Art. 185 SchKG; appeal against decisions on the objection in debt enforcement; relationship to cantonal procedural law. The provision may be construed as governing only the time limit for further challenge and not as conferring an unconditional right of appeal irrespective of cantonal rules on appellate competence. A denial of justice is not made out where the cantonal authority adopts a tenable interpretation of the provision and the complainant merely shows that another interpretation is conceivable or preferable (consid. 2-3). The Federal Court, as a state court, does not itself adjudicate the merits of the objection but reviews only constitutional violations (consid. 1).
gegenüber einem Entscheide über die Berücksichtigung des Rechts vorschlages die Berufung an die obere kantonale Gerichtsinstanz vorgesehen; allein diese Vorschrift ist nicht so zu verstehen, daß in allen Fällen die Berufung stattfinden kann, vielmehr frägt es sich jeweilen, ob die Streitsache nach kantonalem Rechte appellabel ist. Nun ist gemäß 37 und 39 des bernischen Einführungsgesetzes und 337 P. die Appellation nur zu lässig, wenn der Streitwert 400 Fr. übersteigt, oder die Sache, abgesehen vom Streitwerte, als appellabel erklärt ist. Der für die Kompetenzfrage maßgebende Streitwert beträgt im vorliegenden Falle bloß 375 Fr. a Cts., so daß die Appellation ausge schlossen ist ( 126 P. B. Gegen diesen Entscheid erklärte G. A. Schwab den Rekurs an das Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung und Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetz mit dem Antrag: Es sei der von G. A. Schwab eingegebene Rechtsvorschlag zuzulassen und die Berufung zu gestatten, d. h. der Entscheid des bernischen Appella tions und Kassationshofes sei aufzuheben und dieser Gerichtshof anzuweisen, den Rechtsvorschlag des G. A. Schwab materiell zu beurteilen. Zur Begründung wird auf den vom Rekurrenten in Sachen gegen die Gebrüder Spengler am 21. Januar 1898 erhobenen Rekurs verwiesen. C. Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern trägt auf Abweisung des Rekurses an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
scheid nichts, was als offensichtliche Mißachtung klaren Rechts bezeichnet werden könnte; im Gegenteil beruht derselbe auf einer durchaus einleuchtenden und zutreffenden Argumentation über die Bedeutung der einschlägigen prozeßrechtlichen Vorschriften. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.