Art. 45 BV; settlement may be refused to persons who, by repeated serious offences, endanger public safety and morality; serious offence is assessed independently by the federal authorities in light of the concrete danger revealed by the conduct. The distinction between refusal and withdrawal of settlement does not avail a person who in fact resides in the commune without a formal permit, since such person cannot be placed in a better position than a formally settled person, and in any event lacks a legal interest if the permit could immediately be withdrawn after grant. The relevant assessment may rely on prior convictions together with later conduct, especially where the person has again offended at the place of intended residence (consid. 1-3).
lichen wird ausgeführt: Die allegierten Strafurteile werden nicht geleugnet. Durch dieselben werde aber die regierungsrätliche Ver fügung nicht gerechtfertigt. Die Petenten seien im Besitze von Ausweisschriften (Art. 45, Abs. 1 der B. V.) und hätten auch nicht die bürgerlichen Rechte und Ehren in Folge eines straf gerichtlichen Urteils verloren (Art. 45, Abs. 2, ibidem); letzteres werde vom Regierungsrat nicht einmal behauptet. Es könne sich also lediglich darum handeln, ob die Verweigerung der Nieder lassung nach Art. 45, Abs. 3 der B. V. statthaft sei. Dies sei nach der Rechtssprechung des Bundesrates und der Bundesver sammlung zu verneinen. Solche Vergehen, wie sie zur Verweige rung der Niederlassung angeführt werden, seien niemals zu schweren gerechnet worden. Das Solothurner Strafgesetz belege dieselben auch mit geringen Strafen. Seit Jahren werde übrigens in Solothurn ein zweites Bordell geduldet. IV. Das eidg. Justiz und Polizeidepartement hat den Rekurs der Eheleute Bryner dem Bundesgerichte, als in seine Kompetenz fallend (Art. 175 und 189 O. G.), übermittelt. Am 12. April hat der Präsident des Bundesgerichtes verfügt, es sei bis zum Entscheide über den Rekurs dem Beschlusse vom 27. März 1897 keine Folge zu geben. Gegen diese Verfügung wurde vom Regie rungsrate während der ihm zuvor hiezu angesetzten Frist keine Einsprache erhoben. V. In seiner Rekursbeantwortung beantragt der Regierungsrat Abweisung des Rekurses. Er gibt zu, daß laut Art. 45, Abs. 3 B. V. die Niederlassung denjenigen, welche wegen schwerer Ver gehen wiederholt gerichtlich bestraft worden, wohl entzogen, aber nicht verweigert werden könne. Damit sei dem Richter die Gelegen heit zu strengern Maßregeln bloß für den Fall erneuerten un sittlichen Lebenswandels des Niedergelassenen gegeben. Im vor liegenden Falle hätten aber die Rekurrenten, wenigstens der Ehe mann Bryner, schon am 8. Junuar 1897, d. h. längere Zeit vor Einreichung ihres Niederlassungsgesuches, sich des gleichen schweren Verbrechens schuldig gemacht, dessentwegen sie an ihrem frühern Wohnort bereits wiederholt bestraft worden sind. Die Präsumption, sie dürften sich am neuen Wohnsitze eines bessern befleißen, sei also in casu eine falsche gewesen. Es könne daher die Niederlassungsverweigerung trotz mangelnden strafgerichtlichen Ehrenentzuges nach dem Sinne und Geiste des Art. 45 der B. V. als gerechtfertigt erscheinen. Übrigens werde der Regierungsrat für den Fall, daß die Beschwerde wegen Niederlassungsentzug be gründet erklärt werden sollte, unmittelbar hernach auf Grund der vorliegenden Thatfachen den Entzug der Niederlassung beschließen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
nur entzogen, nicht aber verweigert werden, und, da Bryner nicht im Besitze einer Niederlassungsbewilligung sei, lasse sich überhaupt von einem Entzug derselben nicht sprechen. Ist nämlich Bryner nicht im Besitze einer förmlichen Niederlassungsbewilligung, so hält er sich doch thatsächlich in Solothurn auf und es kann seine Rechtsstellung nicht deswegen eine günstigere sein, weil ihm eine ausdrückliche Bewilligung zur Niederlassung fehlt. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse an der Gutheißung seines Rekurses, da ihm die Niederlassung so fort nach ihrer Bewilligung wieder entzogen werden könnte und, nach der Erklärung des Regierungsrates, in der That auch ent zogen würde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen und es hat bei dem Beschlusse des Regierungsrates des Kantens Solothurn vom 27. März 1897 sein Bewenden.