Art. 45 BV; expulsion from domicile for repeated offenses: the notion of “serious offenses” is not determined solely by the statutory penalty attached to individual acts. It also depends on the nature and manner of the conduct and on whether the offender’s overall pattern discloses a propensity endangering public order and the security of fellow citizens (consid. 1). Repeated infractions, even if each is in itself of limited gravity or partly remote in time, may justify exclusion from the right of free settlement where the totality of conduct demonstrates continuing danger. The administrative measure is personal and may not extend to innocent family members (consid. 2).
sams gegen amtliche Befehle, Erbrechen von Amtseingaben und Amtsehrverletzung zu Gefängnis von 2 Monaten; 4. im Jahre 1895 wegen Amtsehrverletzung und gefährlicher Drohung zu 14 Tagen Gefängnis; 5. im Jahre 1896 wegen Diebstahls zu 3 Tagen Gefängnis; 6. im gleichen Jahre wegen rechtswidriger Thätlichkeit zu drei Wochen Gefängnis. Alle diese Bestrafungen zeigen, wenn sie auch an sich nicht be sonders schwer sind und zum Teil längere Zeit zurückliegen, doch das Bild eines Menschen, von dem beständig strafbare Einbrüche in die Rechtsordnung Behörden und Privaten gegenüber befürchtet werden müssen, und von diesem Gesichtspunkte aus sind die be treffenden Vergehen unbedenklich als so schwer zu bezeichnen, daß die administrative Maßnahme der Wegweisung gerechtfertigt er scheint. Immerhin kann sich diese nur auf den Rekurrenten selbst beziehen, während die unschuldigen Familienglieder dadurch nicht betroffen werden dürfen. Wenn einer solchen Scheidung gegenüber auf die Einheit der Familie hingewiesen werden will, so ist hie gegen zu bemerken, daß der Rekurrent selbst eventuell das Be gehren stellt, es möchte jedenfalls seine Familie nicht ausgewiesen werden, so daß anzunehmen ist, daß er mit einer allfälligen Trennung einverstanden sei (Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 938). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen, immerhin in der Meinung, daß sich die Ausweisung auf die Familie des Rekurrenten nicht er strecken darf.