Art. 5 Ziff. 1 Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit; Anspruch auf rechtliches Gehör bei Bevogtung; kantonales Recht tritt hinter bundesrechtlich gewährleisteten Individualrechten zurück. In Verfahren über den Entzug der persönlichen Handlungsfähigkeit ist der Betroffene, soweit tunlich, vor Erlass der Maßnahme anzuhören. Ein nach bernischem Recht vorgesehenes summarisches Vorgehen, welches die Anhörung ausschließt, verstößt gegen den aus dem Gleichheits- und Willkürschutz abgeleiteten verfassungsmäßigen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dringlichkeit vermag die Nichtbeachtung dieser Kautelen nicht zu rechtfertigen; die Möglichkeit einer provisorischen Anordnung bleibt vorbehalten (consid. 2).
gesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit, noch auf einer willkürlichen Subjunktion des Thatbestandes unter diesen Begriff, wenn das Regierungsstatthalteramt Bern die Voraussetzungen zur Bevogtung wegen Verschwendung als vorhanden angenommen hat. 2. Dagegen muß der Rekurs aus dem zweiten, formellen Ge sichtspunkte der Rechtsverweigerung, bezw. der Verweigerung des rechtlichen Gehörs geschützt werden. Zwar entspricht das beobach tete Verfahren den Vorschriften des bernischen Civilgesetzbuches. Allein, wie im Rekurse richtig bemerkt ist, vermögen auch kanto nale Gesetze vor bundesrechtlich garantierten Individualrechten nicht standzuhalten. Zu letztern gehört aber das Recht, in einem Ver fahren, in dem es sich um Entzug der persönlichen Handlungs fähigkeit, also eines Stückes der persönlichen Freiheit handelt, zuvor einvernommen zu werden. Es ist dies ein so allgemein an erkannter und so wichtiger Grundsatz jedes Prozeßverfahrens, daß er, auch wenn er nicht ausdrücklich in das Verfassungsrecht Auf nahme gefunden hat, doch als Bestandteil des allgemeinen verfas sungsmäßigen Prinzips der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze, das überhaupt den Schutz der Bürger vor behördlicher Willkür in sich schließt, betrachtet werden muß (s. Amtl. Samml. der bundes ger. Entsch., Bd. XXI, S. 329). Mit diesem Grundsatz ist ein Verfahren, wie es in Satz. 217 des bern. Civilgesetzbuches vor gesehen ist, nicht in Einklang zu bringen; vielmehr hat der zu Bevogtende, soweit dies überhaupt thunlich ist, ein verfassungs mäßiges Recht darauf, über einen Bevogtungsantrag, mag derselbe immerhin von den aufsichtsberechtigten Verwandten und der Vor mundschaftsbehörde gemeinsam gestellt sein, gehört zu werden. Die Unhaltbarkeit des in Satz. 217 des bern. Civilgesetzbuchs sank tionierten Systems ergiebt sich übrigens auch daraus, daß dabei, wie in der Rekursschrift richtig bemerkt ist, der Schutz, den Art, 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit gewährt, allzu leicht ein völlig illusorischer werden kann. Ist aber die Be vogtungsverfügung unter Mißachtung eines verfassungsmäßigen Rechts des Rekurrenten zu stande gekommen, so muß sie aufge hoben werden. Daran kann der Umstand nichts ändern, daß Ge fahr im Verzuge sein mochte. Denn die Dringlichkeit der Sache vermag eine Beiseitesetzung der Kautelen, auf deren Beobachtung der zu Bevogtende einen verfassungsmäßigen Anspruch hat, nicht zu rechtfertigen. Überdies ist nicht abzusehen, wieso nicht durch wie sie, allerdings nicht gerade eine provisorische Verfügung für diesen Fall, in Satz. 218 des bern. Civilgesetzbuchs vorgesehen ist jener Gefahr hätte begegnet werden können. Die Kompe tenz dazu kann dem Regierungsstatthalter, als der zunächst zur Beschlußfassung über einen Bevogtungsantrag berufenen Behörde, jedenfalls nicht abgesprochen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene Ver fügung des Regierungsstatthalteramts Bern aufgehoben.