Art. 18 des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze; Art. 165 ff., 167, 41 Abs. 3 OG; Kassationsbeschwerde verspätet. Die in Art. 18 jenes Spezialgesetzes vorgesehene Frist gilt nur für Urteile, die nach diesem Gesetze zu fällen waren; wo ein Bundesgesetz die Beurteilung von Übertretungen dem kantonalen Verfahren überweist, richtet sich das Kassationsverfahren nach den Art. 165 ff. OG. Bei postalischer Einreichung ist für die Wahrung der Frist ausschließlich der Poststempel maßgebend; der Nachweis einer rechtzeitigen Übergabe durch andere Beweismittel ist ausgeschlossen, weil sonst die Rechtssicherheit der Fristen gefährdet würde (Erw. 3-4).