Art. 110, 117, 119 and 144 SchKG; attachment by accession and unity of the group of creditors: the attachment proceedings form a community of creditors with common pledged assets. Consequently, every lawful attachment, release or corrective measure taken by the enforcement authority or the supervisory authority in respect of the group operates uniformly for all group creditors, irrespective of which creditor lodged the complaint. The diligence of an individual creditor does not confer a preferential position within the group (consid. 1-3). Under Art. 95 SchKG, real estate may be realized only subsidiarily, i.e. if the proceeds of the movables do not suffice (consid. 4).
Mit Recht sei, wurde ausgeführt, dem Begehren des Notar Wälchli auf Pfändung von Beweglichkeiten entsprochen worden. Dagegen sei es nicht angezeigt gewesen, die von keiner Seite ausdrücklich angefochtene Liegenschaftspfändung von Amtes wegen aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die Fahrhabe auch für die Forderung der Allgemeinen Aargauischen Ersparnis kasse zu pfänden. Diese habe sich mit der Liegenschaftspfändung begnügt, und dabei müsse es sein Bewenden haben. II. Gegen diesen Entscheid hat die Allgemeine Aargauische Ersparniskasse den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Aus dem Zwecke und der Gestaltung des Instituts der Anschlußpfän dung wird gefolgert, daß alle für eine Gruppe vorgenommenen Pfändungen gemeinsam seien und daß, wie die Pfänder des ersten Gläubigers auch für den Anschlußgläubiger hafteten, auch die für letztern gepfändeten Gegenstände ersterem verhaftet würden. So müsse auch, wenn durch ein ungesetzliches Verfahren des Betrei bungsbeamten dessen erste Pfändung einer Korrektur unterworfen werde, diese gegenüber allen Gläubigern der nämlichen Gruppe gleich wirken, da sonst Ungleichheiten innerhalb der Gruppe sich ergäben, die mit dem Sinn und Geiste des Gesetzes im Wider spruch stünden. Diesem habe der Entscheid der untern Aufsichts behörde entsprochen, den die Rekurrentin ihrerseits, trotzdem da durch die Liegenschaftspfändung aufgehoben worden sei, deshalb nicht angefochten habe, weil ihr letztere grundpfändlich verhaftet gewesen seien. Nicht einverstanden dagegen sei sie mit dem Ent scheide der obern Aufsichtsbehörde, soweit dadurch erklärt werde, daß die Fahrhabepfändung nicht auch ihr zu statten kommen solle. In dieser Richtung sei der Entscheid der untern Aufsichtsbehörde gegenüber ihr, Rekurrentin, in Rechtskraft erwachsen; sie habe ein wohlerworbenes Recht darauf gehabt, daß die Beweglichkeiten pfändung für sie bestehen bleibe. Die Vernehmlassung der kanto nalen aargauischen Aufsichtsbehörde ist im wesentlichen eine Wiederholung der Motive ihres Entscheides, während Notar Wälchli in den entscheidenden Punkten die Ausführungen der Rekurrentin als unrichtig bezeichnet und namentlich bestreitet, daß eine von einem Anschlußgläubiger auf dem Beschwerdewege erwirkte Pfändung auch den übrigen Gruppen Gläubigern zu gut komme. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
genz eines Gruppengläubigers ihm in dieser Richtung ein Vor recht vor seinen Mitgläubigern nicht zu verschaffen. Der Be treibungsbeamte hat von Amtes wegen die Pfändung in einer dem Gesetze und den Verhältnissen angemessenen Weise vorzu nehmen und wenn er dies nicht gethan hat, so bildet die Be schwerde an die Aufsichtsbehörde lediglich den Anlaß, um hier Remedur eintreten zu lassen, ohne daß daraus der beschwerde führende Gläubiger für sich ein Privileg vor den übrigen herleiten könnte. Die Gemeinsamkeit der Pfänder nicht nur, sondern auch die Einheitlichkeit des Verfahrens würden damit preisgegeben. Anders liegt die Sache in den Fällen der Art. 106 bis 109 des Be treibungsgesetzes; hier handelt es sich um die Zugehörigkeit einzelner Vermögensstücke zum Vermögen des Schuldners, wobei die Wahrung ihrer Interessen in einem amtlichen Avisierungs bezw. einem ge richtlichen Prozeßverfahren den einzelnen Gläubigern überlassen ist. 3. Demnach hat aber Notar Wälchli dadurch, daß er auf dem Beschwerdewege bewirkte, daß dem Gesetze gemäß zunächst die Fahrhabe des Schuldners Märki beschlagnahmt wurde, nicht einzig auf diese Pfandgegenstände ein Recht erworben; sondern es kam die Pfändung auch der erstpfändenden Gläubigerin, der Allge meinen Aargauischen Ersparniskasse, zu statten. Daß sie sich bei der Pfändung von Liegenschaften beruhigt und nicht zuerst die Beschlagnahme der vorhandenen Fahrhabe verlangt hatte, ist gleich gültig. Abgesehen davon, daß nicht feststeht, weshalb die Be schwerdeführung seitens der Rekurrentin unterblieben ist, und daß sehr wohl der Grund hiefür darin liegen kann, daß sie von dem Vorhandensein von Fahrhabe keine Kenntnis hatte, ist eben die Feststellung der Masse, die zur Befriedigung der Gläubiger dienen soll, soweit der Betreibungsbeamte von Amtes wegen dabei mit wirkt, eine einheitliche Operation, und sie bleibt dies, mag immer hin eine bestimmte darauf bezügliche Maßnahme erst auf Be schwerde eines einzelnen hin von der Aufsichtsbehörde anbefohlen worden sein. Es tritt einfach das später gültig gepfändete Ver mögen zu dem früher gepfändeten hinzu und es wird dasselbe dem ersten Gläubiger, der die Pfändung selbst nicht angefochten hat, ebenso gut mitverhaftet, wie das früher gepfändete Vermögen, ohne Rücksicht darauf, ob es von vornherein oder erst auf Be schwerde des erstpfändenden Gläubigers beschlagnahmt wurde, auch den nachfolgenden Gläubigern haftet. 4. Nach dem Gesagten beruht der Ausspruch der Vorinstanz, daß die gepfändete Fahrhabe des Schuldners nicht auch der Re kurrentin verhaftet sein soll, auf einer der gesetzlichen Regelung der Anschlußpfändung widersprechenden Auffassung, und es muß der Entscheid insofern aufgehoben werden. Insoweit ferner, als durch letztern die Liegenschaftspfändung aufrecht erhalten worden ist, ist derselbe von keiner Seite angefochten worden, und muß es schon deshalb dabei verbleiben. Immerhin ist klar, daß nach Mit gabe des Art. 95, Alinea 2 des Betreibungsgesetzes die gepfän deten Liegenschaften nur zur Verwertung zu kommen haben, wenn der Erlös der Beweglichkeiten zur Deckung der pfändenden Gläu biger nicht hinreicht. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet er klärt und demgemäß, unter Aufhebung des Entscheides der Vor instanz, erkannt, daß die gepfändeten Mobilien auch für die Re kurrentin verhaftet sind und daß die Liegenschaftspfändung bestehen bleibt, immerhin unter dem Vorbehalt, daß die Verwertung der selben nur vorgenommen werden soll, wenn der Erlös der Mo bilien zur Deckung der Forderungen der pfändenden Gläubiger nicht hinreicht.