Art. 153 Abs. 2 und 3, Art. 155 sowie Art. 106-109 SchKG; Stellung des Dritteigentümers im Pfandverwertungsverfahren. Der Dritteigentümer eines verpfändeten Gegenstandes ist im Verwertungsverfahren nicht Betriebener; das Verfahren richtet sich subjektiv nur gegen den persönlichen Schuldner. Die Zustellung einer Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den bekannten Dritteigentümer bezweckt lediglich dessen Benachrichtigung und eröffnet ihm kein Rechtsvorschlagsrecht. Streitigkeiten über das Bestehen, den Umfang oder die Exequierbarkeit des Pfandrechts sind nicht durch Rechtsvorschlag, sondern durch selbständige Geltendmachung gegenüber dem Betreibungsamt nach den Regeln der Drittansprache zu erledigen. Ist dem Dritteigentümer die Betreibung bereits bekannt, entfällt ein Anspruch auf nachträgliche Zustellung als bloße Förmlichkeit.
amte bekannt gewesen sei und weil es einer Zustellung des Zah lungsbefehls an dieselbe auch deshalb nicht bedurft habe, weil Leimann selbst der Vertreter seiner im Auslande lebenden Schwe ster sei. Frau Koch zog diesen Entscheid an die obere kantonale Anfsichtsbehörde weiter, indem sie beide Entscheidungsgründe der ersten Instanz als unrichtig bezeichnete. Die kantonale Aufsichts behörde bestätigte jedoch den Vorentscheid, indem sie ausführte: Mag es sich mit der Kenntnis der Gläubigerin und des Betrei bungsamtes von dem Aufenthaltsorte der Eigentümerin des Faustpfandes verhalten wie immer, so steht jedenfalls fest, daß die Beschwerdeführerin um die gegen Friedr. Leimann angehobene Betreibung mindestens seit dem 8. Oktober a. c. gewußt hat. Da nun die in Art. 153, Abs. 2 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes vorgeschriebene Zustellung einer Ausfertigung des Zahlungsbefehles an den dritten Eigentümer des Pfandes keinen andern Zweck hat, als diesen von der gegen den Schuld ner angehobenen Betreibung in Kenntnis zu setzen und ihm dadurch die Gelegenheit zu geben, seine eigenen Interessen zu wahren, so erscheint die nachträgliche Zustellung eines Zahlungs befehls an die Beschwerdeführerin als völlig überflüssig. Sofern der Zahlungsbefehl sie überhaupt veranlaßt hätte, Rechtsvorschlag auszuwirken, so hätte sie, nachdem sie einmal sichere Kenntuis von der Betreibung hatte, diese Rechtsvorkehr ergreifen können, auch ohne im Besitze eines Zahlungsbefehls zu sein. Nachdem sie nun aber von diesem Rechte in nützlicher Frist keinen Ge brauch gemacht hat, fehlt es auch an jedem Grunde, die Sistie rung der Betreibung zu verfügen. Nach dem jüngsten Entscheide des Bundesgerichts i. S. Schwegler gegen Hellbock vom 14. Ok tober a. c. hat der dritte Eigentümer der zu Pfand gegebenen Sache keinen Anspruch darauf, daß auch ihm gegenüber die Fristen des Art. 154 des Schuldbetreibungs und Konkurs gesetzes beobachtet werden, und im übrigen hat die Beschwerde führerin gar nicht behauptet, daß die Betreibung irgendwie anfecht bar sei, sei es, daß die Forderung nicht mehr, oder nicht mehr in dem ursprünglichen Umfange bestehe, sei es, daß die Betrei bung an einem formellen Mangel leide. II. Gegen diesen Entscheid hat namens der Frau Koch Advokat A. Gloor in Zürich rechtzeitig an das Bundesgericht rekurriert. Es wird betont, daß die zufällige Kenntnisnahme von der Vor kehr eines Gläubigers angesichts des Wortlautes des Art. 153, Abs. 2 und auch im Hinblick auf Art. 34 des Betreibungsgesetzes nicht der Mitteilung eines Zahlungsbefehls gleichgestellt werden dürfe und daß dies bedenkliche Verwirrungen zur Folge haben müßte. Überhaupt könne man doch ohne Zahlungsbefehl nicht Recht vorschlagen. Derselbe enthalte bestimmte Androhungen, die jedoch ihre Wirkungen nur ausüben könnten, wenn ein solcher überhaupt erlassen worden sei. Auch könne der Beginn der Rechts vorschlagsfrist nur durch den Zahlungsbefehl in maßgebende Weise festgestellt werden. Bereits in der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde habe die Rekurrentin die Bemerkung einfließen lassen, daß sie die Betreibung und derzeitige Gültigkeit des Pfan des bestreiten wolle. In dieser Beschwerde oder dann doch in der sofort erfolgten Mitteilung derselben an das Betreibungsamt müsse eine Bestreitung der Betreibung erblickt werden. Endlich wird bemerkt, daß der bundesgerichtliche Entscheid Schwegler gegen Hellbock für den vorliegenden Fall nicht präjudiziell sein könne. Der Antrag geht dahin, es sei das Betreibungsamt Niederurdorf anzuweisen, die Pandverwertung bis auf weiteres zu sistieren und der Frau Koch einen Zahlungsbefehl zuzustellen. III. Einem Begehren der Rekurrentin um provisorische Sistie rung der Betreibung wurde unterm 25. Januar 1898 entsprochen. Die Versteigerung des Faustpfandes hatte jedoch bereits am 21. Januar stattgefunden. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
nicht auf andere Weise befriedigt wird. Nirgends wird derselbe in den von der Betreibung auf Pfandverwertung handelnden Arti keln 151 bis 158 des Betreibungsgesetzes als Schuldner oder Betriebener bezeichnet oder diesem gleichgestellt. Speziell Art. 152 und Art. 153, Abs. 1, bezw. Art. 70, wo der Inhalt des Zah lungsbefehls angegeben, und ferner bestimmt wird, in welcher Weise derselbe auszufertigen sei, enthält keinerlei Andeutung dafür, daß ein anderer, als der oder die persönlichen Schuldner als solche zu betrachten und zu betreiben seien. Damit stimmt auch die ein zige Bestimmung, die ausdrücklich den Dritteigentümer eines Pfandes erwähnt, Art. 153, Abs. 2, vollständig überein. Wenn nämlich hier bestimmt ist, daß dem dritten Pfandbesitzer, sofern sein Wohnort bekannt ist, gleichfalls eine Ausfertigung des Zah lungsbefehls zugestellt werde, so ist darunter gewiß nicht ein be sonderer, auf den Dritten lautender, sondern lediglich eine Abschrif des auf den persönlichen Schuldner gestellten Zahlungsbefehls zu verstehen, wie denn auch in den frühern Entwürfen nicht von einer Ausfertigung, sondern von einem Doppel desselben die Rede war, und der französische und der italienische Text jetzt noch lau ten: un exemplaire bezw. un esemplare. Hieraus folgt, daß der Dritteigentümer eines Pfandes die Betreibung, die sich einzig gegen den Schuldner der Forderung richtet, nicht durch Rechtsvorschlag hemmen kann; er kann in dieser Richtung eben sowenig als Betriebener betrachtet werden, wie hinsichtlich der Beobachtung der Verwertungsfristen, in welcher Beziehung Schuldbetreibungs und Konkurskammer bereits in ihrem Entscheid in Sachen Schwegler gegen Hellbock, vom 14. Oktober 1897, sich im gleichen Sinne ausgesprochen hat. Dies ergiebt sich auch aus Art. 153, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes, wo im Anschluß an die Vorschrift, daß dem dritten Pfandeigentümer eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls zuzustellen sei, mit Bezug auf Zahlungs befehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Art. 71 bis 86 als anwendbar erklärt sind. Denn wäre der Dritteigentümer des Pfandes als Betriebener betrachtet worden und hätte man ihm ein Rechtsvorschlagsrecht einräumen wollen, so hätte kaum einfach und ohne irgend einen Vorbehalt auf die erwähnten Bestimmungen über den Zahlungsbefehl und den Rechtsvorschlag bei der gewöhn lichen Betreibung, bei der ja selbstverständlich nur der gewöhnliche Schuldner als der Betriebene erscheint, verwiesen werden dürfen. Würde man es bei der Zustellung einer Ausfertigung des Zah lungsbefehls im Sinne des Art. 153, Abs. 2 mit einer eigent lichen Bekreibung zu thun haben, so hätte ferner eine Zustellung ausnahmslos angeordnet werden müssen, und es wäre gewiß nicht gestattet worden, von dem Erlasse des wichtigsten Betreibungsaktes, der Grundlage des ganzen übrigen Verfahrens, in gewissen Fäl len, nämlich dann Umgang zu nehmen, wenn der Wohnort des Dritteigentümers unbekannt ist. Auch hieraus geht deutlich hervor daß in der Mitteilung eines Zahlungsbefehls an den dritten Pfandeigentümer im Sinne des Art. 153, Abs. 2 nicht eine Auf forderung zur Zahlung der Forderung, die er ja gar nicht schul det, liegen kann, daß dieselbe vielmehr lediglich eine amtliche Benachrichtigung des bekannten Pfandeigentümers von der gegen den Schuldner eingeleiteten Betreibung bezweckt, die denselben in den Stand setzen soll, seine Rechte in der Betreibung, bei der er allerdings ebenfalls, wenn auch nicht als Schuldner, beteiligt ist, zu wahren. Dies hat nun aber nicht auf dem Wege des die Be treibung als solche hemmenden Rechtsvorschlags zu geschehen, sondern in der Weise, daß der Dritteigentümer selbständig seine Ansprüche auf den Pfandgegenstand geltend macht. Wenn er glaubt, daß letzterer für die betriebene Forderung nicht oder nicht in dem behaupteten Umfange in Anspruch genommen werden könne, sei es, weil die Forderung selbst oder weil das Pfandrecht dafür nie entstanden, oder ganz oder teilweise erloschen, oder weil erstere nicht in das Pfand exequierbar sei, so hat er nicht mittels Rechts vorschlags gegen die gar nicht gegen ihn gerichtete Betreibung aufzutreten, sondern einfach durch besondere Eingabe an das Be treibungsamt das Bestehen eines Pfandrechts an seiner Sache, bezw. das Recht zur zwangsweisen Liquidation derselben nach Mit gabe der Prätentionen des Gläubigers zu bestreiten, wie dies in t. 155 des Betreibungsgesetzes ausdrücklich vorgesehen ist, indem hier bestimmt ist, daß die die Geltendmachung der Ansprüche Dritter auf die gepfändete Sache beschlagenden Art. 106 bis 109 des Betreibungsgesetzes auf das Pfandrecht entsprechende Anwen dung finden. Diese Verweisung könnte nicht so allgemein gefaßt
sein, wenn die Anstände zwischen dem Gläubiger und dem Dritt eigentümer eines Pfandes auf andere Weise, nämlich durch Rechts vorschlag des letztern und durch Rechtsöffnungsbegehren resp. Klage des erstern zu erledigen wären. Vielmehr wird gerade durch diese ganz allgemein lautende Verweisung bestätigt, daß der dritte Pfandeigentümer nicht Betriebener ist und daß die Zustellung der Ausfertigung eines Zahlungsbefehls nur die bereits erwähnte Bedeutung hat. 2. Aus dem Gesagten folgt, daß die Rekurrentin die Mittei lung eines Zahlungsbefehls zu dem Zwecke, um durch Rechts vorschlag die Betreibung zu hemmen, nicht verlangen und daß ihr Rekurs jedenfalls in diesem Sinne nicht gutgeheißen werden kann, auch wenn angenommen würde, daß die Voraussetzung, unter der eine Zustellung einer Ausfertigung eines Zahlungsbefehls an den ritteigentümer gesetzlich vorgesehen ist, hier zugetroffen sei. Aber überhaupt ist von einer solchen nachträglichen Zustellung im vor liegenden Falle Umgang zu nehmen. Die Vorinstanz stellt fest, daß die Rekurrentin jedenfalls seit dem 8. Oktober 1897 von der Betreibung Kenntnis gehabt hat. Von diesem Zeitpunkte an war sie deshalb in der Lage, ihre Rechte geltend zu machen, und die Mit teilung einer Ausfertigung des Zahlungsbefehls würde sich als eine überflüssige Förmlichkeit darstellen, an deren Erfüllung die Rekurrentin keinerlei Interesse mehr hat. Sie hätte nach jener Feststellung auch ohne die Mitteilung des Zahlungsbefehls schon vor der Versteigerung des ihr gehörenden Faustpfandes das Pfand recht bezw. die Exequierbarkeit oder die Höhe der Pfandbelastung bestreiten können und sollen, und an dieser rechtlichen Sachlage würde die nachträgliche Zustellung eines Zahlungsbefehls nichts mehr zu ändern vermögen. 3. Die Rekurrentin macht nun freilich in zweiter Linie geltend, daß sie das Pfandrecht wirklich bestritten habe und daß auch des halb die Verwertung nicht habe stattfinden dürfen. Allein si behauptet selbst nicht, daß dies dem Betreibungsamte gegenüber geschehen sei, sondern sagt bloß, sie habe bereits in der Beschwerde an das Bezirksgericht die Erklärung einfließen lassen, daß sie die Betreibung und derzeitige Gültigkeit des Pfandrechts bestreite. Um aber die rechtlichen Wirkungen der Art. 106 bis 109 auszuüben, mußte diese Bestreitung in klarer Weise dem Betreibungsamte gegenüber abgegeben werden, und dieses brauchte auf die erwähnte Bemerkung in der Beschwerde an das Bezirksgericht hin, die ihm ja allerdings bei Anlaß der Einholung der Antwort zur Kenntnis gelangt sein wird, das Verfahren im Sinne der Art. 106 ff. nicht einzuleiten. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.