- Urteil vom 24. Juni 1897 in Sachen Brunner
gegen Fischer Schmutziger.
A. Der am 14. Juli 1828 geborene Taglöhner Heinrich
Brunner erhob unterm 2. April 1896 gegen die Bauunternehmer
Fischer Schmutziger Klage auf Bezahlung einer Haftpflicht
entschädigung von 2232 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 23. August
1895, unter Kostenfolge. Brunner war seit dem 14. Dezember
1894 bei der Beklagten als Erdarbeiter mit einem Taglohn von
3 Fr., abzüglich gewisser Leistungen für die Krankenkasse und
Unfallversicherung, angestellt. Er behauptete in der Klage,
- August 1895 bei der Arbeit einen Leistenbruch erlitten
haben, infolge dessen er in seiner Arbeitsfähigkeit um etwa 400
dauernd behindert sei. Der dieser Beeinträchtigung entsprechende
Erwerbsausfall belaufe sich auf die eingeklagte Summe. Die
Beklagten bestritten, daß der Kläger in ihrem Dienste einer Ein
wirkung ausgesetzt gewesen sei, die einen Bruchaustritt hätte ver
anlassen können und daß überhaupt das Zutagetreten eines Leisten
bruches als ein Unfall betrachtet werden könne; ferner verneinten
sie, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers sich vermindert habe,
wie derfelbe denn auch noch fünf Monate am Kanalbau in
Ruppoldingen weiter gearbeitet habe; eventuell wurde die Höhe
der Entschädigung bestritten. Das Amtsgericht Olten Gösgen
hieß, gestützt namentlich auf ein medizinisches Gutachten von
Dr. Kottmann in Solothurn und Prof. Dr. Kocher in Bern,
die Klage in einem Betrage von 558 Fr. nebst Zins seit 23. Au
gust 1895 gut und verurteilte die Beklagten in die Kosten. Beide
Parteien erklärten gegen dieses Urteil die Appellation, und unterm
- April 1897 wurde dasselbe durch das Obergericht des Kan
tons Solothurn dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen und
die Kosten dem Kläger auferlegt wurden. In der entscheidenden
Erwägung wurde ausgeführt, daß die Frage, ob für Brunner
durch den Bruchaustritt vom 23. August 1895 ein bleibender
Nachteil entstanden sei, nach dem Berichte der Sachverständigen
verneint werden müsse. Diese stellten nämlich fest, daß der Bruch
infolge der Schonung und des Tragens eines Bruchbandes soweit
geheilt sei, daß nur die Bruchdisposition zurückgeblieben sei; diese
aber sei auf beiden Seiten vorhanden und deshalb schon auf viele
Jahre zurückzudatieren; und ferner: Der Bruch sei zur Stunde
geheilt und es bleibe nur die schon früher bestandene Anlage
zurück. Wenn die Experten dennoch eine Beeinträchtigung von
10 15 % in der Leistungsfähigkeit des Klägers annähmen,
fährt das Obergericht fort, so ergebe sich doch aus dem Inhalt
des Gutachtens, daß sie hiebei nur die Zeit im Auge gehabt
hätten, während welcher der Bruch ausgetreten gewesen sei, und
daß sich der Kläger zur Zeit der Untersuchung genau in dem
jenigen körperlichen Zustande befunden habe, in dem er vor dem
Bruchaustritt gewesen sei, als er noch kein Bruchband getragen
habe. Auch die Nachteile des Tragens eines solchen seien nicht
zu berücksichtigen, da bei diesem Ergebnis der für das Gericht
maßgebenden Expertise das Tragen eines Bruchbandes für den
Kläger heute nicht notwendiger sei, als vor dem 23. August
1895. In dieser Beziehung decke sich der vorliegende nicht voll
ständig mit dem vom Kläger angerufenen Falle Kempter gegen
Fischer Cie. Ein bleibender Nachteil, der einzig eingeklagt sei,
sei somit nicht nachgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat namens des Klägers Fürsprech
Dr. Hugo Dietschi in Olten rechtzeitig und formgemäß die Be
rufung an das Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt,
es sei die Klage in ihrem vollen, eventuell in reduziertem Betrage
gutzuheißen, unter Kostenfolge. In der Berufungsschrift wird,
unter Verweisung namentlich auf den bereits erwähnten Fall
Kempter gegen Fischer Cie., die Feststellung des Obergerichtes,
daß der Unfall keine dauernden Nachteile für den Kläger
nach sich gezogen habe, als rechtsirrtümlich bezeichnet und ins
besondere betont, daß ein Brüchiger auch nach der Heilung in
seinen Aussichten auf Anstellung stets gegenüber einem völlig ge
sunden im Nachteil sich befinde und auf dem Arbeitsmarkte als
minderwertige Arbeitskraft gelte. Die Beklagten trugen durch ihren
Anwalt, Fürsprech Adrian von Arx, auf Abweisung des Be
rufungsbegehrens an. Der vorliegende unterscheide sich vom Falle
Kempter gegen Fischer Cie. darin, daß hier der Bruch nach
seinem Austritt, im Gegensatz zu früher, sich jederzeit von selbst
gefüllt habe, sobald die Eingeweide nicht durch die Hand oder
durch das Bruchband zurückgehalten worden seien, während bei
Brunner dies nicht der Fall, der Bruch überhaupt für die Ex
perten nicht nachweisbar gewesen sei. Was sodann die Behauptung
betreffe, daß die Brüchigen auf dem Arbeitsmarkte minderwertig
seien, so stehe dies nicht in ursächlichem Zusammenhang zu der
erlittenen Verletzung. Zudem treffe für den Kläger die Voraus
setzung eines solchen schädlichen Vorurteils des Publikums nicht
zu, da bei ihm ein Bruch objektiv nicht nachweisbar sei. Über
haupt gelte jene Volksmeinung nicht so allgemein, wie der Kläger
behaupte, und sie würde sich doch wohl auch auf alle auch nur
mit einer Bruchanlage behafteten erstrecken. Sicherlich würden die
Ausführungen des Obergerichtes die Nachprüfung des Bundes
gerichtes sehr wohl ertragen, indem sie weder aktenwidrig seien,
noch eidgenössisches Beweisrecht verletzten. Alsdann habe aber als
thatsächlich festgestellt zu gelten, daß der Kläger einen Schaden in
folge dauernder Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht erlittten habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Vorinstanzen gehen davon aus, und die Beklagten treten
dieser Annahme nicht mehr entgegen, daß beim Kläger am
- August 1895 infolge einer Anstrengung bei der Arbeit ein
Bruchaustritt erfolgt und daß dieses Ereignis als Unfall zu be
rachten sei, für den die Beklagten dem Kläger gegenüber grund
sätzlich nach Haftpflichtrecht schadenersatzpflichtig sind. Streitig ist
bloß noch, ob dieser Unfall beim Kläger eine dauernde Einbuße
an Erwerbsfähigkeit bewirkt habe, oder ob ein derartiger Schaden,
der einzig eingeklagt ist, nicht anzunehmen sei.
- Wenn nun diesbezüglich die Beklagten zunächst geltend
machen, daß diese Frage durch die dieselbe verneinende Feststellung
der Vorinstanz in einer für das Bundesgericht verbindlichen Weise
erledigt sei, so ist hiegegen bloß darauf zu verweisen, daß letzteres
es stets als zu seiner Aufgabe der rechtlichen Würdigung des
Falles gehörend betrachtet hat, nachzuprüfen, ob der kantonale
Richter die Schadensmomente sämtlich in Betracht gezogen und
richtig abgewogen, überhaupt den Begriff des erstattungsfähigen
und bedürftigen Schadens richtig angewendet habe.
- Dies muß nun aber vorliegend verneint werden. Freilich
erklären die medizinischen Experten und ihnen ist das Ober
gericht in diesem Punkte gefolgt daß der Bruch des Kläger
durch Reposition geheilt, und daß nach wie vor nur eine Bruch
disposition vorhanden sei, wie eine solche schon seit Jahren existiert
habe; und wenn es bloß auf den anatomischen und rein physio
logischen Befund ankäme, so müßten diese gutachtlichen Außerungen
gewiß vom Richter als maßgebend angesehen werden. Allein ein
Unfall kann die Erwerbsfähigkeit des von ihm Betroffenen auch
beeinträchtigen, ohne daß äußerlich eine Veränderung der körper
lichen Beschaffenheit gegenüber früher vor sich gegangen zu sein
braucht; es kann und hierauf kommt es an auch ohne
das die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verletzten durch den
Unfall herabgesetzt werden, sei es, daß dessen psychische Folgen
hemmend auf dieselbe einwirken, oder daß die Leistungsfähigkeit
des durch den Unfall Betroffenen wegen desselben allgemein in
den Kreisen, wo er seinen Erwerb findet, als minderwertig be
trachtet wird. Erfahrungsgemäß trifft nun jedenfalls das letztere
dieser für die Erwerbsmöglichkeit erheblichen Momente bei solchen
Arbeitern zu, die einmal an einem Bruche gelitten haben, wenn
dieser auch von selbst oder infolge Tragens eines Bruchbandes
geheilt und nur die Bruchanlage übrig geblieben ist. Diese haben
auf dem Markt der Arbeitskräfte nicht mehr denselben Wert, wie
vorher, ihre Erwerbsfähigkeit ist thatsächlich deshalb, weil man
weiß, daß sie gebrochen sind, in gewissem Maße beeinträchtigt.
Aber auch das erwähnte subjektive Moment wird meist in der
artigen Fällen zutreffen, da sich derjenige, der einmal durch einen
Bruchaustritt auf eine Bruchanlage aufmerksam gemacht worden
ist, so lange wenigstens, als diese noch vorhanden ist, weniger
mehr zutraut und auf diese Weise ebenfalls an Erwerbskraft und
Tüchtigkeit einbüßt, wie er denn auch nach dem Bruchaustritt
vorsichtshalber ein Bruchband wird tragen müssen. Freilich dürfen
diese dauernden Folgen des Unfalles nicht zu hoch angeschlagen
werden, und ferner ist zu berücksichtigen, daß bei vorhandener
Sruchanlage schon vorher stets die Gefahr eines Austrittes vor
handen war. Vorliegend fällt überdies in Betracht, daß Kläger
ein älterer Mann war und deshalb bald auch aus andern Grün
den erheblich in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt worden wäre.
Ein Betrag von 350 Fr. dürfte bei dieser Sachlage genügen,
um den auf den Unfall zurückzuführenden Nachteil auszugleichen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird begründet erklärt und demnach das Urteil
des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 30. April 1897
dahin abgeändert, daß die Beklagten, Fischer Schmutziger
verurteilt werden, dem Kläger, H. Brunner, eine Entschädigung
von 350 Fr. nebst Zins seit dem Tage des Unfalles, 23. August
1895, zu entrichten, und daß ferner die rechtlichen und außer
rechtlichen Kosten der kantonalen Instanzen den Beklagten auf
erlegt werden.