Urteil vom 30. September 1897 in Sachen Kaiser.
Mit Zuschrift vom 15. Juni 1897 stellte Fürsprech Dr.
Blattner in Aarau im Namen und Auftrag des Jos. Anton
Kaiser, von Chur, in New=York, unter Einlegung der nach
Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1876 erforderlichen Aus¬
weise, an den kleinen Rat des Kantons Graubünden das Be¬
gehren, derselbe möge den Petenten aus seinem bisherigen heimat¬
lichen Bürgerrecht entlassen und ihm eine Urkunde hierüber aus¬
stellen. Gegen dieses Begehren erhob der Bürgerrat von Chur
Einsprache, weil einerseits der Petent Verschwender sei und aller
Voraussicht nach das (in der Heimat unter vormundschaftlicher
Verwaltung stehende) väterliche Erbbetreffnis durchbringen werde,
anderseits gemäß Art. 9 des angeführten Bundesgesetzes der
Witwe und den minderjährigen Kindern des Genannten das
Recht der Wiederaufnahme in ihr altes Bürgerrecht gewahrt
bleibe, so daß die Bürgergemeinde Chur in absehbarer Zeit in
die mißliche Lage käme, die mittellofe Familie desselben wieder
aufnehmen und unterhalten zu müssen. Der kleine Rat von
Graubünden wies hierauf den Petenten behufs Erledigung der
Einsprache des Bürgerrates Chur an das Bundesgericht. Und
mit Beschwerde vom 31. Juli 1897 stellte dann auch Fürsprech
Dr. Blattner namens desselben bei dieser Behörde beschwerdeweise
das Gesuch, es sei die Einsprache des Bürgerrates Chur gegen
den Bürgerrechtsverzicht des Beschwerdeführers abzuweisen. Zur
Begründung wurde darauf verwiesen, daß der kleine Rat von
Graubünden selbst zugebe, daß die bundesgesetzlich geforderten
Requisite für die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht vor¬
handen seien, und ferner bemerkt, daß das, was zur Begründung
der Einsprache vorgebracht werde, nach bundesgerichtlicher Praxis
nicht stichhaltig sei. In seiner Vernehmlassung beantragt der Bür¬
rrat von Chur Abweisung der Beschwerde unter Hervorhebung
des zweiten vor dem kleinen Rate geltend gemachten Einspruchs¬
grundes.
Das Bundesgericht hat
in Erwägung:
Daß unbestrittenermaßen alle Voraussetzungen, von denen nach
Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1876 die Entlassung aus
dem heimatlichen Bürgerrecht abhängig ist, vorliegend gegeben
sind
daß deshalb die Entlassung gewährt werden muß;
daß diese insbesondere nicht durch den Hinweis auf Art. 9
leg. cit. verweigert werden kann, wo der Witwe, der geschiedenen
Ehefrau und den minderjährigen Kindern eines entlassenen
Schweizerbürgers das Recht eingeräumt wird, unter gewissen
Umständen die Wiederaufnahme in das Schweizerbürgerrecht zu
verlangen, da es sich hiebei um bloße in der Zukunft liegende
Möglichkeiten handelt und solche selbstverständlich nicht berücksich¬
tigt werden können, und da übrigens, wenn solche Eventuali¬
täten zu berücksichtigen wären, Art. 6 meistens illusorisch würde,
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erkärt und die Einsprache des
Bürgerrates von Chur gegen die Entlassung des Rekurrenten
aus dem Staats= und Gemeindebürgerrecht abgewiesen.
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