Art. 106, 109 and 95 Abs. 3 SchKG; seizure of assets whose belonging to the debtor’s estate is disputed; effects of matrimonial property law on enforcement against real estate. Gläubiger sind im Betreibungsverfahren nicht auf Vermögensstücke beschränkt, deren Zuweisung zum Schuldner von vornherein feststeht; gepfändet werden können auch Werte, deren Zugehörigkeit streitig ist und die bis zur Entscheidung des Eigentumsstreits vorläufig als pfändbar erscheinen. Besteht nach dem anwendbaren Ehegüterrecht eine Haftung des eingebrachten Guts der Ehefrau für die Schulden des Ehemannes, so steht weder das Fehlen einer vorgängigen grundbuchlichen Umschreibung noch das zürcherische Prinzip der Wahrheit des Grundprotokolls der Pfändung entgegen (consid. 1-2).
Matzingen mißachtet, als es im Kanton Zürich Liegenschaften pfänden ließ, die noch auf den Namen der Ehefrau des Schuldners eingetragen gewesen seien; und das unabänderliche Prinzip der Wahrheit des Grundprotokolls, wie es dem zürcherischen Rechte zu Grunde liege, könne auch nicht durch die Hinweisung auf 70 des privatrechtlichen Gesetzbuches des Kantons Thurgau durch brochen werden. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: