Art. 45 Ziff. 2 B.V.; Niederlassungsverweigerung wegen Verlustes der bürgerlichen Rechte und Ehren: Erforderlich ist eine ausdrückliche strafrichterliche Aberkennung; der Verlust darf nicht bloß aus der Verurteilung oder aus einer vermuteten Praxis der Strafgerichte abgeleitet werden. Der Begriff des Aktivbürgerrechts umfasst die bürgerlichen Rechte und Ehren in allgemeinem Sinne und kann auch Personen betreffen, die sonst nicht stimmberechtigt sind; auch Frauen sind insoweit nicht von vornherein ausgeschlossen. Fehlt es an einer förmlichen Aberkennung und tritt die Rechtsfolge nach kantonalem Strafrecht nicht automatisch ein, so ist die Voraussetzung von Art. 45 Ziff. 2 B.V. nicht erfüllt (consid. 2). Art. 45 Ziff. 3 B.V. setzt zudem einen eigenen, hinreichend festgestellten Grund voraus und kann nicht bloß hypothetisch aus früheren Verurteilungen abgeleitet werden (consid. 1, 3).
fort, daß bei gleichem Thatbestand eine Mannsperson der bürger lichen Rechte und Ehren entkleidet und deshalb des Rechts der freien Niederlassung beraubt worden wäre; und nun gehe es nicht an, eine Frauensperson, die sich desselben Verbrechens schuldig gemacht habe, anders zu behandeln, denn wenn ihr auch die bürgerlichen Rechte und Ehren nicht ausdrücklich entzogen worden seien, so habe dies seinen Grund lediglich darin, daß Frauens personen überhaupt nicht im Besitze des Aktivbürgerrechtes sich befänden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: