- Urteil vom 8. Mai 1897 in Sachen Dütschler
gegen politische Gemeinde St. Gallen.
A. Durch Urteil vom 11./12. März 1897 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen erkannt: Die klägerische Forde
rung ist im Betrage von 30,000 Fr., bezw. 28,850 Fr. (im
Sinne der Erwägung II, Ziff. 2, litt. a in fine) nebst Zins zu
5 % ab 22. September 1894 geschützt; mit einer Mehrforderung
ist der Kläger abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf gänzliche Gutheißung
der Klage. Die Beklagte hat folgende Anträge gestellt; 1. Es sei
auf die Berufung mangels Kompetenz des Bundesgerichts nicht
einzutreten; 2. für den Fall des Eintretens sei die eventuell von
der Beklagten erklärte Anschlußberufung gutzuheißen, und das
kantonsgerichtliche Urteil in der Weise abzuändern, daß dem
Kläger lediglich 5000 Fr., resp. 3850 Fr. gemäß Ziff. II 2 a
des genannten Urteils zugesprochen, die weitere Forderung von
25,000 Fr. abgesprochen werde; 3. eventuell sei die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
In der heutigen Hauptverhandlung erneuern die Parteianwälte
ihre schriftlich gestellten Anträge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger hatte im Jahre 1876 die Besitzung zur Stadt
säge am Steinachbach bei Lämmlisbrunnen, St. Gallen, käuflich
erworben. Am 1. November 1891 beschloß die Bürgerversamm
lung der politischen Gemeinde St. Gallen die Überwölbung der
Steinach vom Speiserthor bis zur Stadtgrenze, und die Korrektion
der Lämmlisbrunn Rorschacher und Steinachbachstraße mit den
Anschlüssen an dieselben. Durch dieses Korrektionswerk wurde
sowohl die Leitung der Wasserkraft zur Säge, als die Besitzung
des Klägers selbst betroffen. Vom klägerischen Grund und Boden
wurde zwar für das Unternehmen nichts in Anspruch genommen,
und es fand denn auch das Expropriationsverfahren gegenüber
dem Kläger nicht statt; allein die Korrektion veranlaßte wesent
liche Anderungen in der Anlage der Wasserleitung der klägerischen
Besitzung; sie hatte eine teilweise Verlegung des Steinbachbettes,
speziell auch bei der Säge, die Überwölbung des Baches und eine
Anlage der Lämmlisbrunnstraße in Höhe und Richtung zur Folge,
durch welche das klägerische Etablissement seine bequeme Zufahrt
verlor, da die frühere tiefer gelegene Straße und die Sägebrücke
eingingen. Am 22. September 1894 machte der Kläger beim
Bezirksgericht St. Gallen gegen die Beklagte eine Entschädigungs
forderung von 100,000 Fr. geltend; er behauptete, durch diese
Korrektion sei er in seinen Rechten als Eigentümer der Liegen
schaft zur Stadtsäge verletzt worden, und berief sich in rechtlicher
Beziehung auf die Art. 112, 115 und 50 ff. O. R., sowie auf das
kantonale Dienstbarkeitengesetz. Das Kantonsgericht von St. Gallen
hat die Klage, soweit sie sich auf die citierten Bestimmungen des
eidgnössischen O. R. stützte, als unbegründet erklärt, dagegen auf
Grund des kantonalen Dienstbarkeitengesetzes in dem aus Fakt. A
oben ersichtlichen Umfange gutgeheißen. Die Erwägungen dieses
Urteils gehen im wesentlichen dahin: Der Kläger berufe sich mit
Unrecht auf die Art. 112 und 115 O. R.; denn diese Artikel,
wie überhaupt die Bestimmungen des zweiten Titels des schweize
rischen Obligationenrechts setzen das Vorhandensein und den Be
and eines Vertragsverhältnisses voraus, wonach die Verbindlich
keit darin bestehe, entweder etwas zu thun oder nicht zu thun.
Daß nun der Kläger mit der Beklagten in einem solchen Ver
tragsverhältnisse stehe, sei weder behauptet noch erwiesen. Auch
von der Anwendung der Art. 50 ff. O. R. könne keine Rede sein,
indem hier eine, sei es fahrlässig oder absichtlich begangene, wider
rechtliche Schädigung des Klägers durch die Beklagte nicht vorliege.
Auch im Kanion St. Gallen gelte der allgemein anerkannte
Grundsatz, daß Staat und Gemeinden ein Recht auf Erstellung
Verlegung und Abänderung von Straßenzügen, welche im Inte
resse der Allgemeinheit liegen, besitzen. Dieser Grundsatz habe in
verschiedenen kantonalen Gesetzen positiven Ausdruck gefunden.
Daraus folge, daß die Durchführung der von der Bürgerversamm
lung der politischen Gemeinde St. Gallen am 1. November 1891
beschlossenen Steinachkorrektion an sich keine unerlaubte Handlung
gewesen sei, und daher eine widerrechtliche Schädigung des Klä
gers, welche aus derselben entstanden sein solle, zum voraus nicht
in Frage kommen könne, es sei denn eine solche, die sich aus den
Bestimmungen des Nachbar oder Dienstbarkeitenrechts ergeben
würde, wofür aber die Bestimmungen des letztern, nicht die
jenigen des Obligationenrechts maßgebend seien. Da nun unbe
strittenermaßen die Beklagte für die Steinachkorrektion klägerisches
Privateigentum nicht in Anspruch genommen habe, könne es sich
nur darum handeln, ob ein dem Kläger aus der Durchführung
der Korrektion erwachsener Schaden unter dem Gesichtspunkte des
Art. 12 und Art. 26 des kantonalen Dienstbarkeitsrechts durch die
Beklagte gutzumachen sei. Diese Frage sei zu bejahen, denn es
liege nicht im Streite, daß zur klägerischen Liegenschaft seit alter
Zeit eine Wasserkraft gehöre, welche bei der Halderschen Mühle
über die Steinach und von da in einer dem Kläger zugehörenden
und von ihm zu unterhaltenden Leitung, teils auf öffentlichem
(beklagtischem) Grund und Boden, teils auf Privatbesitz nach der
klägerischen Säge und Teigwaarenfabrik geführt werde und unun
terbrochen und ungestört benutzt worden sei. Es sei danach im
Sinne des Art. 20 des kantonalen Dienstbarkeitsgesetzes der Erwerb
einer Grunddienstbarkeit an der Wasserkraft durch den Kläger aus
gewiesen, welche Servitut speziell hinsichtlich der Wuhr bei der
Speisethorbrücke am 23. März 1848 von der Beklagten über
nommen worden sei. Daraus ergebe sich, daß die Beklagt
Sinne des Art. 26 des Dienstbarkeitsgesetzes dem Kläger für den
Schaden verantwortlich sei, den derselbe durch die Beeinträchtigung
seiner Wasserleitungsrechte in Folge der Steinachkorrektion erlitten
habe. Außerdem habe der Kläger gemäß Art. 12 des Dienstbar
keitengesetzes Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die
Korrektion der Lämmlisbrunnstraße erwachsen sei.
2. Die von der Beklagten in erster Linie erhobene Einwendung,
daß das Bundesgericht nicht kompetent sei, auf die Berufung ein
zutreten, ist unbegründet. Der Kläger hat seine Entschädigungs
forderung auf die Art. 112 und 115, sowie auf Art. 50 ff. O. R.
gestützt, also einen Anspruch des eidgenössischen Rechtes geltend
gemacht. Ebenso ist der gesetzliche Streitwert offenbar gegeben.
Das Bundesgericht ist daher gemäß Art. 56 und 59 O. G. zur
Beurteilung der vorliegenden Berufung kompetent, insoweit es sich
fragt, ob der Klageanspruch aus dem eidgenössischen Rechte begrün
det sei, während sich dagegen allerdings der Entscheid der Vor
instanz seiner Nachprüfung insoweit entzieht, als derselbe auf der
Anwendung des kantonalen Rechtes beruht. Soweit sich also der
Kläger zur Begründung seiner Klage neben den Bestimmungen
des eidg. Obl. Rechts auf das kantonale Recht berufen hat, oder
Fragen des kantonalen Rechts für die Entscheidung des aus dem
eidg. O. R. abgeleiteten Entschädigungsanspruchs präjudiziell sind,
ist der Entscheid der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich.
3. Indem der Kläger seine Schadenersatzforderung auf Art. 112
und 115 O. N. stützt, macht er geltend, daß in der von der
Beklagten durchgeführten Korrektion ihm gegenüber eine Vertrags
verletzung liege. Nun hat er aber, wie die Vorinstanz ausdrücklich
feststellt, nicht einmal behauptet, daß seit dem 1. Januar 1883,
d. h. seit dem Inkrafttreten des schw. Obl. Rechts, zwischen ihm
und der Beklagten ein Vertrag abgeschlossen worden sei, kraft
dessen der Beklagten ihm gegenüber rücksichtlich der Korrektion der
Steinach und der anstoßenden Straßen gewisse Verpflichtungen
erwachsen wären. Auf Rechtsverhältnisse aber, die vor jenem
Datum begründet worden waren, finden die Bestimmungen des
eidg. Obl. Rechts laut Art. 882 dieses Gesetzes keine Anwendung.
Aus den angerufenen Art. 112 und 115 O. R. kann daher ein
Entschädigungsanspruch des Klägers nicht hergeleitet werden.
4. Die Erhebung einer Klage aus Art. 50 O. R. hat zur
Voraussetzung, daß die Beklagte den Kläger widerrechtlich, sei es
absichtlich oder fahrlässig geschädigt habe. In erster Linie muß
also vorliegen, daß die von der Beklagten durchgeführte Korrektion
gegenüber dem Kläger objektiv eine widerrechtliche Handlung in sich
schließe. Nun hat die Vorinstanz allerdings erklärt, daß der Kläger
durch jene Korrektion einen Eingriff in seine Privatrechtssphäre
erlitten habe, indem sie auf Grund des kantonalen Dienstbarkeiten
gesetzes eine Verletzung von Grunddienstbarkeits und Nachbar
rechten des Klägers annahm, und an diese Entscheidung ist das
Bundesgericht, da es sich dabei um die Anwendung des kanto
nalen Rechts handelt, gebunden. Allein damit ist die Frage noch
nicht entschieden, ob die Beklagte in der Durchführung der Kor
rektion widerrechtlich gehandelt habe. Es muß sich vielmehr weiter
fragen, inwieweit die Beklagte verpflichtet gewesen sei, jene Privat
rechte des Klägers zu respektieren, bezw. ob ihr nicht das Recht
zugestanden habe, trotz den entgegenstehenden Privatrechten des
Klägers die Korrektion durchzuführen; und nun stellt die Vor
instanz fest, daß der Beklagten auf Grund des kantonalen öffent
lichen Rechts in der That die Befugnis zur Durchführung der
artiger Korrektionen unter Inanspruchnahme von Privatrechten
dritter zustehe. Ist dies aber der Fall, so genügt die Thatsache,
daß durch die Korrektion in die Privatrechte des Klägers einge
griffen worden ist, nicht, um der Durchführung derselben den
Charakter einer widerrechtlichen Handlung beizulegen. Von einer
Widerrechtlichkeit könnte vielmehr nur gesprochen werden, sofern
die Beklagte sich dabei nicht innerhalb der durch das öffentliche
Recht gezogenen Schranken gehalten, z. B. eine etwa erforderliche
obrigkeitliche Bewilligung nicht eingeholt hätte, oder sich bei der
Ausführung Schädigungen des Klägers hätte zu schulden kommen
lassen, die unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten
vermieden werden können. Nach dieser Richtung hin ist jedoch
gegen die Beklagte nichts vorgebracht worden. Der Kläger hat
weder behauptet noch bewiesen, daß von der Beklagten bei der
Korrektion unnötige Maßnahmen getroffen worden seien, die eine
schädigende Wirkung bezüglich der klägerischen Liegenschaft aus
übten, oder daß sie Maßregeln unterlassen habe, die zur Verhütung
von Schaden geboten gewesen wären. Hieraus folgt, daß die
Schädigungen, die der Kläger durch die fragliche Korrektion erlitten
hat, nicht auf eine widerrechtliche Handlung der Beklagten zurück
zuführen sind, und es kann sich daher dessen Entschädigungs
anspruch nicht auf Art. 50 O. N., sondern nur darauf gründen,
daß nach dem maßgebenden kantonalen Recht derartige Eingriffe
in die Privatrechtsverhältnisse dritter nicht unbedingt, sondern nur
gegen Schadloshaltung gestattet sind. Inwieweit die Entschädigungs
forderung des Klägers aus diesem letztern Gesichtspunkt begründet
sei, hat die Vorinstanauf Grund des st. gallischen Dienstbarkeits
gesetzes untersucht, und zur Überprüfung dieses Entscheides ist das
Bundesgericht, da es sich hier ausschließlich um die Anwendung
kantonalen Rechts handelt, nicht kompetent.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers sowohl als die Anschlußberufung
der Beklagten werden als unbegründet abgewiesen und das Urteil
des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen in allen Teilen bestätigt.