Art. 31 Ziff. 4 KV/SO; Kompetenz des Kantonsrates zur Entscheidung von Konflikten zwischen vollziehender und richterlicher Gewalt; der Begriff des Konflikts erfasst nicht nur den konkreten Zuständigkeitsstreit im Einzelfall, sondern auch einen latenten Dualismus in gleichartigen Fällen. Das Bundesgericht legt die kantonale Verfassungsnorm frei aus, berücksichtigt jedoch die Auffassung der obersten kantonalen Behörde, sofern sie Wortlaut, Sinn und Zweck nicht widerspricht. Ein kantonsrätlicher Beschluss ist verfassungsmäßig zulässig, wenn er innerhalb dieser Kompetenz ergeht, auch wenn seine Wirkung einer allgemein verbindlichen Gesetzesauslegung nahekommt; die allfällige Referendumsfrage tritt zurück, sobald die Behörde auf verfassungsrechtlich zugewiesener Grundlage handelt. Zudem ist formelle Beschwerdelegitimation gegeben, wenn ein genereller Erlass für die Bürger verbindlich sein soll.
in welchem Maße einzelne Personen nach den jedesmal bestehen
den Vorschriften pflichtig seien;
und in 2: Alle übrigen bis dahin den Verwaltungsgerichten
zugewiesenen Streitigkeiten sind von dem Civilrichter zu beur
teilen. Hinwiederum lautet 85 des solothurnischen Gemeinde
gesetzes vom 28. Oktober 1871: Über die Steuerlisten und die
allfällig eingegangenen Einsprachen hat die Steuerkommission zu
entscheiden, welcher Entscheid dem betreffenden Beschwerdeführer
sofort mitzuteilen ist. Beschwerden gegen den Steuerplan, das
Steuerregister und gegen die Besteuerungsart überhaupt, welchen
nicht entsprochen worden ist, werden mit dem Steuerbeschluß
dem Regierungsrat eingereicht, der darüber zu entscheiden hat.
Die Gründe, welche die Gemeinde veranlaßt haben, die Ein
sprachen der Beteiligten nicht zu berücksichtigen, sind dem Re
gierungsrat ebenfalls zur Kenntnis zu bringen. Unter der
Herrschaft dieser beiden Gesetze wurden nun Steuerbeschwerden
bald an das Obergericht, bald an den Regierungsrat gerichtet,
und von beiden Behörden wurde über dieselben erkannt. Um diesem
Zustand ein Ende zu machen, beschloß der Kantonsrat des Kan
tons Solothurn schon am 3. April 1893, Streitigkeiten in Steuer
angelegenheiten unterliegen nicht der Judikatur der ordentlichen
Gerichte, sondern fallen gemäß den Bestimmungen des Gemeinde
gesetzes lediglich in die Kompetenz der Administrativbehörden. Das
solothurnische Obergericht kehrte sich jedoch an diesen Beschluß
nicht, nahm vielmehr in einem Entscheide vom 27. April 1895
neuerdings die Kompetenz zur Entscheidung von Steuersachen für
die Civilgerichte in Anspruch. In seinem Rechenschaftsberichte für
das Jahr 1895 machte der Regierungsrat hierauf aufmerksam.
Es kam infolge dessen im Kantonsrat zu einer wiederholten Aus
einandersetzung über die Angelegenheit, und auf Antrag des Re
gierungsrates beschloß derselbe unterm 30. März 1897, gestützt
auf Art. 31 Ziff. 4 der Kantonsverfassung: Die Streitigkeiten
in Steuersachen sind vom Regierungsrat als einzig kompetenter
Behörde zu behandeln und zu entscheiden.
B. Gegen diesen Beschluß erheben Fürsprech Adrian von Arx
in Olten und Oberrichter Dr. W. Kaiser in Solothurn unterm
15. Mai 1897 den staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht.
Unter Berufung auf Art. 2, 3 und 17 der solothurnischen Kan
tonsverfassung machen sie geltend, es hätte der Erlaß, der den
Charakter eines gesetzgeberischen Aktes habe, möge man ihn als
Gesetz oder als authentische Interpretation eines solchen, oder
auch nur als allgemein verbindlichen Beschluß betrachten, dem
Referendum unterstellt werden müssen. Als Entscheid über einen
Kompetenzkonflikt, der allerdings nach Art. 31 Ziff. 4 der Ver
fassung dem Kantonsrat zugewiesen sei, könne der Beschluß nicht
angesehen werden: Ein eigentlicher Konflikt der richterlichen und
der Administrativbehörden über die Kompetenz in einem konkreten
Falle sei dem Kantonsrat gar nicht vorgelegen. Über Fragen aber
zu entscheiden, über die möglicherweise in Zukunft sich ein der
artiger Konflikt erheben könnte, stehe demselben nicht zu. Es
würde ein solcher Entscheid ja auch für die Behörden keine bin
dende Kraft haben, da ein Kompetenzentscheid nur für den gerade
vorliegenden Fall Recht schaffen könne. Auf diese Weise könnte
auf dem Wege der Erhebung und der Entscheidung von Kompe
tenzkonflikten, also ohne Mitwirkung des Volkes, die ganze Civil
gerichtsbarkeit auf die Administrativbehörden übertragen werden.
Dies gehe aber nicht an.
C. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn sucht zunächst
darzuthun, daß der angefochtene kantonsrätliche Entscheid dem
Stande der Gesetzgebung über die betreffende Frage entspreche:
85 des Gemeindegesetzes von 1871 beschlage durchaus den
nämlichen Gegenstand, wie 1 litt. c des Gesetzes vom 18. März
1851, und habe als jüngeres dem ältern Gesetze derogiert; in
Art. 9 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetze
über Schuldbetreibung und Konkurs, lautend: Beschlüsse und
Entscheide der zuständigen Verwaltungsbehörden in Steuersachen
sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt, sei die Zu
ständigkeit der Verwaltungsbehörden in Steuersachen anerkannt
worden, und die 34 und 35 des kürzlich erlassenen Staats
steuergesetzes ordneten ausdrücklich an, daß Staatssteuerbeschwerden
durch den Regierungsrat zu beurteilen seien. Das Volk habe da
durch seinen Willen unzweideutig dahin kundgegeben, daß Steuer
streitigkeiten der Kognition der Verwaltungsbehörden unterstehen sollen. Der Umstand, daß trotzdem das Obergericht sich in solchen Fällen für kompetent erklärt habe, habe nun die Behörden veran lassen müssen, dem dadurch geschaffenen Dualismus der Rechts sprechung ein Ende zu machen. Und dies sei in verfassungsmäßig unanfechtbarer Weise durch den kantonsrätlichen Beschluß vom 30. März 1897 geschehen, wofür auf Art. 31 Ziff. 4 der Kan tonsverfassung verwiesen werde. Hier seien dem Kantonsrat all fällige Konflikte zwischen der vollziehenden und der richterlichen Gewalt zum Entscheide zugewiesen. Ob ein solcher Konflikt vor gelegen sei, habe, nachdem der Regierungsrat die Frage aufge worfen, in erster Linie der Kantonsrat selbst zu prüfen gehabt. Und nun sei nichts entgegen gestanden, daß der Ausdruck Konflikt nicht in dem engern Sinne eines in einem konkreten Falle vor liegenden Streites zwischen den Administrativ und den richter lichen Behörden über ihre Kompetenz, sondern in dem weitern Sinne ausgelegt worden sei, daß darunter auch solche Konflikte fallen, die daraus entstehen, daß beide Gewalten in gleich gearteten Rechtsfällen die Kompetenz für sich in Anspruch genommen haben und voraussichtlich auch in Zukunft nehmen werden. Gerade daraus, daß dem Kantonsratsbeschluß eine für alle Fälle erzwing bare und für die Behörden bindende Kraft nicht innewohne, gehe hervor, daß darin eine Verfassungsverletzung nicht liege. Zum Schlusse wird geltend gemacht, daß die Rekurrenten zur Be schwerde aktiv nicht legitimiert seien, erstlich deshalb nicht, weil der Entscheid des Kantonsrates gleich gelautet hätte, wenn ihm ein Kompetenzkonflikt im engern Sinne vorgelegen wäre und weil deshalb den Rekurrenten ein Interesse an der Anfechtung des selben fehle, und dann auch aus dem Grunde nicht, weil die Zwangskraft des Beschlusses nicht außer Frage stehe und inso lange ein verfassungsmäßig garantiertes Recht eines Bürgers dadurch nicht verletzt sein könne. Der Schluß geht dahin, es sei mangels der Aktivlegitimation der Rekurrenten auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell es sei dieselbe als unbegründet abzu weisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sowohl die Administrativ als die richterlichen Behörden die Kom petenz beigemessen haben. Diese Auslegung steht weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Geist der Verfassung in Widerspruch. Denn, damit von einem Konflikt gesprochen werden könne, braucht man nicht notwendigerweise einen bestimmten kon kreten Fall zu denken, in dem die beiden Gewalten sich über ihre Kompetenz streiten, sondern es kann damit auch ein in abweichen den Entscheiden über die nämliche Rechtsfrage sich kundgebender, latenter Dualismus verstanden werden, mag dieselbe auch nicht gerade im gleichen Falle von beiden Gewalten verschieden beurteilt worden sein. Und daß diese Auslegung auch mit dem Sinn und Geist der Verfassung nicht in Widerspruch steht, ergibt sich aus der Erwägung, daß dem Kantonsrat die Kompetenz zur Erledi gung von Kompetenzkonflikten nicht nur gegeben ist, um in jedem einzelnen Falle die Kompetenzfrage zu lösen, sondern auch zu dem Zwecke, um für die Zukunft in gleichen Fällen eine Doppel spurigkeit des Verfahrens zu vermeiden, wofür übrigens noch darauf verwiesen werden kann, daß dem Kantonsrat nach der nämlichen Verfassungsbestimmung auch die Oberaufsicht über die gesamte Staatsverwaltung zusteht, ein Recht, das ihn befugt er scheinen läßt, innerhalb des Rahmens seiner formalen Kompe tenzen im Interesse einer geordneten Rechtspflege Mißstände, wie den in Frage stehenden, zu heben. Der Kantonsrat hat sich dem nach mit seinem Beschluß vom 30. März innerhalb der Schranken der ihm durch Art. 31 Ziff. 4 zugewiesenen Zuständigkeit bewegt. Hieran ändert der Umstand nichts, daß in der Wirkung der Be schluß einer Gesetzesauslegung, für die im übrigen das Referen dum vorbehalten ist, gleichkommen mag. Denn sobald der Kantons rat in dieser Sache verfassungsmäßig kompetent war, so kommt nichts darauf an, daß sonst für Angelegenheiten von ähnlicher staatsrechtlicher Tragweite die Mitwirkung des Volkes vorge sehen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.