Haftpflichtgesetzgebung 1881/1887; Betriebsunfall und Selbstverschulden; zur Kausalität des Unternehmens genügt, dass der Betrieb nach Zeit, Ort und Umständen als eine der Unfallursachen erscheint, auch wenn der Arbeiter die eigentliche Tätigkeit kurz unterbricht (consid. 1). Dagegen schließt ein schweres, unnötiges und leichtsinniges Betreten eines nicht im Gebrauch befindlichen Gerüstteils eine Haftung aus, wenn das Verhalten des Arbeiters außerhalb jeder naheliegenden Erwartung liegt (consid. 2). Für außer Betrieb befindliche Gerüstteile trifft den Bauherrn nicht dieselbe Sicherungspflicht wie für im Gebrauch befindliche; aus Art. 8 und 9 der zürcherischen Bauunfallverordnung ergibt sich keine weitergehende spezielle Pflicht, solche Teile gegen jede seitliche oder drehende Bewegung zu sichern (consid. 3).
waghalsiges Unternehmen gewesen, dieselben von der Verandatüre aus zu betreten. Dem Beklagten seinerseits könne ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden: Der fragliche Gerüsthebel habe in einem Loche in der Mauer gesteckt und sei auch auf der andern Seite genügend befestigt gewesen, allerdings nicht für Turnübun gen; überhaupt sei das ganze Gerüst nach allen Regeln der Kunst konstruiert gewesen. C. Das erstinstanzliche Gericht sprach dem Kläger seine Klage in einem Betrage von 1200 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem Unfallstage zu. Es führte aus, daß der erforderliche Zusammen hang zwischen Betrieb und Unfall vorhanden, ferner daß die Ein rede des Selbstverschuldens begründet sei, daß aber auch dem Be klagten eine Schuld an dem Unfalle beigemessen werden müsse. Es sei nämlich erstellt, daß der fragliche Hebel ohne genügende Verspannung oder Verklammerung auf einen in der Türöffnung stehenden senkrechten Hebel aufgelegt gewesen sei, und es müsse angenommen werden, es habe Brevini infolge dieser losen Befesti gung den Halt verloren; der Einwand, es sei der fragliche Ge rüstteil damals nicht in Betrieb gewesen, entbinde den Beklagten seiner Haftbarkeit nicht, da den Arbeitern das Betreten des Gerüsts nicht verboten gewesen sei und sie deshalb sich hiezu für befugt hätten erachten dürfen, umsomehr, als eine spätere Inbetriebsetzung dieses Gerüstteils in Aussicht genommen gewesen sei, und die stadträtliche Verordnung vom 27. Februar 1895 vorschreibe, daß auch freiliegende Gerüsthebel mit dem Gerüste fest zu verbinden seien. Beide Parteien erklärten gegen dieses Urteil die Appellation. Vor der Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts bean tragte der Anwalt des Klägers Zuspruch der Klage im Betrage von 3000 Fr., eventuell 2200 Fr. Der Vertreter des Beklagten verlangte Abweisung der Klage, eventuell Bestätigung des erst instanzlichen Urteils. Bezüglich des Verschuldens des Enrico Brevini verwies er auf ein Privatgutachten von Stadtbaumeister Geiser; überdies beharrte er darauf, daß die von ihm schon in der ersten Instanz über den Hergang des Unfalls angerufenen Zeugen einvernommen werden, und anerbot Beweis durch Exper tise dafür, daß ein solcher Gerüsthebel gar nicht so befestigt wer den könne, daß eine kleine Verschiebung unmöglich wäre, sowie dafür, daß man von einem solchen außer Betrieb gesetzten Hebel nicht mehr verlangen könne. Die Appellationskammer än derte ohne neue Beweisaufnahme das erstinstanzliche Urteil dahin ab, daß sie die Klage abwies, die zweitinstanzliche Staatsgebühr even tuell auf 40 Fr. und die übrigen Kosten zusammen auf 8 Fr. a Cts. bestimmte und den Kläger zu einer außerrechtlichen Ent schädigung von 100 Fr. für beide Instanzen verfällte. Enrico Brevini sei am Unfall selbst schuld gewesen. Abgesehen davon, daß das Be treten des Hebels an sich ein waghalsiges Unternehmen gewesen sei, habe es derselbe unterlassen, zuvor die Befestigungsart zu prüfen, was doch, da er dort nichts zu schaffen gehabt, geboten gewesen wäre. Ob nun der Unfall herbeigeführt worden sei dadurch, daß der Hebel sich bewegt, daß Brevini ausgeglitten oder von Ber nasconi gestoßen worden sei, immer falle die Schuld auf ihn selbst und auf ihn allein zurück, weil er sich ohne Not und ohne genauere Prüfung der Beschaffenheit des Hebels an diesen äußerst gefährlichen Ort begeben habe. Ein Mitverschulden des Beklagten sei nicht anzunehmen, schon deshalb nicht, weil nicht dargetan sei, daß der Hebel nicht genügend befestigt gewesen, bezw. daß die Ursache des Unfalles in einem losen Halt des Hebels zu suchen sei. Ob man es mit einem Betriebsunfall zu thun habe, brauche danach nicht weiter untersucht zu werden. D. Namens des Klägers hat Dr. Richard Lang in Zürich gegen dieses Urteil rechtzeitig und formgemäß Berufung eingelegt. In der Berufungserklärung stellte er und ließ heute durch seinen substituiert bevollmächtigten Anwalt, Dr. Kirchhofer, die Anträge wiederholen, zunächst, es sei die Klage im Betrage von 3000 Fr. oder in einem nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrage gutzuheißen; und eventuell, es seien die Akten zur Vervollständi gung an die Vorinstanz zurückzuweisen, letzteres um feststellen zu lassen, daß der Hebel lose und unrichtig befestigt gewesen, und daß hierauf der Unfall zurückzuführen sei. Die Feststellung der Vorinstanz, daß dies nicht nachgewiesen, müsse nämlich, wurde heute ausgeführt, als aktenwidrig bezeichnet werden, und sofern die Akten nicht genügten, um selbständig den Sachverhalt festzu stellen, erscheine eine Rückweisung geboten zur Einvernahme der Zeugen Borghini, Zambelli, Festini, Eger und zur nochmaligen
Abhörung von Bernasconi und Leporati, sowie zur Erstellung einer unparteiischen Experiise über die einschlägigen technischen Fragen. Der Anwalt des Beklagten trägt auf Abweisung der Be rufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils, eventuell eben falls auf Rückweisung im Sinne der vor der Appellationsinstanz gestellten Beweisanträge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
darauf vertrauen, daß der Hebel für sie einen sichern Standort bieten werde. Auch brauchte, besonders erfahrenen Arbeitern gegen über, das Betreten der nicht in Gebrauch befindlichen Gerüsthebel nicht ausdrücklich verboten zu werden. Ein gewisses Maß von Vorsicht und Bedachtsamkeit darf füglich vom Unternehmer dem Arbeiter selbst zugemutet werden. Allerdings ist dann bei der Frage, ob dieses Maß aufgewendet worden sei oder nicht, darauf Rücksicht zu nehmen, daß gegen bestimmte, stets wieder sich bie tende Gefahren der Arbeiter abgestumpft wird. Vorliegend hat man es jedoch mit einem durchaus ungewöhnlichen Unterfangen zu thun, bei dessen Beurteilung der erwähnte Gesichtspunkt nicht in gleichem Maße zutrifft, wie bei Situationen, denen der Ar beiter beständig gegenübersteht. Es liegt also unzweifelhaft auf Seite des Verunglückten ein Verschulden vor. 3. Der Kläger und die erste kantonale Instanz erblicken nun aber anderseits ein Mitverschulden des Beklagten darin, daß der Hebel nach der Seite der Mauer hin nicht genügend befestigt gewesen sei. Die Appellationsinstanz nimmt an, daß letzteres nicht erstellt, ein Verschulden des Beklagten deshalb nicht nachge wiesen sei. Sie gelangt hiezu in der Weise, daß sie die Aussagen der Zeugen Leporati und Bernasconi, die beide von einem sich bewegen oder wackeln des Hebels berichteten, deshalb ausschaltet, weil die Beiden mit Bezug auf die Lage des Gerüsthebels un glaubwürdige Angaben gemacht hätten, und daß sie anderseits darauf Gewicht legt, daß die gleich nach dem Unfalle polizeilich einvernommenen Zeugen Festini, Zambelli und Eger nichts über eine Bewegung des Hebels ausgesagt hätten. Eine derartige Wür digung des Beweismaterials ist nun wohl mit Recht heute als aktenwidrig bezeichnet worden, zumal da die Vorinstanz die Aus sagen von Leporati und Bernasconi über die Lage des Gerüst hebels, mit Rücksicht auf die sie den beiden Zeugen überhaupt jede Glaubwürdigkeit absprach, kaum richtig aufgefaßt hat. Es sagt keiner von beiden, daß der Hebel auf der Fensterbrüstung aufgelegen sei und sich auf derselben seitlich bewegt habe; sondern Leporati sagt, der Gerüsthebel sei außerhalb der Mauer in der Mitte der Türe gewesen was nicht ausschließt, daß sich derselbe unterhalb der Brüstung befunden hat, wie denn auch der Zeuge selbst bemerkt, der Hebel habe sich etwa 50 Cm. unterhalb der Türschwelle befunden und Bernasconi: der Hebel sei an die Fensterbrüstung angelehnt gewesen, aber frei, worunter doch auch eine bloß seitliche Anlehnung verstanden werden kann. Richtig ist, daß die beiden Aussagen nicht recht in Einklang gebracht werden können; aber dies bildet nicht einen genügenden Grund, um über eine andere übereinstimmende Aussage der Zeugen ohne weiteres hinwegzugehen. Eine eigene Feststellung des Thatbestandes in diesem Punkte nun führt nur dazu, daß als bewiesen angenom men werden muß, daß sich der Hebel vor oder bei dem Falle des Brevini seitlich oder um seine Längsachse bewegt habe. Dagegen läßt sich aus den Akten nicht mit Sicherheit entnehmen, ob dies auf eine unzweckmäßige oder ungenügende Befestigungsart zurück zuführen sei, indem namentlich nicht ersichtlich ist, in welcher Weise der Hebel gegen die Mauer hin befestigt, ob er in diese eingelassen war oder auf einer senkrechten Stütze ruhte. Trotzdem ist dem Antrage beider Parteien auf Ergänzung des Beweises in diesem Punkte nicht zu entsprechen, und zwar deshalb nicht, weil auch dann, wenn angenommen wird, es sei der Gerüsthebel wirklich in ungenügender Weise befestigt gewesen, und es habe dieser Umstand beim Unfall mitgewirkt, dies dem Beklagten doch vorliegend nicht zum Verschulden angerechnet werden kann. Der fragliche Gerüst teil befand sich anerkanntermaßen nicht im Gebrauch, als der Un fall sich ereignete. Er wurde bloß belassen, um dem übrigen Ge rüste mehr Halt zu geben, und um später wieder zu anderen Arbeiten benutzt zu werden. Dies erscheint durchaus zweckmäßig und begreiflich, wie denn auch nicht behauptet worden ist, daß ein solches Verfahren etwa nicht üblich sei. Nun kann aber dem Bau herrn nicht zugemutet werden, daß er auf solche Gerüstteile die nämliche Aufmerksamkeit verwende wie auf die im Gebrauche be findlichen. Er muß wohl gewisse Eventualitäten, des Herunter fallens z. B., vorfehen und denselben vorbeugen. Er braucht da bei aber doch nicht alles das aufzuwenden, was zur Sicherung der Arbeiter bei in Gebrauch befindlichen Gerüstteilen geboten er scheint. Und wenn nun ein Arbeiter ohne irgend welche Nötigung, in schuldhaftem Leichtsinn einen, vielleicht für den Gebrauch nicht mehr in genügender Weise befestigten, hiefür aber auch nicht mehr
bestimmten Hebel betritt und dabei verunglückt, so kann hier jeden falls von einem für den Unfall kausalen Verschulden des Bau herrn nicht mehr gesprochen werden, da ein solches Verhalten des Arbeiters ganz außer aller Berechnung und Voraussicht liegt. Es wird hiegegen eingewendet, daß die stadtzürcherische Verordnung zur Verhütung von Unfällen bei Bauten vom 27. Februar 1895 einen Unterschied zwischen Gerüsten, die im Gebrauche und sol chen, die außer Gebrauch sich befinden, nicht mache, und daß für alle derartigen Anlagen die bezüglichen Bestimmungen in Art. 8 und 9 des citierten Erlasses gelten. Dabei wird aber übersehen, daß ausdrücklich in Art. 8 auf den Zweck abgestellt und ferner bemerkt ist, es seien die Gerüste derart zu erstellen, daß die Ar beiten mit Sicherheit ausgeführt werden können, sowie daß der darauf folgende Art. 9, der die nähern Vorschriften hierüber ent hält, sich an Art. 8 in der Weise anschließt, daß er eine Aus führung des dort aufgestellten Grundsatzes enthält. Es läßt sich somit hieraus eine spezielle Pflicht des Bauherrn, auch die nicht im Gebrauche befindlichen Gerüsthebel in einer Weise zu befesti gen, daß jede seitliche oder drehende Bewegung völlig ausge schlossen wäre, nicht herleiten, und es vermag deshalb auch durch Hinweis auf jene Verordnung der Vorwurf des Mitverschuldens des Beklagten nicht begründet zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird verworfen und das angefoch tene Urteil in allen Teilen bestätigt.