- Urteil vom 17./23. Juni 1897 in Sachen
Weibel & Cie. gegen Fehr.
Gestützt auf Art. 43 des Bundesgesetzes über die Verantwort¬
lichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten vom 9. De¬
zember 1850 hat Advokat A. Maunoir in Genf Namens der
Firma H. Weibel & Cie. in Brüssel gegen Herrn Fehr, Direktor
des ersten Zollgebietes in Basel am 2. Juni 1897 beim Bundes¬
gericht eine Schadenersatzklage eingereicht mit den Rechtsbegehren:
a. Es sei durch das Bundesgericht in allen Fällen die gemäß
Art. 43 des citierten Bundesgesetzes von der Klägerin vorerst
für die entspringenden Kosten zu leistende Kaution zu be¬
stimmen.
b. Der Beklagte sei zur Bezahlung einer Summe von 3604 Fr.
75 Cts. an die Klägerin zu verurteilen, nebst Zins seit dem
- Januar 1897, unter Kosten= und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung dieses Schadenersatzanspruches beruft sich die
Klägerin auf Art. 7 des erwähnten Bundesgesetzes vom 9. De¬
zember 1850 und macht geltend, der Beklagte habe fahrlässiger¬
weise seine Dienstpflicht nicht gehörig erfüllt, und sich so einer
in Art. 52 des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 28. Juni
1893 vorgesehenen Pflichtverletzung zum Nachteil der Klägerin
schuldig gemacht, wofür er derselben schadenersatzpflichtig sei. Nach
Vorschrift des Art. 43 des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 1850
habe die Klägerin am 25. Januar 1897 ihre Civilklage vorerst
beim Bundesrate angebracht, habe aber durch Zuschrift vom
- März d. J. von demselben den Bescheid erhalten, daß der
Bundesrat ihrem Begehren keine Folge geben könne, und ihr an¬
heimstelle, ihre Forderungen gegenüber dem Beamten geltend zu
machen, dem sie die Verschuldung ihres Schadens zuschreibe.
Demnach sei die Klägerin berechtigt, Herrn Fehr auf dem Civil¬
wege zu belangen, und zwar beim Bundesgericht, welches gemäß
Art. 50 O.=G., in Verbindung mit Art. 43 des Bundesgesetzes
vom 9. Dezember 1850, in der Sache kompetent sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die vorliegende Klage nicht gegen den Bund, sondern
gegen einen Privaten gerichtet ist, und auch eine Prorogation an
das Bundesgericht im Sinne des Art. 52 Ziff. 1 des Org.=Ges.
nicht stattgefunden hat, könnte die Kompetenz desselben, als
einzige Civilgerichtsinstanz, nur auf Art. 50 Org.=Ges. gegründet
werden, wornach das Bundesgericht, außer den im Organisations¬
gesetz selbst normierten Fällen, zur erst= und letztinstanzlichen
Entscheidung aller derjenigen eivilrechtlichen Streitigkeiten kompe¬
tent ist, welche durch bundesgesetzliche Bestimmungen seiner aus¬
schließlichen Beurteilung unterstellt sind. Die Klägerin ist nun
davon ausgegangen, daß gestützt auf Art. 50 O.=G. die Kompe¬
tenz des Bundesgerichtes in der That gegeben sei, indem das
Verantwortlichkeitsgesetz vom 9. Dezember 1850 die Beurteilung
von Civilklagen Privater gegen eidgenössische Beamte wegen gesetz¬
widriger Amtsführung der ausschließlichen Beurteilung des
Bundesgerichtes unterstelle. Eine derartige Bestimmung enthält
jedoch das angerufene Bundesgesetz nicht. Für die Auffassung der
Klägerin könnte höchstens die Vorschrift in Art. 43 dieses Ge¬
setzes als Indizium angerufen werden, daß die bei derartigen
Klagen zu leistende Kaution vom Bundesgerichte zu bestimmen
ist. Allein die Kompetenz zur Bestimmung dieser Kaution steht
mit der Gerichtsstandsfrage keineswegs in so engem Zusammen¬
hang, daß sie die Kompetenz in der Hauptsache zur notwendigen
Voraussetzung hätte. Mit der in Art. 43 des Bundesgesetzes
vom 9. Dezember 1850 vorgeschriebenen Kaution ist augen¬
scheinlich nicht die gewöhnliche Prozeßkaution im Sinne des
Art. 26 der eidg. C.=P.=O., über welche allerdings nur das in
der Hauptsache kompetente Gericht zu bestimmen hat, gemeint.
Denn Art. 43 des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 1850 sta¬
tuiert die Kautionspflicht ganz unabhängig von der größeren
oder geringeren Sicherheit, die der jeweilige Kläger für Bezahlung
der Prozeßkosten gewährt; es soll also mit der in Art. 43 leg.
cit. vorgeschriebenen Kautionsauflage offenbar nicht bloß für
diese Sicherheit gesorgt, sondern noch der weitere Zweck verfolgt
werden, die eidgenössischen Beamten überhaupt vor unüberlegter,
leichtfertiger Belangung aus dem Verantwortlichkeitsgesetz zu
schützen; die Obsorge hiefür nun konnte der Gesetzgeber ganz
wohl dem Bundesgerichte auch dann übertragen, wenn er die
materielle Entscheidung nicht in dessen ausschließliche Kompeten,
legte. Fehlt es aber nach dem Gefagten an einer bundesgesetzlichen
Bestimmung, nach welcher die vorliegende Streitigkeit der aus¬
schließlichen Beurteilung des Bundesgerichtes unterstellt wäre, so
greifen die allgemeinen Gerichtstandsnormen Platz, kraft welcher
der Beklagte für persönliche Ansprüche bei dem Gerichte seines
Wohnortes gesucht werden muß.
2. Da der Kläger das Begehren gestellt hat, das Bundes¬
gericht möge auf alle Fälle, also auch für den Fall, daß es sich
in der Hauptsache inkompetent erklärt, jetzt schon die in Art. 43
leg. cit. vorgeschriebene Kaution festsetzen, und die Kompetenz
hiezu, wie in Erwägung 1 ausgeführt worden ist, dem Bundes¬
gerichte, unabhängig von der Kompetenzfrage rücksichtlich der
Hauptsache, zusteht, so ist auch diese Kaution zu bestimmen; die¬
selbe wird auf 800 Fr. angesetzt, und ist bei der Bundesgerichts¬
kanzlei zu leisten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht
eingetreten.