- Entscheid vom 12. April 1897
in Sachen Aldinger.
I. Am 2. Dezember 1890 war über die Rekurrentin, Frau
Emmy Aldinger geschiedene Ravier, der Konkurs eröffnet, und
vor dem 1. Januar 1892 erledigt worden. Nachher strebte
Vater derselben mit ihren Gläubigern einen Nachlaßvertrag
nach welchem diese 10 % ihrer Forderungen gegen Saldoquittung
ausbezahlt erhalten sollten. Von 16 Gläubigern erklärten sich 11
einverstanden, und gestützt hierauf stellte Rechtsagent Härtsch in
St. Gallen am 9. Dezember 1896 namens der Frau Aldinger
beim Bezirksgericht Gersau das Gesuch um Bewilligung eines
Nachlaßvertrages. Das Bezirksgericht Gersau setzte auf den 4. Ja
nuar 1897 die Nachlaßverhandlung an, und genehmigte, da von
Seite der Gläubiger keine Einsprachen erfolgten, den vorgelegten
Nachlaßvertrag. Nach Ablauf der Appellationsfrist erklärte das
Gericht das über Frau Aldinger ausgesprochene Falliment als
folgenlos und widerrufen, und zwar gestützt auf die Übergangs
bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon
kurs, wonach der Nachlaßvertrag auch auf frühere Fallimente
anwendbar sei. Vom 20. bis 23. Januar 1897 erfolgte die Aus
zahlung der Gläubiger durch das Konkursamt Gersau, wobei alle
Saldoquittung erteilten, mit Ausnahme der Erben Notz in Zürich
und eines weitern Gläubigers. Auf Beschwerde der Erben Notz
hin erklärte das Kantonsgericht des Kantons Schwyz durch Ur
teil vom 23. März 1897 den Nachlaßentscheid des Bezirksgerichts
Gersau vom 4. Januar 1897 als aufgehoben und folgenlos mit
der Begründung, daß gemäß Art. 330, Abs. 3 des Betreibungs
gesetzes Schuldner, deren Vermögen am 1. Januar 1892 einer
Konkursliquidation unterworfen gewesen, ein Nachlaßbegehren
nur dann einreichen können, wenn das bisherige kantonale Recht
ihnen dies gestattete. Dies treffe aber für den Kanton Schwy,
nicht zu, da das Recht dieses Kantons den Nachlaßvertrag nicht
gekannt habe.
II. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Rechtsagent A. Härtsch in
St. Gallen namens der Frau E. Aldinger bei der Schuldbetrei
bungs und Konkurskammer des Bundesgerichts, indem er Auf
hebung desselben verlangte, und zur Begründung dieses Antrages
ausführte: Das Kantonsgericht sei formell nicht berechtigt gewe
sen, auf die Beschwerde der Erben Notz einzutreten, da sich diese
Beschwerde gegen ein rechtskräftiges Urteil gerichtet habe, das
bereits vollzogen gewesen sei. Ferner sei Art. 307 des Betreibungs
gesetzes unrichtig interpretiert. Da die Tagfahrt vor Bezirks
gericht Gersau in gesetzlicher Weise publiziert worden sei, seien als
Parteten nur die Schuldnerin und diejenigen Gläubiger zu be
trachten gewesen, welche Einsprache erhoben haben; es ließe sich
überhaupt fragen, ob nicht bloß diejenigen Gläubiger, welche schon
vor erster Instanz protestiert haben, einen ihnen ungünstigen Ent
scheid weiterziehen können. Endlich sei zu Unrecht kantonales Recht
zur Anwendung gekommen und speziell sei Art. 330, Absatz 3
des Betreibungsgesetzes nicht richtig angewendet worden. Am 1. Ja
nuar 1892 sei der Konkurs Ravier Aldinger beendigt gewesen,
Art. 330, Absatz 3 handle aber von denjenigen Vermögen, die
am 1. Januar 1892 unter Konkurs oder Pfändung gewesen seien.
Schuldner, deren Konkurs vorher liquidiert worden sei, haben
nach Bundesrecht Anspruch auf gleiche Behandlung, wie solche,
die erst nach dem 1. Januar 1892 in Konkurs geraten seien,
und namentlich auch wie die Schuldner anderer Kantone.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Da die Beschwerde sich gegen den Entscheid einer kantonalen
Nachlaßbehörde in einer Nachlaßsache richtet, so kann die Schuld
betreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts jedenfalls
nur insoweit zu deren Beurteilung kompetent sein, als die An
wendung des Art. 334 des Betreibungsgesetzes in Frage steht,
das heißt als es sich darum handelt, ob die transitorischen Be
stimmungen des Betreibungsgesetzes richtig angewendet worden
seien, ob also das Kantonsgericht Schwyz mit Recht angenommen
habe, es finde in casu nicht das eidgenössische, sondern das kan
tonale Recht Anwendung. Rücksichtlich aller übrigen Beschwerde
punkte ist die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundes
gerichts gemäß Art. 17 und 19 des Betreibungsgesetzes offenbar
nicht kompetent, da laut diesen Bestimmungen über die Beschwerde
führung die Schuldbetreibungs und Konkurskammer nur bezüg
lich Verfügungen der Betreibungs oder Konkursbeamten, bezw.
deren Amtsführung zulässig ist, während Gegenstand der gegen
wärtigen Beschwerde nicht eine Verfügung eines Betreibungs oder
Konkursbeamten, sondern einer Nachlaßbehörde bildet.
- Auch soweit es sich um die Anwendung von Art. 334 des
Betreibungsgesetzes handelt, ist aber die Schuldbetreibungs und
Konkurskammer nicht kompetent. Das Bundesgericht hat sich be
reits in seinem Entscheide in Sachen Steiner vom 27. Januar
1893 (Amtl. Samml., Bd. XIX, Seite 94, Erw. 2) dahin aus
gesprochen, daß sich Art. 334 cit. nur auf Handlungen beziehe,
welche in die Kompetenz der Betreibungs und Konkursämter
fallen, nicht auf Streitigkeiten, deren Beurteilung den Gerichten
zugewiesen ist. Einen andern Standpunkt hat dagegen allerdings,
wie aus dem Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III,
Seite 308 hervorgeht, der Bundesrat eingenommen, indem er sich
zur Behandlung von Beschwerden über die Anwendung des Art. 334
stets kompetent erklärt hat, nicht nur, wenn es sich um eine in
die Kompetenz der Betreibungs und Konkursämter fallende Ver
fügung handelte, sondern ganz unbekümmert darum, ob die Ver
fügung von einem Betreibungsamt oder einem Gerichte herrührte.
Allein es ist an der vom Bundesgericht in der genannten Ent
scheidung vertretenen Auffassung durchaus festzuhalten. Daß
Art. 334 die Kompetenz der kantonalen Aufsichtsbehörden und
des Bundesrates (der Schuldbetreibungs und Konkurskammer
des Bundesgerichtes) mit Bezug auf die Handhabung der transi
torischen Bestimmungen des Betreibungsgesetzes gegenüber den in
Art. 17 bis 20 ibid. enthaltenen Kompetenzvorschriften ausdeh
nen und alle Entscheidungen über solche Streitigkeiten, also auch
richterliche Entscheidungen, dem Rekurse an die genannten Auf
sichtsbehörden unterwerfen wolle, erscheint in der That als aus
geschlossen, wenn die Konsequenzen eines derartigen Instanzenzuges
ins Auge gefaßt werden. In dieser Richtung kann einfach auf
die Ausführungen in der citierten bundesgerichtlichen Entscheidung
in Sachen Steiner verwiesen werden, wo hervorgehoben wird,
daß alsdann in denjenigen Kantonen, wo die oberste Gerichts
behörde gleichzeitig als Aufsichtsbehörde bezeichnet ist, gegen rich
terliche Entscheidungen des obersten Gerichtshofes Beschwerde an
diesen nämlichen Gerichtshof statthaft wärez daß ferner da, wo
eine Abteilung des obersten Gerichtshofes als Aufsichtsbehörde
bestellt ist, gegen richterliche Entscheidungen dieses Gerichtshofes
bei einer bloßen Abteilung desselben Beschwerde geführt werden
könnte, und daß endlich in denjenigen Kantonen, wo die Regie
rung als Aufsichtsbehörde funktionirt, die Abnormität sich ergäbe,
daß richterliche Entscheidungen des obersten Gerichtshofes der
Überprüfung der obersten Verwaltungsbehörde unterstellt wären.
rtikel 334 ist vielmehr dahin aufzufassen, daß derselbe ein
Beschwerderecht hinsichtlich der Anwendung der transitorischen Be
stimmungen des Betreibungsgesetzes nur in denjenigen Fällen
statuiert, die gemäß Art. 17 in die Kompetenz der kantonalen
Aufsichtsbehörden und des Bundesrates (der Schuldbetreibungs
und Konkurskammer des Bundesgerichts) fallen. Dieser Inter
pretation kann auch nicht etwa entgegengehalten werden, daß
damit die ganze Bestimmung des Art. 334 als überflüssig er
scheine; auch wenn dieselbe sich bloß auf Streitigkeiten über Amts
handlungen von Betreibungs und Konkursämtern bezieht, enthält
ste doch bezüglich der zeitlichen Anwendung des Betreibungsgesetzes
die Besonderheit, daß die hier einschlagenden Rechtsfragen selbst
dann zur Entscheidung der genannten Aufsichtsbehörden gebracht
werden können, wenn im übrigen, nach den allgemeinen Vorschrif
ten des Gesetzes, weil eben der Weg gerichtlicher Klage
vorgesehen ist (vergl. z. B. Art. 148 des Betreibungsgesetzes),
ein Weiterzug an dieselben ausgeschlossen wäre.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.