Art. 92 Ziff. 3 SchKG; Abgrenzung der unpfändbaren Berufswerkzeuge von Betriebsanlagen eines Großbetriebs. Der Schutz erfasst nur die eigentliche Berufstätigkeit, d. h. die handwerksmäßige Ausübung persönlicher Fertigkeiten oder Kenntnisse, nicht aber Unternehmungen, die sich infolge Beiziehung von Kapital, fremder Arbeitskräfte oder elementarer Kräfte als Betrieb qualifizieren. Maschinen, deren mechanische Wirksamkeit die Produktion wesentlich trägt, sind keine notwendigen Gerätschaften oder Werkzeuge im Sinne der Bestimmung.
Berufsthätigkeit, d. h. diejenige Thätigkeit, die wesentlich in der handwerksmäßigen Ausübung bestimmter persönlicher Fertigkeiten oder Kenntnisse besteht. Die auf sich selbst und ihre erlernten Fertigkeiten angewiesenen wirtschaftlichen Existenzen wollten beson ders geschützt werden, während es dem Gesetzgeber gewiß fern lag, auch diejenigen Betriebsarten in gleicher Weise zu privilegieren, die sich infolge der Beiziehung von Kapital und der Verwendung fremder Arbeits oder elementarer Naturkräfte als Unternehmun gen qualifizieren (vergl. Archiv III, Nr. 111). Danach beruht aber die Unterscheidung, die die kantonale Aufsichtsbehörde zwischen Groß und Kleinbetrieb gemacht hat, nicht auf einer unrichtigen Gesetzesauslegung, und ebensowenig kann es als rechtsirrtümlich bezeichnet werden, wenn sie als ausschlaggebend für die Annahme des Großbetriebs im vorliegenden Falle den Umstand bezeichnet hat, daß die Leistenmaschine der in dieser Richtung nach den eigenen Angaben des Rekurrenten auch die Bandsäge gleichgestellt werden muß durch Wasserkraft betrieben wird. Denn es ist einleuchtend, daß bei dieser Art des Betriebs die gewöhnlichen Fertigkeiten und Kenntnisse ungleich weniger zur Produktion bei tragen, als die mechanische Wirksamkeit der Maschinen, so daß letz tere nicht als zur Ausübung eines Berufs notwendige Gerät schaften oder Werkzeuge angesehen werden können. Danach enthält aber der angefochtene Entscheid keine Gesetzesverletzung und muß deshalb bestätigt werden. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs kammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.