Art. 17 Abs. 3 des schweizerisch-italienischen Niederlassungs- und Konsularvertrags vom 22. Juli 1868; internationale Zuständigkeit bei Erbstreitigkeiten über den Nachlass eines in der Schweiz verstorbenen Italieners. Der Begriff der „Streitigkeiten zwischen den Erben“ umfasst auch den Fall, in dem der eine Beteiligte seine Stellung als Universalerbe auf ein Testament stützt und der andere gesetzliche Erbansprüche geltend macht. Wird die formelle Gültigkeit des Testaments bestritten, bleibt der Streit gleichwohl ein solcher über den Nachlass; eine Aufspaltung zwischen formeller und materieller Testamentsgültigkeit lässt der Vertrag nicht zu (consid. 2–3). Ein blosses Anerkenntnis des Pflichtteilsrechts berührt die prozessuale Einrede der Unzuständigkeit nicht (consid. 1).
Beklagten vorgelegte Testament sei gerichtlich ungültig zu er klären; 2. Beklagte sei pflichtig, an die Klägerin, Frau M. Blättler Bassi aus der Hinterlassenschaft des Joh. Bassi sel. einen Betrag von 8000 Fr. zu verabfolgen, wogegen Beklagte als Eigentümerin des gesamten von ihrem Ehemanne hinter lassenen Guthabens anerkannt wird. Eventuell: Beklagte habe einen gerichtlich festzusetzenden Betrag an die Klägerin zu ver abfolgen. Vorbehalten bleibt eine nach zuständigem Gesetz all fällig der Beklagten zukommende Nutznießung, wofür ein ent sprechender Betrag kapitalisiert und bei einer Amtsstelle depo niert werden soll. 3. Die Beklagte habe sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu bezahlen. Die Klage beruhte darauf, daß Frau Blättler Bassi nach italienischem und nidwal denschem Rechte die einzige Erbin des Giovanni Bassi, und daß das Testament des letztern nach Nidwaldner Recht ungültig sei, und übrigens in formeller Beziehung auch nicht den bezüglichen Vorschriften des italienischen Rechtes entspreche. Die Beklagte antwortete nicht einläßlich dahin, es haben sich die Gerichte des Kantons Nidwalden in Sachen als nicht kompetent zu erklären. Es handle sich um einen Streit um die Erbberechtigung am Nachlasse eines in der Schweiz verstorbenen Italieners. Gemäß Niederlassungs und Konsularvertrag zwischen der Eidgenossen schaft und dem Königreich Italien vom 22. Juli 1868 Art. 17 Abs. 3 gehöre aber eine derartige Streitigkeit vor den Richter des letzten Wohnortes, den der Erblasser in Italien gehabt habe. Die Gerichte von Nidwalden seien daher zur Beurteilung der vorliegenden Klage nicht kompetent. Durch Entscheid vom 11. März 1897 verwarf das Kantonsgericht Nidwalden die Inkompetenz einrede der Beklagten, unter Annahme folgender Gründe: Der angerufene Art. 17 des schweizerisch italienischen Staatsvertrages habe einzig Streitigkeiten zwischen Erben eines in der Schweiz verstorbenen Italieners im Auge; ein solcher Fall sei nicht ge geben, da die Tochter des Erblassers einzige Intestaterbin desselben und die Erbqualität der Witwe Bassi nicht ausgewiesen sei. Ferner sei auch die Frage über die Gültigkeit eines Testamentes nicht erbrechtlicher Natur und daher der citierte Artikel des Nieder lassungsvertrages wieder nicht zutreffend. B. Gegen diesen Entscheid hat Namens der Witwe Bassi Flüeler Fürsprech Lussi in Stans rechtzeitig den Rekurs an das Bundes gericht ergriffen. Es handle sich um einen Streit über die Erb folge in den Nachlaß eines in der Schweiz verstorbenen Italie ners, der von einer Testamentserbin und einer gesetzlichen Erbin angesprochen werde. Ein solcher Streit gehöre aber nach Mitgabe des mehrerwähnten Staatsvertrages vor die Gerichte des letzten Wohnortes des Erblassers in Italien und sei auch materiell nach italienischem Rechte zu beurteilen; und die einfache Bestreitung der Gültigkeit eines Testamentes könne nicht eine Verschiebung des Gerichtsstandes bewirken. Demgemäß wird, unter Berufung auf Art. 175 Lemma 1 Ziff. 3 O. G., Aufhebung des angefoch tenen kantonsgerichtlichen Urteils beantragt. C. Namens der Vormundschaftsbehörde von Hergiswyl schließt Fürsprech V. Blättler daselbst in einer Antwort vom 24. Mai 1897 auf Abweisung des Rekurses. Im Wesentlichen wird zur Begründung dieses Antrages angebracht, der schweizerisch italienische Staatsvertrag weise nur Streitigkeiten zwischen Erben dem heimatlichen Richter zu; Witwe Bassi Flüeler begründe ihre Erb ansprüche einzig auf ein, auch formell bestrittenes unhaltbares Testament; sie sei somit nicht Erbin, sondern Legatarin und der Streit nicht ein solcher zwischen Erben, sondern ein solcher zwi schen der einzigen Erbin und einer Legatarin. Hätte auch für Streitigkeiten letzterer Art der heimatliche Richter für zuständig erklärt werden wollen, so hätte dies im Staatsvertrag ausdrück lich gesagt werden sollen, wie dies dann in dem kurz nach dem schweizerisch italienischen abgeschlossenen schweizerisch französischen Staatsvertrag (Art. 5) geschehen sei. Auch das Bundesgericht mache diesen Unterschied, wofür auf den Fall Rave (Amtl. Samml., Bd. XIV, S. 595) verwiesen wird. Rekurrentin habe übrigens sowohl in der nichteinläßlichen Antwort, als in der Rekursschrift die Klage zum Teil anerkannt, indem sie sich der Herausgabe eines Pflichtteils an Frau Blättler Bassi nicht widersetze. Damit habe sie sich aber materiell auf die Sache eingelassen. Ferner falle in Betracht, daß das Testament formell und materiell als ungültig bestritten werde, daß es sich nur nach Nidwaldner Recht beurteilen könne, ob dasselbe formell gültig sei, indem nach
Art. 3 Lemma 2 des Staatsvertrages die in der Schweiz nieder gelassenen Italiener in dieser Richtung den eigenen Landesange hörigen gleichgestellt seien, und daß hierüber nur die Nidwaldner Gerichte urteilen könnten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
eines in der Schweiz verstorbenen Italieners. Allein in einem weitern Sinne fallen hierunter auch Streitigkeiten über die for melle Gültigkeit eines Testamentes, da doch im Grunde auch hier der Nachlaß, bezw. ein Teil desselben, den Streitgegenstand bildet; und einer derartigen Interpretation stehen rechtliche Bedenken nicht entgegen, zumal da die Bestimmung eine Reproduktion der ent sprechenden Vorschrift in Art. III des damals geltenden schwei zerisch französischen Staatsvertrages vom 18. Juli 1828 ist, die nie eine andere Auslegung erfahren und im neuen Vertrage vom 15. Juni 1869 lediglich eine etwas ausführlichere Fassung er halten hat (vgl. die bundesrätlichen Botschaften zu den beiden Staatsverträgen, B. B. von 1868, Bd. III, S. 440 unten und B. B. von 1869, Bd. II, S. 490 unten; ferner Curti, Staats vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich, S. 82 ff.). Im Falle Rave, den die Rekursbeklagtschaft angeführt hat, stand eine ganz andere Frage zum Entscheide; auch implicite aber enthält derselbe nicht das, was daraus gelesen werden will, sondern im Gegenteil eine Bestätigung dessen, was eben ausgeführt wor den ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und demgemäß das an gefochtene Erkenntnis des Kantonsgerichtes von Nidwalden vom 11. März 1897 aufgehoben.