Art. 2 and 11 Eisenbahnhaftpflichtgesetz; burden of proof for self-fault in railway accidents. Where the carrier invokes the victim's self-inflicted conduct, it must establish the factual course of events with sufficient certainty; it is not enough that its version appears plausible if other reasonable explanations of the accident remain open. The court may reject expert impressions where the causal reconstruction is not a purely medical question but depends on the overall appraisal of the circumstances (consid. 1-2). Procedural objections against an alternative factual hypothesis do not assist the carrier if, even on that basis, a non-fault-based explanation remains possible and the defense of self-fault is not proven (consid. 2).
nach diesem Übergange dem Geleise entlang ein nicht angelegter, aber getretener kleiner Weg, auf dem man vom Bahnhof direkter und bequemer in die Straße Auvernier Cormondrèche gelangt, als wenn man den ordentlichen Zufahrtsweg zur Station benutzt. Am Eingang des kleinen Weges beim Straßenübergang war eine Ver bottafel aufgestellt mit den Worten: Défense de passer. An der Stelle, wo die Leiche gefunden wurde, konstatierte man am Mor gen des 11. Dezember 1893 auf der festgefrornen Schneedecke Glitschspuren. Schindler war im Zeitpunkte seines Todes 41 Jahre alt. Er hinterließ eine Witwe und 4 minderjährige Kinder. B. Mit Klage vom 29. Januar 1895 stellte Frau Schindler für sich und ihre Kinder gegen die Jura Simplon Bahngesellschaft die Begehren ans Recht:
ihrerseits eine andere Vermutung auf, nämlich die, daß Schindler über den kleinen Weg längs dem Geleise den Straßenübergang habe gewinnen wollen, dabei auf dem gefrornen Schuee, unmit telbar bevor der Zug herangekommen, ausgeglitten und so unter denselben geraten sei. Mit den Konstatierungen des Dr. Borel könnte sich diese Vermutung besser vereinigen, als die von der Beklagten aufgestellte, indem bei letzterer namentlich nicht erklär lich wäre, wie Schindler auf den Rücken zu liegen gekommen sein sollte, und weshalb seine Hände ölige Streifen aufgewiesen hätten, und indem auch die Lage der Effekten eher auf ein Ausglitschen nach vorne links am Boden, als auf ein Fallen oder Stürzen von oben herunter schließen ließen. Diese Annahme werde noch unterstützt durch die Entfernung der Unglücksstelle von der Sta tion, indem diese gerade dem Weg entspreche, den ein Mann vom Anhalten des Zuges in Auvernier habe zurücklegen mögen, bis er wieder von demselben eingeholt worden wäre. Auch sei möglich, daß Schindler, wenn er in Auvernier nicht ausgestiegen sei, sich zum Zwecke der Orientierung auf die Plattform des Wagens begeben habe und dort, sei es infolge Unwohlseins, sei es infolge Ausglitschens oder aus einem andern Grunde vom Zuge gestürzt sei. Es seien somit verschiedene Erklärungen für den Tod Schindlers möglich, und es sei demnach der Hergang unauf geklärt. In der Duplik gab die Beklagte zu, daß im Dezember 1893 die Billetkontrolle in Auvernier am östlichen Ausgange des Bahnhofes gemacht worden sei. Die Darstellung des Herganges in der Replik betreffend, wurde bemerkt, es möge dieselbe vom Gerichte gewürdigt werden, jedoch sei zu beachten, daß das Betre ten des Bahnkörpers verboten gewesen und daß es von Schindler unverantwortlich gewesen wäre, bei finsterer Nacht, mit einem zur Abfahrt bereit stehenden Zuge im Rücken, diesen gefährlichen Weg einzuschlagen, so daß auch bei dieser Annahme der Unfall auf ein Verschulden des Verunglückten selbst zurückgeführt werden müßte. Dem gegenüber war von der Klägerschaft schon in der Replik geltend gemacht worden, daß nach ihrer Annahme Schindler nicht den Bahnkörper betreten, sondern den nebenher führenden Weg eingeschlagen habe, daß beim Bahnhofe Auvernier kein Verbot angebracht gewesen sei, das die Benutzung dieses Weges untersagt hätte und daß letzterer thatsächlich von vielen Leuten unter den Augen des Bahnpersonals benutzt worden sei, was alles von den Beklagten bestritten wurde. C. Die erste Instanz, das Amtsgericht Bern, nahm an, Be klagte habe ihre Version über den Hergang des Unfalls nicht be wiesen, weshalb auf diejenige der Klägerschaft abzustellen sei. Bei dieser Annahme müsse sowohl dem Verunglückten als der Bahn gesellschaft eine Schuld an dem Unfalle beigemessen werden, und zwar scheine es angemessen, die Beklagte für die Hälfte des Scha dens haftbar zu erklären. Die Detailrechnung führte dann auf en ersatzbedürftigen Betrag von 15,000 Fr. Gegen das tinstanzliche Urteil appellierte bloß die Beklagte. Vor der Ap pellationsinstanz schloß sie auf Abweisung der Klage; immerhin erklärte sie, daß sie gegen den Modus der Berechnung des Scha dens im amtsgerichtlichen Urteile an sich nichts einzuwenden habe. Durch Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 12. März 1897 wurde die Appellation verworfen und demgemäß die Beklagte gegenüber der Klägerschaft zu einer Entschädigung von 15,000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 10. Dezember 1893 und zu den 925 Fr. betragenden Prozeßkosten der Klägerschaft verurteilt. Im wesentlichen wurde, unter eingehender Würdigung des Akten materials, bemerkt, daß der Unfall sich mindestens ebensogut auf die von der Klägerschaft dargestellte Weise erklären lasse, als auf die von der Beklagten angenommene, so daß ein Beweis für die That sache, aus der einzig das Selbstverschulden des Schindler herge leitet werden wolle, nicht vorliege. Allerdings habe nun die Klä gerschaft als selbständige Behauptung in der Replik aufgestellt, daß der Unfall sich in der Weise ereignet habe, daß Schindler den kleinen Weg vom Bahnhof Auvernier gegen die Straße nach Cormondrèche eingeschlagen habe, hier ausgeglitscht und dabei von dem nachkommenden Zuge überfahren worden sei. Es könne sich fragen, ob diese Behauptung angesichts des 68, Al. 1 des ber nischen Civilprozesses nicht eine unzulässige Klagsverstärkung ent halte, und es müßte dies wohl bejaht werden. Eine andere Frage sei dagegen, ob nicht durch Art. 11 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes auch die im bernischen Prozeß aufgestellte Eventualmaxime durch brochen werde. Immerhin dürfe dieser Punkt dahingestellt bleiben,
da man auch auf dem von der Klägerschaft in der Replik geschaf fenen Boden zu einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ge lange. Es sei nämlich in diesem Falle allerdings ein Verschulden des Schindler, aber auch ein solches der Beklagten anzunehmen und infolgedessen der Schaden in der von der ersten Instanz an genommenen Weise zu teilen. D. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt, es sei in Abänderung desselben die Klage abzu weisen unter Kostenfolge. Heute ist dieser Antrag vom Anwalt der Berufungsklägerin aufgenommen worden, während der Anwalt der Berufungsbeklagten auf Bestätigung des angefochtenen Urteils schloß. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Borel bei seiner Einvernahme vor Gericht ausdrücklich erklärt, er habe bei der Abgabe seines Berichtes nur an zwei Möglichkeiten gedacht, entweder daß Schindler von dem in Bewegung befindlichen Zuge abgesprungen, oder daß er, neben dem Geleise einherschrei tend, von hinten vom Zuge erfaßt worden sei, er müsse nun aber, nachdem ihm auch die Eventualität des Ausglitschens vorgeführt worden sei, nach nochmaliger Durchsicht seines Berichtes, auch letztere Möglichkeit zugeben. Angesichts dieser Aussage konnte um so weniger der im mehrerwähnten Bericht niedergelegten Auffas sung des Dr. Borel entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Danach muß aber schon aus diesem Grunde, nach den für das Bundesgericht verbindlichen thatsächlichen Feststellungen der Vor instanz, das Urteil derselben grundsätzlich bestätigt werden. 2. Freilich hat nun die Beklagte in der Duplik und im fernern Verlauf des Prozesses ihren Standpunkt insofern verändert, als sie auch auf die von der Klägerschaft versuchte Erklärung des Unfalls eingetreten, dieser gegenüber aber wieder den Einwand erhoben hat, es involviere dieselbe ein Selbstverschulden des Ver unglückten. Die Vorinstanz hegt aus prozessualischen Gründen Bedenken, den Parteien auf diesen Boden zu folgen, da die frag liche Behauptung der Beklagten eine nach bernischem Prozeßrecht unzulässige Klagsverstärkung enthalte. Würde es sich nun wirklich um eine Veränderung des Klagefundaments handeln, so wären diese Bedenken wohl gerechtfertigt, da kaum gesagt werden kann, daß das prozeßrechtliche Verbot der Klageänderung und Ver stärkung mit dem in Art. 11 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes auf gestellten Grundsatze der freien Beweiswürdigung im Widerspruch stehe. Allein man hat es hier doch nicht mit einer Veränderung des Klagfundamentes, sondern bloß mit einem Gegenbeweis gegen den in der Antwort versuchten Beweis über den Hergang des Unfalls durch Aufstellung einer andern, als der dort behaupteten Hypothese zu thun. Fraglicher wäre es, ob dieser Supposition gegenüber duplicando die Einrede des Selbstverschuldens noch habe erhoben werden dürfen. Allein wenn dies auch bejaht und weiter angenommen wird, es sei dieser Einwand begründet, so bleibt doch in dem der Beklagten auffallenden Beweisthema eine Lücke, die zur Verwerfung ihres Standpunktes führen muß. Es hat nämlich die Klägerschaft in der Replik nicht nur eine von derjenigen der Beklagten abweichende Erklärung versucht, sondern weiter die Möglichkeit angeführt, es möchte der Verunglückte auf die Platt form des Wagens, in dem er sich befand, hinausgetreten und dann infolge plötzlichen Unwohlseins oder Ausglitschens oder aus einem andern Grunde vom Zuge heruntergefallen sein. Diese Vermutung liegt nicht völlig außerhalb des Bereichs der vernünftiger Weise denk baren Möglichkeiten und wird durch die Verumständungen keines wegs in zwingender Weise ausgeschlossen. Daß aber auch unter einer derartigen Annahme der Unfall auf ein Verschulden des Getöteten zurückzuführen sei, ist von der Beklagten nirgends be hauptet worden. Es verbleibt also immer noch mindestens eine Erklärungsmöglichkeil, bei der, prozessualisch wenigstens, von einer Schuld des Opfers des Unfalls nicht gesprochen werden kann. Bei dieser Sachlage muß aber nach den bereits entwickelten Grundsätzen über die die Beklagte treffende Beweispflicht der Beweis des Selbst verschuldens als nicht geleistet betrachtet werden. 3. Was die Höhe der Entschädigung betrifft, so hat der ber nische Appellationshof daraus, daß die Klägerin gegen das erst instanzliche Urteil nicht appelliert und daß die Beklagte vor der obern kantonalen Instanz die Erklärung abgegeben hat, gegen den Modus der Berechnung des Schadens im amtsgerichtlichen Urteil habe sie nichts einzuwenden, geschlossen, daß die Parteien eventuell mit dem Betrag der zugesprochenen Entschädigung einverstanden seien. Diese auf prozeßrechtlichen Erwägungen beruhende Feststel lung hat das Bundesgericht anzunehmen. Überdies hat die Be klagte auch in der Berufungserklärung an das Bundesgericht mit Bezug auf das Quantitativ der zugesprochenen Entschädigung kei nerlei eventuelle Anträge gestellt und es ist auch deshalb hierauf nicht näher einzutreten (vergl. das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Hitz Cie. gegen Pagani vom 25. Februar 1897 Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und das ange fochtene Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern in allen Teilen bestätigt.