- Urteil vom 9. Juni 1897 in Sachen
Brevini gegen Born.
A. Enrico Brevini, der Sohn des Angelo Brevini in Baguolo in
Piano (Italien), stand im Sommer 1896 bei Baumeister Born in
Zürich als Maurer in Arbeit. Am 18. Juni arbeitete er an der Fa
çade eines Neubaues an der Neptunstraße daselbst, die ungefähr bis
auf die halbe Höhe des zweiten Stockwerkes Parterre mitgerech
net aufgeführt war. Er hatte dabei seinen Standort auf dem
äußeren Gerüste, das aus senkrechten, in gewisser Entfernung von
der Mauer in den Boden eingelassenen Stangen und aus soge
nannten Gerüsthebeln bestand, wagrechten Hölzern von eirca
15 Cm. Dicke, die auf der einen Seite mit den senkrechten Ge
rüststangen verbunden und auf der andern an die Mauer ange
lehnt waren, auf die dann die Gerüstladen zu liegen kamen. Auch
unterhalb der obersten Gerüstlage waren die Gerüsthebel noch be
lassen worden, teils um den senkrechten Gerüststangen mehr Halt
zu geben, teils um später, bei dem Verputzen und Bemalen der
Façade, wieder benutzt zu werden. Immerhin lagen auf diesen
Gerüsthebeln, deren nächstoberste Lage etwa 1,60 Meter unterhalb
der obersten, im Gebrauch befindlichen, angebracht war, keine
Laden mehr. Auf der innern Seite der Façade arbeitete dem
Enrico Brevini gegenüber Martino Bernasconi. Gegen Mittag
des 18. Juni nun brach über jene Gegend plötzlich ein heftiges
Gewitter aus, und Brevini und Bernasconi fanden sich veran
laßt, vor dem starken Regen Schutz zu suchen. Während andere
Arbeiter sich zu diesem Zwecke in die Geschirrkammer begaben,
oder unter dem Vordach eines benachbarten Gebäudes unter
standen, benutzten die beiden eine nahe bei ihrem Standorte be
findliche Maueröffnung, die für eine Verandatüre bestimmt war
und etwa 90 Cm. unter die im Gebrauche befindliche Gerüstlage
hinunterreichte, um sich auf einen der wagrechten Gerüsthebel der
nächstoberen Lage zu stellen, auf dem sie durch die Laden der
obersten Lage vor dem Regen mehr oder weniger geschützt waren.
Bernasconi trat zuerst hinaus; Brevini folgte. Der Regen ließ
bald nach und die beiden Arbeiter schickten sich an, ihre Arbeit
wieder aufzunehmen. Zuerst verließ Bernasconi neben Brevini
sich vorbeiziehend den Hebel, um auf dem gleichen Wege durch
die Verandatüre den frühern Standort zu gewinnen. Als Brevini
folgen wollte, stürzte er, bevor er den untern Rand der Mauer
öffnung betreten hatte, von dem Hebel ab und fiel so unglück
lich auf einen in der Nähe des Bodens in die Mauer eingelassenen
eisernen Tragbalken, daß er am folgenden Tage an den erlittenen
Verletzungen starb.
B. Gestützt hierauf erhob der Vater des Verunglückten, Angelo
Brevini, gegenüber Baumeister Born einen Haftpflichtanspruch
im Betrage von 4200 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem Tage
des Unfalls. Dieser sei beim Betriebe des der Haftpflichtgesetzgebung
unterstellten Unternehmens des Beklagten erfolgt. Dessen Ursache
sei das Umfallen des Hebels, auf dem Brevini und Bernascont
Schutz vor dem Regen gesucht hätten. Dieser sei, als Brevini die
Türschwelle habe betreten wollen, ausgewichen; er sei nach dem
Unfalle schief gestanden und habe nachträglich in anderer Weise
befestigt werden müssen. Derselbe sei nicht in die Mauer einge
lassen gewesen, sondern habe auf einer senkrechten Stütze geruht.
Diese Befestigungsweise sei eine mangelhafte gewesen und habe
nicht der diesbezüglichen städtischen Polizeiverordnung entsprochen.
Es könne nicht eingewendet werden, der Hebel sei nicht im Ge
brauche gewesen; denn er sei mit Rücksicht auf den spätern Ge
brauch belassen worden und habe deshalb auch in einem ge
brauchsfähigen Zustand erhalten werden müssen. Andernfalls hätte
das Betreten des Hebels ausdrücklich verboten werden sollen. Es
liege somit ein Verschulden des mit der Aufsicht über das Gerüst
betraut gewesenen Angestellten des Beklagten vor, für das letzterer
aufzukommen habe. Von Selbstverschulden könne nicht gesprochen
werden, da das Betreten des Gerüsthebels die natürliche Lösung
der Situation gewesen sei, eine Lösung, die für Bernasconi nicht
außerordentlich gefährlich gewesen sei. Eventuell wäre bloß Mit
verschulden anzunehmen. Der Beklagte bestritt in erster Linie, daß
sich der Unfall beim Betriebe ereignet habe. Sodann erhob er die
Einrede des Selbstverschuldens des Getöteten. Die Hebel seien
nicht am Gerüste belassen worden, damit sie den Arbeitern unter
Umständen als Standort dienen könnten, und es sei geradezu ein
waghalsiges Unternehmen gewesen, dieselben von der Verandatüre
aus zu betreten. Dem Beklagten seinerseits könne ein Verschulden
nicht zur Last gelegt werden: Der fragliche Gerüsthebel habe in
einem Loche in der Mauer gesteckt und sei auch auf der andern
Seite genügend befestigt gewesen, allerdings nicht für Turnübun
gen; überhaupt sei das ganze Gerüst nach allen Regeln der
Kunst konstruiert gewesen.
C. Das erstinstanzliche Gericht sprach dem Kläger seine Klage
in einem Betrage von 1200 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem
Unfallstage zu. Es führte aus, daß der erforderliche Zusammen
hang zwischen Betrieb und Unfall vorhanden, ferner daß die Ein
rede des Selbstverschuldens begründet sei, daß aber auch dem Be
klagten eine Schuld an dem Unfalle beigemessen werden müsse.
Es sei nämlich erstellt, daß der fragliche Hebel ohne genügende
Verspannung oder Verklammerung auf einen in der Türöffnung
stehenden senkrechten Hebel aufgelegt gewesen sei, und es müsse
angenommen werden, es habe Brevini infolge dieser losen Befesti
gung den Halt verloren; der Einwand, es sei der fragliche Ge
rüstteil damals nicht in Betrieb gewesen, entbinde den Beklagten
seiner Haftbarkeit nicht, da den Arbeitern das Betreten des Gerüsts
nicht verboten gewesen sei und sie deshalb sich hiezu für befugt
hätten erachten dürfen, umsomehr, als eine spätere Inbetriebsetzung
dieses Gerüstteils in Aussicht genommen gewesen sei, und die
stadträtliche Verordnung vom 27. Februar 1895 vorschreibe, daß
auch freiliegende Gerüsthebel mit dem Gerüste fest zu verbinden
seien. Beide Parteien erklärten gegen dieses Urteil die Appellation.
Vor der Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts bean
tragte der Anwalt des Klägers Zuspruch der Klage im Betrage
von 3000 Fr., eventuell 2200 Fr. Der Vertreter des Beklagten
verlangte Abweisung der Klage, eventuell Bestätigung des erst
instanzlichen Urteils. Bezüglich des Verschuldens des Enrico
Brevini verwies er auf ein Privatgutachten von Stadtbaumeister
Geiser; überdies beharrte er darauf, daß die von ihm schon in
der ersten Instanz über den Hergang des Unfalls angerufenen
Zeugen einvernommen werden, und anerbot Beweis durch Exper
tise dafür, daß ein solcher Gerüsthebel gar nicht so befestigt wer
den könne, daß eine kleine Verschiebung unmöglich wäre, sowie
dafür, daß man von einem solchen außer Betrieb gesetzten Hebel
nicht mehr verlangen könne. Die Appellationskammer än derte
ohne neue Beweisaufnahme das erstinstanzliche Urteil dahin ab,
daß sie die Klage abwies, die zweitinstanzliche Staatsgebühr even
tuell auf 40 Fr. und die übrigen Kosten zusammen auf 8 Fr.
a Cts. bestimmte und den Kläger zu einer außerrechtlichen Ent
schädigung von 100 Fr. für beide Instanzen verfällte. Enrico Brevini
sei am Unfall selbst schuld gewesen. Abgesehen davon, daß das Be
treten des Hebels an sich ein waghalsiges Unternehmen gewesen sei,
habe es derselbe unterlassen, zuvor die Befestigungsart zu prüfen,
was doch, da er dort nichts zu schaffen gehabt, geboten gewesen
wäre. Ob nun der Unfall herbeigeführt worden sei dadurch, daß
der Hebel sich bewegt, daß Brevini ausgeglitten oder von Ber
nasconi gestoßen worden sei, immer falle die Schuld auf ihn
selbst und auf ihn allein zurück, weil er sich ohne Not und ohne
genauere Prüfung der Beschaffenheit des Hebels an diesen äußerst
gefährlichen Ort begeben habe. Ein Mitverschulden des Beklagten
sei nicht anzunehmen, schon deshalb nicht, weil nicht dargetan
sei, daß der Hebel nicht genügend befestigt gewesen, bezw. daß die
Ursache des Unfalles in einem losen Halt des Hebels zu suchen
sei. Ob man es mit einem Betriebsunfall zu thun habe, brauche
danach nicht weiter untersucht zu werden.
D. Namens des Klägers hat Dr. Richard Lang in Zürich
gegen dieses Urteil rechtzeitig und formgemäß Berufung eingelegt.
In der Berufungserklärung stellte er und ließ heute durch seinen
substituiert bevollmächtigten Anwalt, Dr. Kirchhofer, die Anträge
wiederholen, zunächst, es sei die Klage im Betrage von 3000 Fr.
oder in einem nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrage
gutzuheißen; und eventuell, es seien die Akten zur Vervollständi
gung an die Vorinstanz zurückzuweisen, letzteres um feststellen zu
lassen, daß der Hebel lose und unrichtig befestigt gewesen, und
daß hierauf der Unfall zurückzuführen sei. Die Feststellung der
Vorinstanz, daß dies nicht nachgewiesen, müsse nämlich, wurde
heute ausgeführt, als aktenwidrig bezeichnet werden, und sofern
die Akten nicht genügten, um selbständig den Sachverhalt festzu
stellen, erscheine eine Rückweisung geboten zur Einvernahme der
Zeugen Borghini, Zambelli, Festini, Eger und zur nochmaligen
Abhörung von Bernasconi und Leporati, sowie zur Erstellung
einer unparteiischen Experiise über die einschlägigen technischen
Fragen. Der Anwalt des Beklagten trägt auf Abweisung der Be
rufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils, eventuell eben
falls auf Rückweisung im Sinne der vor der Appellationsinstanz
gestellten Beweisanträge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach der eigenen Darstellung des Klägers hat sich der
Unfall in einem Momente ereignet, da Brevini, um vor einem
Platzregen Schutz zu suchen, seine Arbeit für eine kurze Zeit
unterbrochen hatte. Er ist somit von demselben nicht bei der Aus
übung der eigentlichen Arbeitsthätigkeit betroffen worden. Nichts
destoweniger hat man es mit einem Betriebsunfall im Sinne der
Haftpflichtgesetze vom 25. Juni 1881 und 26. April 1887 zu
thun. Es ist nicht erforderlich, daß der durch menschliche oder
mechanische Kräfte bewerkstelligte Betrieb eines Unternehmens
direkt und unmittelbar den Unfall verursacht habe. Sonst wäre
die Bestimmung überflüssig, daß sich der Unternehmer von der
Haftpflicht befreien könne, wenn er beweist, daß der Unfall durch
höhere Gewalt oder durch Verbrechen oder Vergehen dritter Per
sonen erfolgt sei, ja, es würde sich fragen, ob auch für eine Ein
rede des Selbstverschuldens noch Raum vorhanden wäre, wenn
der Begriff durch den Betrieb in jenem engern Sinne der
direkten und unmittelbaren Verursachung aufgefaßt werden müßte.
Vielmehr genügt es, wenn Betrieb und Unfall in einem derarti
gen Verhältnis zu einander stehen, daß ersterer nach Zeit, Ort
und Umständen als eine der Ursachen des letztern sich darstellt,
als ein Thatbestand, der aus den für den Unfall kausalen Mo
menten nicht weggedacht werden kann, und der diesem deshalb ein
besonderes Gepräge gibt. Dies trifft aber vorliegend zu. Brevini
verunglückte an einem Orte, wo der Beklagte durch seine Arbeiter
einen Bau errichten ließ, zu einer Zeit, da gewöhnlich gearbeitet
wird; der Verunglückte war selbst auch bis kurz vorher an der
Arbeit gewesen und hatte diese nur für einige Minuten, veranlaßt
durch ein äußeres, zufälliges Ereignis, verlassen, um sie gleich
nachher wieder aufzunehmen. Der Betrieb des Baugewerbes bildet
somit den Untergrund für das Ereignis, eine der notwendigen
Ursachen desselben, und hieran vermag der Umstand, daß Brevini
im kritischen Augenblick gerade eine Pause in der Arbeit gemacht
hatte, nichts zu ändern.
- Dagegen muß nach den unbestrittenen Parteianbringen und
den Ergebnissen der Beweisführung der weitere Einwand des Be
klagten, daß der Unfall auf ein Verschulden des Verunglückten
zurückzuführen sei, mit den beiden kantonalen Gerichten gutge
heißen werden. Wenn auch der Unfall in seinen nächsten Ursachen
nicht völlig aufgeklärt ist, so steht doch soviel fest, daß derselbe
sich nur ereignen konnte, weil Brevini den freien Gerüsthebel be
treten hat, und daß somit dieses Verhalten als Ursache seines un
glücklichen Sturzes betrachtet werden muß. Nun fehlte es aber
nicht nur an jeder dienstlichen Veranlassung für Brevini und
Bernasconi, den fraglichen Gerüsthebel zu betreten, sondern es
war auch diese Art, sich vor dem Regen zu schützen, eine durch
aus außergewöhnliche und keineswegs naheliegende, wie denn auch
die andern Arbeiter auf viel einfachere und natürlichere Weise
vor dem Gewitter Schutz suchten. Ihr Unterfangen erscheint aber
geradezu als ein leichtsinniges und übermütiges, wenn die Ge
fährlichkeit ihrer Situation mit ins Auge gefaßt wird. Ganz ab
gesehen davon, daß es wohl nur mittelst ungewohnter Bewegungen
des Körpers möglich war, auf den Hebel und von diesem wieder
zurück zu gelangen, bot der Standort auf demselben, der zudem
wohl auch vom Regen genäßt wurde, sozusagen keine Sicherheit,
zumal da außer der senkrechten Gerüststange und der obersten
Gerüstlage auch für die Hände keinerlei Angriffspunkte zur Bei
behaltung des Gleichgewichts vorhanden waren. Jedenfalls aber
hätten die beiden die Sicherheit und die Befestigungsart des
Hebels näher prüfen sollen, wenn sie sich auf denselben begeben
wollten. Denn von vornherein durften sie sich doch hierauf nicht
verlassen. Wohl war derselbe bestimmt, später wieder benutzt zu
werden. Aber einmal wäre doch sicherlich dieser neuen Benutzung
eine Untersuchung über die Solidität, namentlich die Befestigung,
vorausgegangen, und sodann war der Hebel überhaupt nicht dazu
da, um frei betreten zu werden, sondern nur dazu, um als Unter
lage für die Gerüstladen zu dienen. Das wußten Bernasconi und
Brevini ebenfalls, und sie durften deshalb nicht ohne weiteres
darauf vertrauen, daß der Hebel für sie einen sichern Standort
bieten werde. Auch brauchte, besonders erfahrenen Arbeitern gegen
über, das Betreten der nicht in Gebrauch befindlichen Gerüsthebel
nicht ausdrücklich verboten zu werden. Ein gewisses Maß von
Vorsicht und Bedachtsamkeit darf füglich vom Unternehmer dem
Arbeiter selbst zugemutet werden. Allerdings ist dann bei der
Frage, ob dieses Maß aufgewendet worden sei oder nicht, darauf
Rücksicht zu nehmen, daß gegen bestimmte, stets wieder sich bie
tende Gefahren der Arbeiter abgestumpft wird. Vorliegend hat
man es jedoch mit einem durchaus ungewöhnlichen Unterfangen
zu thun, bei dessen Beurteilung der erwähnte Gesichtspunkt nicht
in gleichem Maße zutrifft, wie bei Situationen, denen der Ar
beiter beständig gegenübersteht. Es liegt also unzweifelhaft auf
Seite des Verunglückten ein Verschulden vor.
3. Der Kläger und die erste kantonale Instanz erblicken nun
aber anderseits ein Mitverschulden des Beklagten darin, daß der
Hebel nach der Seite der Mauer hin nicht genügend befestigt
gewesen sei. Die Appellationsinstanz nimmt an, daß letzteres
nicht erstellt, ein Verschulden des Beklagten deshalb nicht nachge
wiesen sei. Sie gelangt hiezu in der Weise, daß sie die Aussagen
der Zeugen Leporati und Bernasconi, die beide von einem sich
bewegen oder wackeln des Hebels berichteten, deshalb ausschaltet,
weil die Beiden mit Bezug auf die Lage des Gerüsthebels un
glaubwürdige Angaben gemacht hätten, und daß sie anderseits
darauf Gewicht legt, daß die gleich nach dem Unfalle polizeilich
einvernommenen Zeugen Festini, Zambelli und Eger nichts über
eine Bewegung des Hebels ausgesagt hätten. Eine derartige Wür
digung des Beweismaterials ist nun wohl mit Recht heute als
aktenwidrig bezeichnet worden, zumal da die Vorinstanz die Aus
sagen von Leporati und Bernasconi über die Lage des Gerüst
hebels, mit Rücksicht auf die sie den beiden Zeugen überhaupt
jede Glaubwürdigkeit absprach, kaum richtig aufgefaßt hat. Es
sagt keiner von beiden, daß der Hebel auf der Fensterbrüstung
aufgelegen sei und sich auf derselben seitlich bewegt habe; sondern
Leporati sagt, der Gerüsthebel sei außerhalb der Mauer in der
Mitte der Türe gewesen was nicht ausschließt, daß sich derselbe
unterhalb der Brüstung befunden hat, wie denn auch der Zeuge
selbst bemerkt, der Hebel habe sich etwa 50 Cm. unterhalb der
Türschwelle befunden und Bernasconi: der Hebel sei an die
Fensterbrüstung angelehnt gewesen, aber frei, worunter doch auch
eine bloß seitliche Anlehnung verstanden werden kann. Richtig ist,
daß die beiden Aussagen nicht recht in Einklang gebracht werden
können; aber dies bildet nicht einen genügenden Grund, um über
eine andere übereinstimmende Aussage der Zeugen ohne weiteres
hinwegzugehen. Eine eigene Feststellung des Thatbestandes in
diesem Punkte nun führt nur dazu, daß als bewiesen angenom
men werden muß, daß sich der Hebel vor oder bei dem Falle des
Brevini seitlich oder um seine Längsachse bewegt habe. Dagegen
läßt sich aus den Akten nicht mit Sicherheit entnehmen, ob dies
auf eine unzweckmäßige oder ungenügende Befestigungsart zurück
zuführen sei, indem namentlich nicht ersichtlich ist, in welcher
Weise der Hebel gegen die Mauer hin befestigt, ob er in diese
eingelassen war oder auf einer senkrechten Stütze ruhte. Trotzdem
ist dem Antrage beider Parteien auf Ergänzung des Beweises in
diesem Punkte nicht zu entsprechen, und zwar deshalb nicht, weil
auch dann, wenn angenommen wird, es sei der Gerüsthebel wirklich
in ungenügender Weise befestigt gewesen, und es habe dieser Umstand
beim Unfall mitgewirkt, dies dem Beklagten doch vorliegend nicht
zum Verschulden angerechnet werden kann. Der fragliche Gerüst
teil befand sich anerkanntermaßen nicht im Gebrauch, als der Un
fall sich ereignete. Er wurde bloß belassen, um dem übrigen Ge
rüste mehr Halt zu geben, und um später wieder zu anderen
Arbeiten benutzt zu werden. Dies erscheint durchaus zweckmäßig
und begreiflich, wie denn auch nicht behauptet worden ist, daß ein
solches Verfahren etwa nicht üblich sei. Nun kann aber dem Bau
herrn nicht zugemutet werden, daß er auf solche Gerüstteile die
nämliche Aufmerksamkeit verwende wie auf die im Gebrauche be
findlichen. Er muß wohl gewisse Eventualitäten, des Herunter
fallens z. B., vorfehen und denselben vorbeugen. Er braucht da
bei aber doch nicht alles das aufzuwenden, was zur Sicherung
der Arbeiter bei in Gebrauch befindlichen Gerüstteilen geboten er
scheint. Und wenn nun ein Arbeiter ohne irgend welche Nötigung,
in schuldhaftem Leichtsinn einen, vielleicht für den Gebrauch nicht
mehr in genügender Weise befestigten, hiefür aber auch nicht mehr
bestimmten Hebel betritt und dabei verunglückt, so kann hier jeden
falls von einem für den Unfall kausalen Verschulden des Bau
herrn nicht mehr gesprochen werden, da ein solches Verhalten des
Arbeiters ganz außer aller Berechnung und Voraussicht liegt. Es
wird hiegegen eingewendet, daß die stadtzürcherische Verordnung
zur Verhütung von Unfällen bei Bauten vom 27. Februar 1895
einen Unterschied zwischen Gerüsten, die im Gebrauche und sol
chen, die außer Gebrauch sich befinden, nicht mache, und daß für
alle derartigen Anlagen die bezüglichen Bestimmungen in Art. 8
und 9 des citierten Erlasses gelten. Dabei wird aber übersehen,
daß ausdrücklich in Art. 8 auf den Zweck abgestellt und ferner
bemerkt ist, es seien die Gerüste derart zu erstellen, daß die Ar
beiten mit Sicherheit ausgeführt werden können, sowie daß der
darauf folgende Art. 9, der die nähern Vorschriften hierüber ent
hält, sich an Art. 8 in der Weise anschließt, daß er eine Aus
führung des dort aufgestellten Grundsatzes enthält. Es läßt sich
somit hieraus eine spezielle Pflicht des Bauherrn, auch die nicht
im Gebrauche befindlichen Gerüsthebel in einer Weise zu befesti
gen, daß jede seitliche oder drehende Bewegung völlig ausge
schlossen wäre, nicht herleiten, und es vermag deshalb auch durch
Hinweis auf jene Verordnung der Vorwurf des Mitverschuldens
des Beklagten nicht begründet zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird verworfen und das angefoch
tene Urteil in allen Teilen bestätigt.