Art. 5 and 10 Patentgesetz 29 June 1888; contractual transfer of a territorial exclusive right to exploit a patent does not, absent express stipulation, imply a warranty that the patented apparatus will produce goods of a certain practical quality. The seller is liable for the existence and exploitability of the patent right, not for commercial success or for characteristics of the manufactured products. A prior inspection by the buyer and an express contractual quality clause exclude the inference of additional implied warranties. Statements by third persons bind the seller only upon proof of authority or subsequent adoption.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Beklagte daher zur Zahlung der 2. Rate pflichtig. Die Beklagte sandte dann am 24./29. Januar 1896 der eidg. Materialprü fungsanstalt eine Anzahl von ihr fabrizierter Kunststeine Prüfung auf Frostbeständigkeit und Druckfestigkeit ein. Die 10. März gl. J. vorgenommene Prüfung ergab hinsichtlich der Frostbeständigkeit ein ungünstiges Resultat, diejenige der Druck festigkeit im Mittel eine solche Festigkeit von 219 Kilos per Quadratcentimeter. Die Druckfestigkeit der dem Froste ausgesetzten Steinwürfel hatte wegen starker Frostbeschädigung nicht bestimmt werden können. In einem Briefe vom 28. April 1896 bemerkte die Beklagte, daß es ihr bis jetzt nicht gelungen sei, nach dem vom Kläger gekauften Verfahren regelrecht zu fabrizieren, und dies der einzige Grund sei, warum sie mit der Zahlung zögere. Der Kläger sei verpflichtet, die Beklagte so zu instruieren, daß sie anstandslos ein gutes, brauchbares Material fabrizieren könne. Darauf erhob der Kläger am 18. Mai 1896 gegen die Beklagte Klage mit dem Rechtsbegehren, dieselbe sei zur Haltung des Ver trages vom 3. August 1894, zur Zahlung der auf Grund dieses Vertrages fälligen 1674 Fr. 25 Ets. nebst Zins zu 5 % seit 5. August 1895 und zu sämtlichen Kosten zu verurteilen. Außer den bereits angeführten Thatsachen brachte der Kläger an: Bevor der Vertrag vom 3. August 1894 abgeschlossen worden sei, habe der Direktor der Beklagten, Bürgin, zu wiederholten Malen die Fabrikation in der Fabrik Avenarius in Ingelheim studiert und sich von dem Vorhandensein der im Vertrage genannten Eigen schaften der fabrizierten Steine überzeugt. Vom August 1894 an habe Kläger auch den Vertreter der Beklagten auf seinem Werk in Rümlang instruiert und demselben alles Wissenswerte mitgeteilt. Kläger habe also alle ihm im Vertrage aufgelegten Verpflichtun gen erfüllt; ob die Beklagte selbst mit dem Patent fabrizieren könne, sei ganz irrelevant; wenn das richtige Material und die notwendige Sorgfalt angewendet werden, so sei es eine Kleinigkeit, die im Vertrag garantierten Eigenschaften herauszubringen. Für die Rentabilität der Fabrikation habe Kläger keine Garantie über nommen, sondern bloß eine Druckfestigkeit versprochen, und dieses Versprechen erfüllt. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage und widerklagend darauf an, es sei der Kläger und Widerbeklagte zur Rückzahlung der empfangenen 3325 Fr. nebst Zins zu 5 % vom Tage der Widerklage an zu verurteilen. Sie betonte patentierte Formkasten habe in casu nur ganz nebensächliche Be deutung. Das Wesentliche sei die Fabrikation fester und dauer hafter Kunststeine, und hierauf sei der Wille der Kontrahenten beim Vertragsabschluß gerichtet gewesen. Borner Cie. haben der Beklagten unter Garantierung für die besten Resultate diverse Aktenstücke, Berechnungen u. s. w. über Festigkeits und Dauer haftigkeitsproben gegeben, welche als recht günstig haben erscheinen müssen. Nachher habe sich erzeigt, daß Borner Cie. nur Stell vertreter des Klägers gewesen seien, und der Vertrag mit letzterem habe abgeschlossen werden müssen. Nach dem Vertrage nun sei Zweck der Fabrikation, welche Kläger die Beklagte habe lehren und ihr beibringen müssen, nicht bloß die Erstellung künstlicher Steine schlechthin, sondern solcher Steine gewesen, die fest und dauerhaft seien. Die ganze Fabrikation habe Direktor Bürgin in Ingelheim und Rümlang nicht verfolgen können, sondern man habe demselben lediglich Steine vorgewiesen, die angeblich dort fabriziert worden seien. Trotz vielfachen Proben sei es nicht gelungen, dauernde, gute Resultate zu erzielen. Auch in der Folge sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, der Beklagten die An leitung zur richtigen Erstellung der Steine zu geben. Schon seit mehreren Monaten habe der Kläger den Betrieb seiner Fabrik in Rümlang eingestellt und abgeschlossene Lieferungsverträge nicht erfüllt, weil er nicht im stande gewesen sei, die Steine anzuferti gen. Auch Avenarius habe die Fabrikation einstellen müssen. Da somit der Kläger nicht erfüllt habe, sei die Klage abzuweisen. Eventuell müßte Abweisung zur Zeit erfolgen; denn einmal habe die Beklagte die vertraglich vorgesehene Anleitung zur Herstellung eines richtigen Produktes bis zur Stunde nicht erhalten können, und sodann befinde sich der Kläger zufolge dieser Thatsache und der eigenen Betriebseinstellung in der Unmöglichkeit, die weiter übernommene Verpflichtung, alle Verbesserungen u. s. w. der Be klagten mitzuteilen, zu erfüllen. Durch Urteil vom 5. März 1897 hat das Civilgericht des Kantons Baselstadt die Klage gutgeheißen und die Widerklage abgewiesen. Dieses Urteil ist vom Appella tionsgericht am 12. April 1897 bestätigt worden. 2. Die formellen und materiellen Voraussetzungen des Rechts mittels der Berufung, und sodann speziell des mündlichen Verfah
rens (Art. 73 Organis. Ges.) sind vorhanden. Von den von beiden Parteien geforderten Geldsummen, welche nach Art. 60 Organis. Ges. nicht zusammengerechnet werden dürfen, erreicht zwar keine den Betrag von 4000 Fr., die klägerische Forderung sogar nicht einmal den von 2000 Fr. Allein der Kläger fordert in der Klage nicht bloß den Rest der verfallenen 2. Rate des im Vertrag vom 3. August 1894 vereinbarten Preises von 1674 Fr. 25 Cts., fondern er verlangt auch, daß die Beklagte verurteilt werde, den Vertrag als Ganzes zu halten, und da nun die noch ausstehenden zwei Raten für sich allein noch 5000 Fr. ausmachen, so ist be züglich der Klage der für das mündliche Verfahren erforderliche Streitwert vorhanden. Daraus folgt, daß das gleiche Verfahren auch für die Widerklage eintreten muß, und zwar abgesehen da von, ob die Klage und Widerklage einander ausschließen. Der letztere Umstand wäre nur für die Zulässigkeit der Berufung bezüglich der Klage von Bedeutung, sofern nämlich die Klage forderung bloß in der eingeklagten Geldsumme von 1674 Fr. 25 Cts. bestünde und somit weniger als 2000 Fr. betrüge. 3. In der Sache selbst handelt es sich um die Entscheidung der Frage, ob der Kläger aus dem Vertrage vom 3. August 1894, wie die Beklagte behauptet, dafür hafte, daß mit dem unter Nr. 6676 patentierten Apparate Steine fabriziert werden können, welche alle Eigenschaften eines Natursteines haben, insbesondere also dauerhaft, wetterfest und frostbeständig seien, oder ob, wie der Kläger geltend macht, seine Gewährspflicht sich auf die in Art. 8 des Vertrages bestimmte Druckfestigkeit der fabrizierten Steine beschränke. Daß nämlich diese letztere in Art. 8 des Ver trages zugestcherte Eigenschaft in casu wirklich prästiert werde, kann nicht bestritten werden; in ihren mündlichen Vorträgen vor den kantonalen Gerichten hat allerdings die Beklagte behauptet, die im Oktober 1894 von der eidg. Prüfungsstelle vorgenommene Druckfestigkeitsprobe sei nicht vollständig gewesen, indem sie nicht auf solche Steine ausgedehnt worden sei, welche vorher dem Froste ausgesetzt gewesen seien, allein die Beklagte hat aus dem ihr da mals ausgestellten Zeugnisse ersehen können und müssen, daß keine Frostbeständigkeitsprobe vorausgegangen sei, und da sie trotzdem das Protokoll ohne Einwendungen angenommen und die erste Kaufpreisrate daraufhin anstandlos bezahlt hat, so liegt darin die unzweideutige Anerkennung, daß die vorgenommene Probe der vertraglichen Abrede entsprochen habe. Dafür, daß nicht Rümlan ger Steine der Probe unterworfen worden seien, liegt außer einer vagen Andeutung gar nichts, insbesondere kein Beweisantrag der Beklagten vor. 4. Nun hat sich die Beklagte in erster Linie darauf berufen, es sei ihr vom Kläger die ausdrückliche Zusicherung erteilt wor den, daß die nach dem mitgeteilten Verfahren fabrizierten Steine so hart wie Natursteine, insbesondere wetterfest und frostbeständig seien; allein der Beweis für eine solche ausdrückliche Zusicherung ist nicht geleistet. Daß der Kläger persönlich, sei es mündlich oder schriftlich sie gegeben habe, ist nicht erwiesen, noch auch zum Beweise verstellt worden, vielmehr stellt die Beklagte lediglich auf angebliche Zusicherungen von Borner Cie. ab. Hierüber bemerkt die Vorinstanz, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß Borner Cie. als Vertreter des Klägers gehandelt haben, dagegen spreche schon der Umstand, daß die eigentlichen Verhandlungen schließlich bloß zwischen den heutigen Parteien stattgefunden haben. Soviel sich aus den Akten ergebe, habe die Firma Borner Cie. der Beklagten den Kauf der Licenz bloß anempfohlen, und zwar weil ihr, wie es scheine, das Recht zur Anfertigung des patentierten Apparates übertragen worden sei. Diese Annahme erscheint nach den Akten durchaus gerechfertigt. In der That haben sich Borner Cie. nach der bei den Akten liegenden Korrespondenz gegenüber der Beklagten niemals als Vertreter des Klägers bezeichnet, oder sonst irgendwie als solche zu erkennen gegeben, sondern die Be klagte, sobald es sich um den Abschluß des, allerdings von Bor ner Cie. vorbereiteten, Vertrages handelte, an den Kläger ver wiesen. Auch ist nicht dargethan, daß der Kläger von der zwischen der Beklagten und Borner Cie. gewechselten Korrespondenz Kenntnis gehabt, oder der Beklagten gegenüber irgendwie zu er kennen gegeben habe, daß er die von Borner Cie. abgegebenen Erklärungen als für sich verbindlich anerkenne. Weder der Vertrag vom 3. August 1894 noch die zwischen dem Kläger und der Beklagten gewechselten Briefe geben in dieser Richtung auch nur den geringsten Anhaltspunkt. Namentlich hat die Beklagte selbst in ihren Briefen an den Kläger gar nie auf die Erklärungen und angeblichen Zusicherungen von Borner Cie. irgendwie Bezug
genommen. Es kann also auch nicht etwa gesagt werden, daß die Beklagte durch das Verhalten des Klägers in den Glauben ver setzt worden sei, daß neben den Bestimmungen des Vertrages vom 3. August 1894 auch noch die zwischen der Beklagten und Bor ner Cie. allfällig getroffenen Abmachungen gelten. Für den Inhalt der beidseitigen Rechte und Pflichten ist somit lediglich auf den von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag abzustellen, zumal die Parteien offenbar von Anfang an die schriftliche Abfassung des Vertrages im Auge hatten, und vor derselben nicht gebunden sein wollten. Eine ausdrückliche Zusicherung im Sinne der Behaup tung der Beklagten enthält nun aber der schriftliche Vertrag jeden falls nicht. 5. Es kann sich also nur fragen, ob die von der Beklagten behauptete Gewährspflicht als stillschweigende Bedingung des zwi schen den Parteien abgeschlossenen Vertrages angenommen werden könne. Hiebei ist nun vorerst festzustellen, daß der Gegenstand des Vertrages vom 3. August 1894 in dem der Beklagten einzuräu menden Rechte besteht, den durch das eidg. Patent Nr. 6676 ge schützten Apparat (Formkasten) in dem in Art. 1 des Vertrages näher bezeichneten Gebiete der Schweiz allein und ausschließlich herzustellen und zu gebrauchen. Es handelt sich also um die Ab tretung des ausschließlichen Rechts zur Ausbeutung einer Erfin dung seitens des Klägers an die Beklagte auf einem gewissen Gebiete, und es war somit allerdings ungenau, wenn die Parteien von einer Licenzerteilung gesprochen haben, indem gemäß Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente vom 29. Juni 1888 die Licenz bloß in der Ermächtigung eines Dritten zur Benutzung der Erfindung besteht, während hier, wie bemerkt, der Beklagten nicht nur eine solche Ermächtigung, sondern das aus schließliche Recht zur Ausbeutung in dem genannten Gebiete ein geräumt worden ist, worin nicht bloß eine Licenzerteilung, sondern eine örtlich beschränkte Abtretung des Rechts aus dem Patente liegt. Festzuhalten ist nun aber, daß Gegenstand der Abtretung das Recht auf Ausbeutung des unter Nr. 6676 patentierten Ap parates bildet, nicht etwa des Verfahrens zur Herstellung von Kunststeinen. Über dieses Verfahren haben die Parteien in dem Vertrage vom 3. August 1894 nicht disponiert; dasselbe war in der Schweiz nicht patentiert und konnte auch nicht patentiert wer den; von einer Verpflichtung des Klägers zur Mitteilung dessel ben an die Beklagte hätte demnach denn auch nur unter der Voraussetzung die Rede sein können, als es sich um ein Betriebs oder Fabrikgeheimnis handelte; da jedoch der Erfinder des frag lichen Apparates in Deutschland auch das Verfahren hatte paten tieren lassen, war dasselbe allgemein bekannt gegeben, und daher zur Zeit des Vertragsabschlusses für niemand, der sich darum interessierte, ein Geheimnis mehr. Die zu entscheidende Frage geht somit dahin, ob der Kläger dadurch, daß er der Beklagten für ein bestimmtes Gebiet das ausschließliche Recht zur Ausbeutung des patentierten Formkastens abtrat, außer der bereits besprochenen, in Art. 8 des Vertrages enthaltenen, ausdrücklichen Zusicherung, die Gewähr auch dafür übernommen habe, daß sich mit diesem Ap parat Steine von einer bestimmten Gebrauchstüchtigkeit, insbeson dere frøstbeständige Steine herstellen lassen. Aus den allgemeinen, die Abtretung von Rechten beherrschenden Grundsätzen folgt nun. allerdings, daß der Kläger für den Bestand des abgetretenen Rechts einzustehen hat; er haftet der Beklagten also, ohne beson dere Zusicherung, auf Grund des Abtretungsvertrages dafür, daß das Patent Nr. 6676 zu Recht bestehe, und damit auch für die gewerbliche Verwertbarkeit der Erfindung; denn ohne diese Eigen schaft unterliegt das Patent gemäß Art. 10 des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1888 der Anfechtung wegen Nichtigkeit. Daß Kläger in dieser Beziehung den Vertrag erfüllt habe, ist nun aber von der Beklagten nicht bestritten worden. Die Beklagte hat weder in Widerspruch gesetzt, daß die Erfindung eine gewerbliche Ausfüh rung überhaupt gestatte, noch geltend gemacht, daß dieselbe, sofern dadurch keine frostbeständigen Kunststeine erzielt werden können, sich nicht als ein Gut erweise, welches irgendwie zur Befriedigung eines menschlichen Bedürfnisses dient. Auch hat sie weder im Wege eines selbständigen Klagebegehrens, noch einredeweise die Nichtig keit des Patentes Nr. 6676 behauptet; sondern sie hat lediglich bestritten, daß mittels des patentierten Apparates und des ange wendeten Materials und Verfahrens feste und dauerhafte, insbe sondere frostbeständige Steine fabriziert werden können, welche alle Eigenschaften eines Natursteines haben. Eine Gewährspflicht nach dieser Richtung hin folgt nun aber weder aus allgemeinen Grund sätzen über die Haftbarkeit des Veräußerers bei Abtretung von
Rechten, noch kann sie als stillschweigende Bedingung des konkre ten Vertrages angenommen werden. In dieser Beziehung ist vorerst zu betonen, daß 1 des Vertrages nur von einem Apparat zur Herstellung künstlicher Steine spricht, und der Beklagten nur das Recht zur Herstellung und zum Gebrauch des patentierten Kastens überträgt, dem Apparat also im Vertrag so wenig, als in der Patentbeschreibung die Eigenschaft zugesprochen ist, daß mit demselben wetterfeste, frostbeständige Steine fabriziert werden kön nen. Sodann kommt in Betracht, daß der Direktor der Beklagten unbestrittenermaßen vor Abschluß des Vertrages auf dem Stein werk des Avenarius in Ingelheim gewesen ist, und dort fabrizierte Steine gesehen hat. Die Beklagte, resp. ihr sachverständiger Direk tor, war daher in der Lage, sich vor Abschluß des Vertrages da rüber zu vergewissern, ob mit der Erfindung des Avenarius das jenige technische Resultat erreichbar sei, auf welches sie Wert legte, und wenn sie hierüber irgendwelche Zweifel hatte, entweder den Vertrag nicht abzuschließen, oder doch sichernde Bestimmungen in denselben aufnehmen zu lassen. Wenn nun die Beklagte, resp. ihr Direktor, nach eingenommenem Augenschein an Ort und Stelle, das Zustandekommen des Vertrages lediglich davon abhän gig machte, daß durch die eidg. Anstalt zur Prüfung von Bau materialien eine Druckfestigkeit der in Rümlang fabrizierten Steine von mindestens 200 Kilos per Quadratcentimeter ausgewiesen werde, so muß angesichts des übrigen Wortlautes des Vertrages vom 3. August 1894 daraus geschlossen werden, daß die Beklagte jenen Ausweis für genügend erachtet habe, um die Brauchbarkeit der Erfindung für ihre Zwecke darzuthun. Nach diesen Ausfüh rungen ist die Klage, in Übereinstimmung mit den kantonalen Gerichten, gutzuheißen, womit die Widerklage ohne weiters als unbegründet dahinfällt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und daher das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 12. April 1897 in allen Teilen bestätigt.