladun gen in Civilprozessen ist deshalb ausgeschlossen, weil, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, die Gestaltung des Exekutionsprozesses sich überhaupt viel zu weit von derjenigen des Civilprozesses ent fernt, als daß solche Schlüsse zulässig wären. Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß nach dem Betreibungsgesetz die Zwangsvoll streckung in verschiedenen Abschnitten sich vollzieht, von denen jeder einzelne durch ein besonderes Begehren des Gläubigers ein geleitet wird und dadurch eine gewisse Selbständigkeit erhält. Das Begehren des Betreibungsamtes von Baselstadt muß deshalb grundsätzlich geschützt werden. Immerhin ist klar, daß die öffent liche Bekanntmachung eine Betreibungsurkunde nur in ihrem wesentlichen Inhalt wiederzugeben braucht und daß es nicht einer vollständigen Reproduktion der amtlichen Formulare bedarf. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.