Arbitration agreement and set-off; Art. 139 OR and contractual waiver of compensation; a clause submitting disputes from a contract to arbitration excludes their adjudication by the ordinary courts even when they are invoked only by way of exception or set-off, because the court would otherwise decide with binding effect on the existence of the counterclaim. A contractual waiver of compensation must be interpreted restrictively and, absent clear intent, does not extend beyond its contextual scope (consid. 4-6). The burden of proving the asserted counterclaim and its basis remains on the party invoking it; a mere practice of interest charging is insufficient where contested and unproven (consid. 4). A stay of proceedings is not warranted where the party should have timely resorted to arbitration (consid. 7).
Verkäufer an einen gewissen Piat in Paris. Märki, Haller Cie. verlangten wiederholt die Ausstellung von Accepten; Märki Haller gingen jedoch darauf nicht ein, sondern sandten ihnen im November 1892 einen auf den 12. November 1892 abge schlossenen Kontokorrentauszug, wonach sich ein Saldo von 794 Fr. 35 Cts. zu Gunsten der Kläger ergab. Darin war auch die For derung der Kläger für die sechs Walzenstühle mit 9460 Fr. auf genommen. Die Kläger erwiderten hierauf, sie können nicht damit einverstanden sein, daß die Beklagten einen Kontokorrentauszug senden, anstatt Accepte auszustellen; überdies können sie mit dem Saldo der Beklagten nicht einig gehen. Am Kontokorrentauszug bemängelten sie insbesondere die Anrechnung von Kontokorrent zinsen aus der Zeit vor und nach dem Trennungsvertrage im Gesamtbetrage von 2336 Fr. 45 Cts. Trotz ihrer Differenzen betreffend den Kontokorrent blieben die Parteien im Geschäfts verkehr. Aus diesem Verkehre ist noch folgendes Rechtsgeschäft zu erwähnen: Durch Vertrag vom 13. Mai 1892 überließen die Beklagten den Klägern den Vertrieb eines von erstern erfundenen patentierten sog. Zellensichters auf dem Gebiete Italiens (sog. Licenzvertrag), gegen Bezahlung einer Licenzgebühr von 150 Fr. per Maschine für die 200 ersten verkauften Maschinen und 100 Fr. per Maschine für die übrigen verkauften Maschinen, eventuell von 1500 Fr. im ersten, 2000 Fr. im zweiten, 3000 Fr. im dritten und 2500 Fr. im vierten Jahre. 10 des Vertrags bestimmt: Aus diesem Vertrage entstehende Zwiste müssen durch Schieds gerichte geordnet werden. In dem per 31. März 1895 abge schlossenen Kontokorrentauszuge der Kläger für die Beklagten ist die Forderung von 9460 Fr. aufgenommen. Trotzdem erfolgte keine Einigung betreffend diese Faktur; dies führte schließlich im Jahre 1896 zum Prozeß, in welchem die Kläger als Rest jener Faktur 4460 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. März 1893 for dern. Die Beklagten machten eine Reihe von Gegenforderungen geltend, beantragten demgemäß Abweisung der Klage und erhoben eine Widerklage, soweit ihre Ansprüche die Klageforderung über stiegen. Sie nahmen zunächst den Standpunkt ein, die Faktura forderung sei, da die Kläger den Kontokorrent in diesem Punkte nicht bestritten haben, im Kontokorrent aufgegangen, somit durch Kompensation bezw. Novation als Forderung aus dem Kaufe erloschen. Von ihren Gegenforderungen sodann ist zunächst hervor zuheben: eine Post von 1506 Fr. als Betrag der Kontokorrent zinsen vom 1. Februar 1889 bis 20. August 1890. Ferner beanspruchen sie von den Klägern 6000 Fr., event. 1500 Fr., als Licenzgebühr gemäß dem oben erwähnten Licenzvertrag. Die Kläger bestritten, je eine Abrechnung der Beklagten anerkannt zu haben und hielten daran fest, daß die Fakturaforderung als selb ständige Forderung, bezüglich deren die Beklagten Baarzahlung versprochen und somit auf die Kompensation verzichtet haben, anzusehen sei. Sie anerkannten die Zinsforderung der Beklagten nicht. Den Forderungen aus dem Licenzvertrage hielten sie event. entgegen, die Beklagten haben ihrerseits den Vertrag nicht gehörig erfüllt und dadurch den Klägern großen Schaden zugefügt, den sie eventuell compensando geltend machten, in erster Linie aber machten sie geltend, die staatlichen Gerichte seien gemäß 10 jenes Vertrages zur Behandlung der Forderungen aus demselben unzu ständig. Letztern Ausführungen hielten die Beklagten die replica doli entgegen, die sie hauptsächlich damit begründeten, auch der Trennungsvertrag habe das schiedsgerichtliche Verfahren vorgesehen; wenn nun die Kläger gleichwohl den staatlichen Richter angerufen haben, so dürfen die Beklagten dadurch nicht um die Kompensa tionseinrede gebracht werden. 2. Bei ihrem sub Fakt. A mitgeteilten Urteile geht die Vor instanz davon aus, die Kläger haben durch Aufnahme des Faktura betrages von 9460 Fr. in den den Beklagten zugestellten Konto korrentauszug vom 31. März 1895 anerkannt, daß dieser Betrag einen Bestandteil des Kontokorrentverhältnisses bilde; daraus folge, daß die Beklagten berechtigt seien, der Klagforderung Gegenforde rungen aus dem Kontokorrentverkehre entgegenzustellen. Was die heute noch streitigen Gegenforderungen der Beklagten betrifft, so bemerkt sie betreffend den Zinsanspruch: Die Forderung von Zinsen aus dem vor der Trennung bestandenen Kontokorrent verkehre zähle offenbar auch zu den Ansprüchen aus frühern Ver hältnissen, deren Geltendmachung der Trennungsvertrag ein für allemal habe ausschließen wollen; diese Gegenforderung sei daher abzuweisen. In der Frage der Zulässigkeit von Gegenforderungen
aus dem Licenzvertrage tritt sie der Auffassung der Kläger bei, wonach ihre Kompetenz zur Beurteilung auch von einredeweise geltend gemachten Forderungen aus dem genannten Vertrage durch die Schiedsvertragsklausel ausgeschlossen ist. 3. Nachdem die Kläger gegen das vorinstanzliche Urteil die Berufung an das Bundesgericht nicht ergriffen haben, ist die Frage, ob die eingeklagte Kaufpreisforderung als ein Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Kontokorrentverhältnisses anzusehen sei, erledigt; streitig sind nur noch zwei Punkte: der Anspruch der Beklagten auf Kontokorrentzinsen aus der Zeit vom
XIII, S. 355, Erw. 4, ausgeführt hat, oder als prozessualische Einrede, wie dies offenbar die Vorinstanz (in Überinstimmung z. B. mit Wach, Handbuch des Civilprozeßrechts I, S. 72, Anm. 29) annimmt. Klar und außer Streit ist, daß die Beklagten die An sprüche, die sie heute nur kompensations und widerklageweise gel tend machen, gemäß 10 des Licenzvertrages als Hauptkläger nur vor einem Schiedsgerichte geltend machen könnten. Fraglich ist nur, ob diese Ansprüche trotz des Schiedsvertrages verteidigungs weise vor den staatlichen Gerichten erhoben werden dürfen und alsdann von diesen materiell auf ihre Begründetheit zu unter suchen sind. Die Schiedsklausel betreffend ist nun zunächst, in Übereinstim mung mit dem Urteile des Bundesgerichts vom 11. November 1892 in Sachen der Tessiner Kantonalbank gegen den Kanton Tessin (A. S. XVIII, S. 965), zu sagen, daß der Schiedsvertrag dem kantonalen Rechte untersteht (vergl. auch Soldan, le code fédéral des obligations et le droit cantonal, S. 170, Nr. 5), und dies hat zur Folge, daß die der fraglichen Schiedsklausel von der Vorinstanz gegebene Auslegung für das Bundesgericht an sich bindend ist, und das Bundesgericht nur zu prüfen hat, ob durch diese Auslegung die Bestimmungen des eidg. O. R. über Kompensation von Forderungen verletzt seien. Übrigens erscheint jene Auslegung auch materiell richtig. Hierüber ist zu bemerken: Nach 10 des Licenzvertrages müssen aus demselben entstehende Zwiste durch Schiedsgericht geordnet werden. Die Voraussetzung der Anwendbarkeit dieser Klausel ist offenbar vorhanden, handelt es sich doch gerade um bestrittene Forderungen aus dem Licenz vertrage. Die Argumentation der Beklagten, durch jene Klausel ei nur die klageweise Geltendmachung derartiger Forderungen ausgeschlossen, geht fehl. Einmal machen sie dieselben ja zum Teil, soweit sie die Ansprüche der Kläger übersteigen, selbst widerklage weise, also angriffsweise auf dem Wege der Klage, geltend, und daß dies nach 10 des Licenzvertrages nicht angeht, leuchtet ohne weiteres ein. Allein auch soweit nur die Frage der Zuläs sigkeit der Kompensation in Frage kommt, ist die fragliche Klausel in einem der Auffassung der Beklagten entgegengesetzten Sinne zu interpretieren. Denn der Zweck der Kompensationseinrede ist ein doppelter: einerseits ist sie lediglich ein Verteidigungsmittel mit dem Zweck, einen Erlöschungsgrund der eingeklagten Forderung zu behaupten; andrerseits macht sie eine selbständige Forderung geltend. Weil und soweit letzteres der Fall ist, wird denn auch das über die eingeklagte Forderung ergehende Urteil rechtskräftig auch für die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der zur Kompensation verstellten Gegenforderung, wie dies die deutsche Civilprozeßordnung in 293 als einzige Ausnahme von dem Satze, daß Entscheidungen über Einreden niemals rechtskräftig werden, ausdrücklich bestimmt. Ist dem aber so, so folgt daraus, daß die staatlichen Gerichte zur Entscheidung über die aus dem Licenzvertrage entstehenden Forderungen auch soweit sie nur kom pensationsweise erhoben werden, gemäß der Schiedsgerichtsklaufel nicht befugt sind, weil eben auch hier rechtskräftig über den Bestand der Forderung entschieden würde. Eine solche Entscheidung wollten aber die Parteien offenbar aus Zweckmäßigkeitsgründen, wie sie von den Klägern richtig namhaft gemacht werden, den staatlichen Gerichten entziehen. 6. Zu untersuchen ist nach dem oben Ausgeführten endlich ein zig noch, ob die so gewonnene Auslegung der Schiedsklausel mit den Bestimmungen des eidg. O. R. über die Verrechnung von Forderungen im Widerspruche steht. Dies ist zu verneinen. Zu nächst könnte sich fragen, ob nicht in dem Schiedsvertrage zugleich implicite ein teilweiser Verzicht auf die Kompensation im Sinne des Art. 139 O. R. liege; dafür ließe sich anführen, daß der vom Verzicht auf die Kompensation handelnde Art. 139 O. R. die Gründe, wenn ein Verzicht anzunehmen ist, nicht erschöpfend aufzählt und ferner zweifellos auch einen nur teilweisen Verzicht zuläßt, ein solcher aber darin gefunden werden kann, daß auf die Beurteilung vor dem staatlichen Richter verzichtet wird, weil eben, wie in Erwägung 5 ausgeführt, die Beurteilung auch einer nur kompensationsweise geltend gemachten Forderung, für die ein Schiedsgericht vorgesehen ist, durch den ordentlichen Richter aus geschlossen ist. Allein diese Auffassung würde zu weit gehen; ein Verzicht auf das materielle Recht der Kompensation lag nicht in der Willensmeinung der Parteien. Von einer Verletzung der bundes rechtlichen Bestimmungen über Kompensation kann nun deshalb
keine Rede sein, weil die Forderung an und für sich kompensabel bleibt, ja die Kompensabilität von den Klägern geradezu anerkannt ist. Die Sache liegt so, daß die Beklagten lediglich darauf ver zichtet haben, die Kompensationseinrede zur Zeit, in diesem Prozesse, geltend zu machen, daß ihnen aber im übrigen das Recht der Kompensation unbenommen bleibt. 7. Von diesem Gesichtspunkte aus muß auch das erst in der heutigen Verhandlung eventuell gestellte Begehren der Beklagten um Sistierung des Prozesses bis nach Erledigung der Strei tigkeiten aus dem Licenzvertrage durch das Schiedsgericht abge wiesen werden, ganz abgesehen davon, daß es fraglich ist, ob ein solches Begehren in diesem Stadium des Prozesses noch zulässig ist. Denn die Kläger haben ein Recht auf ungehinderte Durch führung des Prozesses; Sache der Beklagten wäre es gewesen, rechtzeitig für Beurteilung der Streitigkeiten aus dem Licenzver trage durch ein Schiedsgericht zu sorgen. Daß schließlich die der Einrede aus dem Schiedsvertrage ent gegengehaltene Replik der Arglist unbegründet ist, weist die Vor instanz durchaus zutreffend nach. Die Berufung der Beklagten ist also auch im zweiten Punkte abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und demgemäß das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 4. März 1897 in allen Teilen bestätigt.