Expropriation compensation; valuation date and evidentiary requests. The decisive market value is, as a rule, that existing at the time of the appraisal hearing before the expropriation commission, because that is when the parties submit their final claims and the properties are inspected (consid. 1). Where the expropriation procedure was not immediately linked to the plan filing, a later valuation may be taken only to the extent the procedural posture and the parties' conduct justify it; acceptance of the procedure bars objections based on an earlier hypothetical valuation date. Separate expropriation proceedings do not justify suspension merely because neighboring cases are pending (consid. 2). A reasoned expert report may rely on professional assessment and on verification of notarized sale prices against actual contractual terms; requests for supplementary expertise or witness examination are to be refused absent concrete deficiencies (consid. 3).
83 und 86 per m2 2 Fr. 75 Cts. " 80, 81 und 82 per m2 2 Fr. 20 Cts. " 88 und 89 per m2 2 Fr. 45 Cts. abzutretende Bäume 400 Fr. C. Für die Liegenschaften Ordn. Nr. 111 und 112 (Flurbuch 205 und 204) in der Stüdlianwand per m2 14 Fr. 2. Im übrigen hat es bei den zwischen den Parteien getroffe nen Vereinbarungen sein Verbleiben und werden diese bei ihren Zugeständnissen behaftet. Die weitergehenden Begehren der Expro priaten sind abgewiesen, selbstverständlich mit Ausnahme derjeni gen, deren Erledigung an den Civilrichter verwiesen ist (Art. 23). 3. Die auf Grund von Dispos. 1 oben zu bezahlenden Ent schädigungsbeträge sind zu 5 % vom Tage der Inangriffnahme des Terrains, und, soweit diese erst nach dem Entscheid der Schätzungskommission stattgefunden hat, bezw. stattfindet, überdies für die Zwischenzeit zwischen dem Tage des Entscheides der Schätzungskommission und dem Tage der Inangriffnahme des Terrains zu 4 % zu verzinsen. 4. Die 210 Fr. betragenden Instruktionskosten werden aus dem Baarvorschuß der Bahngesellschaft berichtigt; es steht indes der letztern das Recht zu, einen Drittel mit 70 Fr. an der den Expropriaten zukommenden Entschädigung in Abzug zu bringen. 5. Die außergerichtlichen Kosten der Parteien werden gegen seitig wettgeschlagen. 6. Mitteilung. B. Dieser Urteilsantrag ist zunächst von keiner Partei ange nommen worden. In einer Eingabe vom 4. Juni 1897 stellten die Expropriaten folgende Anträge:
b. Durch Abnahme des von den Expropriaten beantragten Zeugenbeweises dafür, daß die von ihnen angeführten Kaufver träge keine fingierten gewesen seien. 3. Gestützt auf das Resultat dieser Aktenvervollständigung ver langen die Expropriaten Erhöhung der in Dispof. 1 A a und in Dispos. 1 B und C zugesprochenen Landpreise auf die in der Rekursschrift geforderten Beträge. 4. Eventuell werde beantragt: a. Erhöhung der Landentschädigung im mittlern Hard auf 6 Fr. 83 Cts. 8 Fr. 33 Cts., d. h. auf den Preis, zu dem das Nachbarland am Mühleweg laut den Akten im Juli 1894 von Franceschetti an Hasler und von diesem an Zadra verkauft wor den sei. b. Erhöhung der Landentschädigung in der Herdern auf 3 Fr. 30 Cts. 4 Fr. 75 Cts., d. h. auf den Preis, zu dem die Nachbargrundstücke Kat. Nr. 115, 118 und 124 a in der Herdern im September 1894 von der Vormundschaftsbehörde namens Ge schwister Aberli an F. Schmid, und die Nachbargrundstücke Kat. Nr. 44, 46, 137 und 2272 daselbst im Mai 1894 von Hug und Kons. an Amsler verkauft worden seien. c. Jedenfalls Erhöhung um mindestens 25% über die in der Expertise angegebenen Werte pro Januar 1894 (anstatt um bloß circa 10 %). In der heutigen Hauptverhandlung erneuerte der Anwalt der Expropriaten diese Anträge. Der Anwalt der Expropriantin pro testierte gegen die Sistierung des Prozesses, und beantragte, den Urteilsantrag zum Urteil zu erheben. Für den Fall, als der Ur teilsantrag nicht in seiner Gesamtheit bestätigt würde, beantragte er eine Ergänzung der Expertise in dem Sinne, daß die Expro priationsobjekte auf den Zeitpunkt der Augenscheinsverhandlung vor Schätzungskommission geschätzt werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Expropriationsareals stattgefunden habe, oder diejenigen zur Zeit der Plangenehmigung (April 1896) als maßgebend erklärt wer den. Nun ist allerdings richtig, daß nur ein bundesrätlich geneh migter Plan eine geeignete Grundlage für den Expropriations prozeß bildet, und deshalb ein Expropriat nicht verhalten werden kann, vor erfolgter Plangenehmigung auf das Schätzungsver fahren sich einzulassen. Die Expropriaten wären daher unzwei felhaft berechtigt gewesen, die Einlassung vor der Schätzungs kommission mit dem Hinweis darauf, daß die Pläne noch nicht genehmigt seien, zu verweigern, oder, sofern sie diesen Mangel erst später entdeckten, die Kassation des bisherigen Verfahrens zu verlangen. Da sie dies jedoch nicht gethan, und auch heute nicht einmal ein dahin zielender Antrag gestellt worden ist, so muß angenommen werden, sie seien mit der Durchführung des Expro priationsverfahrens auf Grundlage der stattgehabten Planauflage trotz des bezeichneten Mangels einverstanden. Mit Rücksicht auf dieses Einverständnis der Expropriaten ist also das bisherige Ver fahren, auch soweit es der Plangenehmigung voranging, als gül tig zu betrachten, und es erweist sich somit die Behauptung als unbegründet, daß für die Schätzung auf einen frühern Zeitpunkt, als denjenigen der nachträglichen Plangenehmigung nicht abgestellt werden dürfe; denn unter diesen Umständen greift auch hier die Erwägung Platz, daß die Schätzung schlechterdings nur auf die Gegenwart, nicht auch auf die Zukunft sich richten kann, und daher die Expropriaten dadurch, daß sie die Gültigkeit des durch geführten Schätzungsverfahrens anerkennen, sich auch der Ein wendung begeben, daß die Schätzung durch die Schätzungskommis sion auf den Zeitpunkt der Plangenehmigung, welcher ja damals noch ganz ungewiß war, hätte gerichtet werden sollen. Lag es aber der Schätzungskommission ob, auf die gegenwärtigen, d. h. zur Zeit ihrer Schätzung bestehenden, Wertverhältnisse abzustellen, so blieb dieser Zeitpunkt auch für die bundesgerichtlichen Experten maßgebend, indem die Entschädigung durch das Bundesgericht auf der gleichen Grundlage, wie durch die Schätzungskommission fest gestellt werden muß. Daß sodann der Zeitpunkt der Besitzergreifung gegenüber dem jenigen der Schätzung durch die Schätzungskommission nicht aus schlaggebend sein kann, ist bereits in dem citierten Entscheide des Bundesgerichts in Sachen Baumann gegen N. O. B. ausgeführt worden, und es mag hier einfach auf die Erwägungen jenes Ur teils verwiesen werden. 2. Erscheinen nun aber die Einwendungen, welche die Expro priaten mit Bezug auf den für die Schätzung maßgebenden Zeit punkt erhoben haben, als unzutreffend, so fehlt auch ihrem Antrag auf Sistierung des Prozesses bis zum Eingang der Expertisen in Expropriationsstreitigkeiten über Nachbarland jede Berechtigung: denn abgesehen davon, daß jeder einzelne Expropriationsprozeß ein selbständiges Verfahren für sich bildet, die in diesem Verfahren gemachten prozessualischen Erhebungen die abschließende Grundlage der richterlichen Entscheidung bilden, und die Thatsache, daß ähn liche Fälle demnächst zur Beurteilung gelangen, somit eine Sistie rung des bereits instruierten Prozesses so wie so nicht zu recht fertigen vermöchte, kommt hier nun eben in Betracht, daß in jedem einzelnen Falle, trotz gleichartiger lokaler Verhältnisse, die Schätzung eine verschiedene sein kann und muß, je nach dem Stand der Wertverhältnisse zur Zeit der Schätzung durch die Schätzungs kommission, so daß die Expertise in den von den Expropriaten an gezogenen neuen Expropriationsfällen nur unter der Voraussetzung im vorliegenden Prozesse mit Erfolg verwertet werden könnten, als dieselben sich auf den gleichen Zeitpunkt wie hier bezögen, bezw. beziehen müßten. Letzteres ist jedoch von den Expropriaten gar nicht behauptet worden, und trifft offenbar auch nicht zu. 3. Im weitern haben nun die Expropriaten die Richtigkeit der Schätzung der bundesgerichtlichen Experten bemängelt, und dabei namentlich nähern Ausweis darüber verlangt, wieso sie zu ihren Ansätzen gelangt seien. Allein die in dem Gutachten enthaltene Begründung ist durchaus hinreichend, um darzuthun, daß die Ex perten ihre Aufgabe mit der erforderlichen Sorgfalt und Sach kunde gelöst haben. Daß sie dabei von unrichtigen thatsächlichen Annahmen oder von einer irrtümlichen Auffassung über ihre Aufgabe ausgegangen seien, kann nicht behauptet werden. Mit Unrecht haben die Expropriaten sich darüber beschwert, daß die Experten erklärten, sie setzen etwas Mißtrauen in die Höhe ge wisser Kaufpreisangaben, indem sie aus zuverlässiger Quelle er
fahren hätten, daß häufig die notarialischen Fertigungen nicht mit den wirklichen Verkaufspreisen übereinstimmen, sondern häufig höhere Preise aufweisen. Muß schon im allgemeinen gesagt werden, daß die Experten bei der Schätzung der den Expropriaten aus der Expropriation erwachsenden Vermögensnachteile nicht unbedingt an die Kaufpreise gebunden sind, welche sich für die jeweilen in Frage stehende Gegend aus den Notariatsprotokollen ergeben, sondern daß daneben auch dem eigenen fachmännischen Urteil der Experten ein bestimmender Einfluß auf ihre Taxation zukommt, so unter liegt im weitern keinem begründeten Zweifel, daß die Experten vollständig im Rahmen ihrer Aufgabe handeln, wenn sie die aus den Notariatsprotokollen ersichtlichen Kaufpreise nicht nur auf ihre Angemessenheit, sondern auch darauf prüfen, ob dieselben den wirklichen Abmachungen unter den Kontrahenten entsprechen; denn es ist ja selbstverständlich, daß nicht der zu Protokoll gegebene, sondern nur der wirkliche Inhalt der zur Vergleichung herangezo genen Käufe einen richtigen Anhaltspunkt für die vorzunehmende Schätzung bietet. Wenn nun die Experten erklären, sie hätten er fahren, daß die notarialischen Fertigungen häufig nicht mit den wirklichen Kaufpreisen übereinstimmen, so besteht kein Grund, in diese Erklärung irgend welche Zweifel zu setzen; ebenso dars vollständig dem Ermessen der Experten anheimgestellt bleiben, ob die Quelle, aus der sie die in Rede stehende Erfahrung geschöpft haben, als zuverlässige bezeichnet werden dürfe, und muß daher das Begehren, die Experten hierüber zu Rede zu stellen, als eine zu weit gehende Zumutung zurückgewiesen werden. Aus diesen Gründen ist sowohl der von den Expropriaten gestellte Antrag auf Anordnung einer Oberexpertise bezw. auf Ergänzung der Ex pertise, sowie derjenige auf Einvernahme von Zeugen über die Übereinstimmung der in den Notariatsprotokollen eingetragenen Kaufpreise mit den wirklich vereinbarten abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dispositive 1 bis 5 des Urteilsantrages werden zum Urteil er hoben.