Art. 8 und Art. 6 Abs. 6 Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb; Nachklage wegen nachträglicher Verschlimmerung von Unfallfolgen nur zulässig bei im früheren rechtskräftigen Urteil aufgenommenem Rektifikationsvorbehalt. Der Vorbehalt ist unerlässliche Prozessvoraussetzung; fehlt er, so erlischt die weitere Haftpflicht des Fabrikherrn mit der Rechtskraft des ersten Urteils. Ob zur Aufnahme des Vorbehalts nach damaliger Aktenlage Anlass bestand, ist unerheblich; der Kläger hat dessen Aufnahme jedenfalls zu verlangen. Kantonale Revisionsnormen treten zurück, soweit Art. 8 leg. cit. den Fall abschließend ordnet (vgl. Erw. 3).
b. an Verpflegungskosten 233 10, c. an Guchtachtenkosten mit den abweichenden Begehren seien die Parteien abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil ergriffen beide Parteien rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht. Die Beklagte und erste Rekurrentin stellte die Anträge: Das obergerichtliche Urteil sei dahin abzuändern, daß die Papierfabrik Perlen nichts an die Geschwister Huwyler zu bezahlen habe, deren Klage also gänzlich abzuweisen sei. Die Anträge der Kläger und zweiten Rekurrenten lauten da gegen
war. Am 29. April 1890 erhob der Verunglückte gegen die Papierfabrik eine Klage auf Bezahlung folgender Beträge: a. für entgangenen Lohn während der Krank heit bis 1. März 1890 zu 3 Fr. 50 Cts. pro Tag, 179 Tage Fr. 626 50 mit Berechtigung zum Abzuge des schon ge zahlten; b. für Verpflegungskosten bis 1. Dezember 1890 zu 1 Fr. 50 Cts. pro Tag, 105 Tage 157 50 c. für Schaden wegen dauernder gänzlicher Erwerbsunfähigkeit 6000
Summa Fr. 6784 Die Beklagte anerkannte nur die Pflicht zur Zahlung des Lohnes vom 1. August bis 17. Oktober 1889, woran sie noch Fr. 40 Cts. schuldete. Vom Bezirksgericht Luzern wurde eine Expertise durch den Amtsarzt und dessen Stellvertreter, und eine Oberexpertise durch den Sanitätsrat des Kantons Luzern ange ordnet. Das Gutachten des Sanitätsrates datiert vom 22. Juni 1891. Beide Gutachten gelangten, im wesentlichen in Über einstimmung mit den Zeugnissen mehrerer Arzte, die den Huwyler inzwischen behandelt hatten, zu dem Schlusse, eine dauernde Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfalls sei nicht anzunehmen; auch sei Simulation nicht ausgeschlossen. Das Gutachten des Amts arztstellvertreters läßt im weitern die Möglichkeit offen, daß blei bende Folgen der Verletzung vorhanden sein könnten. Gestützt auf diese Gutachten hieß das Bezirksgericht die Klage nur im Be trage von 128 Fr. 40 Cts. für entgangenen Arbeitslohn, nebst Verzugszins seit 21. April 1890, gut, und wies die Mehrforde rung ab. Dieses Urteil wurde vom Obergerichte Luzern unterm 16. Oktober 1891 bestätigt. Eine Weiterziehung des obergericht lichen Urteils erfolgte nicht. Der Zustand des Huwyler verschlimmerte sich jedoch rasch. Am 27. Dezember 1893 fand eine Untersuchung durch die Professoren Huguenin und Kaufmann statt; ihr am 28. Februar 1894 dem damaligen Anwalte des Huwyler abgegebenes Gutachten gelangt zu folgenden Schlüssen: I. Unsere Untersuchung vom 27. Dezember 1893 wies bei dem schon längere Zeit bettlägerigen, hochgradig abgemagerten Huwyler eine tuberkulöse Erkrankung der Wirbelsäule im Be reiche der beiden untern Brust und des ersten Lendenwirbels, der linken 5. und 9. Rippe, und des rechten Nebenhodens nach. II. Nach den uns zur Verfügung stehenden, unserm Berichte beigelegten Angaben des behandelnden Arztes traten die ausge sprochenen Zeichen der Erkrankung vom Februar bis November 1893 in Erscheinung. III. Die Unfallverletzung bezeichnen wir an der Hand der Akten und unserer Erfahrung als Quetschung und Verstauchung der Wirbelsäule im untern Brust und Leidenteile. IV. Als sekundäre Krankheit trat an der Verletzungsstelle eine tuberkulöse Wirbelerkrankung auf, die weiterhin zu Tuberkulose zweier Rippen, des Unterkiefers und des rechten Nebenhodens führte. V. Der Zusammenhang dieser sekundären Erkrankung mit der Unfallverletzung wird aktenmäßig erbracht: Bei dem vor dem Unfalle nie ernstlich kranken, stets arbeitsfähigen Manne traten in unmittelbarem Anschlusse an die stattgehabte Verletzung Schmerzen im Verletzungsgebiete auf, die nicht in gewöhnlicher Weise wie bei der normalen Heilung analoger Verletzungen sich langsam verloren, sondern gegenteils hartnäckig fortbestanden. In dem Verletzungsgebiete lassen sich gegenwärtig die Zeichen der tuberkulösen Wirbelerkrankung mit aller Sicherheit konsta tieren. Letztere betrachten wir demnach als traumatische Tuber kulose. VI. Huwyler ist kein Simulant, sondern völlig erwerbsun fähig und ein schwerkranker Mann, dessen Lebenstage mensch licher Voraussicht nach gezählt sind. VII. Die früheren ärztlichen Untersuchungen führten, weil bei dem ganz chronisch durch Jahre hindurch verlaufenden Leiden in der ersten Zeit und mangels objektiver Zeichen der Erkran kung vorgenommenen, zu den von den unserigen abweichenden Schlüssen. Mit diesem Befunde übereinstimmend lautete ein dem damali gen Vertreter des Huwyler ausgestelltes Zeugnis des Amtsarzt stellvertreters, Dr. E. Näf, d. d. 30. Mai 1894, das den bal
digen Tod des Patienten in Aussicht stellte. In der That starb denn auch Huwyler am 31. Mai 1894, und der am 3. Juni 1894 vorgenommene Sektionsbefund ging dahin, es seien nach gewiesen: Chronische Entzündung des ersten Lendenwirbels und des darüber liegenden Knorpels, Tuberkulose der 5. und 9. Rippe, wie des rechten Oberkiefers, beider Lungen; chronische tuberkulöse Entzündung des linken Brustfells; chronischer (tuberkuloser?) Darmkatarrh, welche pathologische Veränderungen schließlich unter allgemeiner Abzehrung und Herzverfettung zum Tode führten. Gestützt auf diese Thatsachen suchten nunmehr die heutigen Kläger beim Obergericht Luzern mit Eingabe vom 28. Mai 1895 um Revision des früheren Urteils gemäß 227 ff. der damals noch in Kraft stehenden Civilprozeßordnung des Kantons Luzern vom 12. Januar 1851 nach, und das Obergericht entsprach dem Gesuch mit Urteil vom 4. Oktober 1895, indem es die Sache dem Bezirksgericht Luzern zur materiellen Behandlung zuwies. Bei letzterer Amtsstelle reichten die Kläger sodann ein Revi sionsgesuch ein, indem sie das oben sub Fakt. B mitgeteilte Rechtsbegehren stellten. Die Revisionsbeklagte hielt diesem beim Bezirksgericht einge reichten Revistonsgesuch entgegen:
5 Fr.; b. an Verpflegungskosten 300 Fr.; c. an Gutachten kosten 233 Fr. 10 Cts. Auf die von beiden Parteien hiegegen eingelegte Appellation fällte das Obergericht das sub Fakt. A mitgeteilte Urteil. Beide Instanzen erachteten somit die Einrede aus Art. 8 Fabrikhaftpflichtgesetz, wie die Einrede der Verjährung als unbegründet, erstere deshalb, weil für Geltendmachung des Rektifikationsvorbehaltes keine Veranlassung gewesen sei, Huwyler durch Unterlassung derselben also auch nichts verwirkt habe, letz tere aus dem Grunde, weil auch die Verjährung des Art. 12 Fabrikhaftpflichtgesetz erst mit dem Momente beginne, in dem die Möglichkeit einer Unterbrechung vorhanden sei; als dieser Mo ment sei in casa der Sektionsbefund der Amtsärzte, also der 3. Juni 1894, anzusehen, nicht der Tag der Abgabe des Gut achtens Huguenin und Kaufmann, da dies ein Privatgutachten sei; durch Stellung des Revisionsgesuches am 28. Mai 1895 sei die Verjährung unterbrochen worden. Materiell führen die Vorinstanzen aus: Der Zusammenhang zwischen Unfall und Tod sei durch die neuen Gutachten klargestellt; zu ersetzen sei der ent gangene Erwerb. 2. Die von der Beklagten erst heute erhobene Einrede der mangelnden Aktivlegitimation der Kläger darf gemäß Art. a Bundesgesetz betreffend Organisation der Bundesrechtspflege nicht gehört werden. 3. In erster Linie zu prüfen ist dagegen der von der Beklagten weiterhin geltend gemachte Standpunkt, eine Revision des frühern
Urteils sei durch Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend die Haft pflicht aus Fabrikbetrieb ausgeschlossen. In dieser Hinsicht ist die Natur der heutigen Klage zu untersuchen. Hierüber ist zu sagen: Mit der heutigen Klage verlangen die Kläger gemäß dem Bun desgesetz betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb von der Be klagten Ersatz desjenigen Schadens, der ihrem Rechtsvorfahren aus dem Unfall vom 1. August 1889 erwachsen ist. Sie ist also eine Fortsetzung der früher von Huwyler, Vater, selbst gestellten Klage. Begründet wird sie damit, daß die Folgen des Unfalles sich seit Erlaß des rechtskräftig gewordenen obergerichtlichen Ur teils vom 16. Oktober 1891 verschlimmert haben. Dies ist nun aber gerade der Fall, der in Art. 8 Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb vorgesehen und geregelt ist; die heutige Klage ist daher ihrer rechtlichen Natur nach nichts anderes als eine Nachklage im Sinne des Art. 8 leg. cit. Diese Bestim mung aber geht den kantonalrechtlichen Bestimmungen betreffend Revision unter allen Umständen vor; wo sie statthat, ist für die Anwendung der letzteren kein Raum. Die Zulässigkeit dieser Nachklage nun ist vom Bundesgericht selbständig zu prüfen, ohne daß es an den Umstand, daß die kantonalen Instanzen die Revision zugelassen haben, gebunden wäre, da es sich hiebei einzig und allein um die Auslegung von Bundesrecht handelt. Danach ist aber die Zulässigkeit der heuti gen Klage zu verneinen. Denn nach Art. 8 Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb ist unerläßliche Voraussetzung der Nachklage, daß der Rektifikationsvorbehalt entweder auf Begehren der Kläger oder von Amtes wegen in das Urteil aufgenommen worden ist (vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XX, S. 429). Es kann auch nicht etwa gesagt werden, zur Aufnahme jenes Vorbehaltes sei keine Veranlassung gewesen, da die Folgen nach der damaligen Aktenlage ganz abgeklärt geschienen haben; der Kläger hätte wenigstens, damit später eine Revisionsklage zulässig gewesen wäre, das Begehren um Aufnahme des Rektifi kationsvorbehaltes stellen sollen; wäre dieses abgewiesen worden, so wäre die Revision mit Recht als begründet erklärt worden. Jenes notwendige Erfordernis nun mangelt hier, und deshalb ist die Klage abzuweisen, denn eine weitere Haftpflicht des Fabrik herrn erlischt, den Fall des Vorbehaltes der Nachklage ausgenom men, gemäß Art. 6 Abs. 6 Fabrikhaftpflichtgesetz mit dem Tage, an welchem der definitive Urteilsspruch in Kraft tritt; dies war in concreto der Tag, an welchem das obergerichtliche Urteil vom 11. Oktober 1891 rechtskräftig geworden ist. 4. Auf die Einrede der Verjährung braucht unter diesen Um ständen nicht eingetreten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird als begründet erklärt, die jenige der Kläger dagegen als nicht begründet, und demgemäß wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 30. Januar 1897 dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird.