Art. 12, 14 and 15 of the federal law of 25 June 1891 on the civil status of settled and sojourners; guardianship, lifting of guardianship, and transfer to the home authority: the home guardianship authority is entitled to notice of the establishment and termination of guardianship and may, where appropriate, request guardianship or transfer, but it has no right to prior consultation before the domicile canton lifts the guardianship. A transfer presupposes an existing guardianship; if the guardianship has already been terminated, a transfer request is inadmissible unless first addressed to the competent domicile authorities for renewed guardianship. The Federal Court, as a state court, lacks competence to decide civil liability claims for damage caused by an authority in such proceedings.
deshalb vorliegend nicht gesagt werden, daß die angefochtene Ver fügung unter Mißachtung von bundesrechtlich der Rekurrentin eingeräumten Garantien zu Stande gekommen sei. Der erste An trag derselben muß daher verworfen werden. 2. Was den zweiten Antrag betrifft, so sind für denselben ebenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorhanden. Erstlich nämlich kann von einer Übertragung der Vormundschaft über Johann Ryf schon deshalb keine Rede sein, weil zur Zeit im Wohnsitzkanton keine mehr besteht. Und sodann hätte sich die Re kurrentin mit einem derartigen Begehren, bezw. mit einem folchen um Erneuerung der Vormundschaft zunächst an die zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons wenden müssen und erst, wenn sie von diefen abschlägigen Bescheid erhalten hätte, war ein Konflikt vorhanden, der zur Lösung dem Bundesgerichte vorgelegt werden konnte. 3. Auf das dritte Rekursbegehren kann das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht eintreten, da ihm die Kompetenz fehlt, auch nur grundsätzlich über die civilrechtliche Verantwortlichkeit einer Behörde für von ihr verursachten Schaden zu erkennen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.