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BGE 23 I 500 ΓÇó Intercantonal double taxation and business income allocation
BGE 23 I 500Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I03.08.1896Partially Granted
Sarasin, Stähelin Cie. challenged Baselland’s income tax assessment for its Neuenwelt factory, arguing that the canton could not tax the business income and that the increase from CHF 14,000 to CHF 30,000 was arbitrary. The Federal Court held that Baselland was in principle entitled to tax the profit generated by the local factory, but annulled the assessment because the cantonal decision did not sufficiently specify the income factors used, making it impossible to verify whether income attributable to Baselstadt had also been taxed. The case was remitted for a new assessment. The requests to deny Baselland any taxing power and to fix the income at CHF 14,000 were rejected.
Art. 46 B.V.; intercantonal double taxation and allocation of business income between cantons: income derived from a permanent establishment in one canton may be taxed there, even if the business is centrally directed from another canton. In intercantonal tax conflicts, income tax is not treated as a purely personal tax; each canton may levy tax on the profit attributable to productive facilities and operations on its territory. However, the cantonal assessment must disclose the decisive factual and economic elements with sufficient precision so that it can be verified whether the same income component has been taxed in more than one canton. If such transparency is lacking, the assessment must be annulled and remitted for reassessment (consid. 1-3).
Anhaltspunkte dafür zu finden seien, weshalb das Einkommen von 14,000 Fr. auf 30,000 Fr. erhöht worden sei, so daß diese Taxation als willkürliche auch aus dem Gesichtspunkte der Rechts verweigerung aufzuheben sei. Die Anträge gehen dahin:
nachgewiesen werden können, daß man es vorliegend mit einer eigentlichen Doppelbesteuerung zu thun habe. Denn thatsächlich bewege sich der Streit nicht darum, ob die basellandschaftliche Steuerbehörde das aus objektiven Zahlen nachweisbare Geschäfts einkommen der dortigen Geschäftsniederlassung richtig taxiert habe, sondern darum, ob dieselbe von dem Gesamteinkommen des Ge schäfts in gerechter und billiger Weise denjenigen Teil und nur denjenigen Teil der basellandschaftlichen Steuer unterworfen habe, der aus der dortigen Zweigniederlassung herrühre, oder ob sie nicht Einkommen zur Besteuerung heranziehe, das nicht in Basel land, sondern unter einer andern Steuerhoheit entstanden sei. D. In Beantwortung der Eingaben des Regierungsrates von Baselstadt hält derjenige von Baselland daran fest, daß die basel landschaftlichen Steuerbehörden jeweilen ausschließlich nur auf die Größe und den Umfang des dortigen Geschäftsbetriebs abgestellt hätten und daß es ihnen nicht eingefallen sei, das Steuerrecht von Baselstadt irgendwie zu schmälern. Eventuell tritt der Regie rungsrat ferner auch dem Vorschlag der Verteilung des Gesamt einkommens im Verhältnis von 40% für Baselstadt, 50 % für Baden und 10% für Baselland entgegen. Es wurde dann noch Aufschluß darüber verlangt, in welcher Weise und in welchem Maße von den Steuerbehörden von Baselland bei der Einschätzung der Rekurrentin dem Umstande Rechnung getragen worden sei, daß das Fabriketablissement in Neuenwelt nicht ein selbständiges, abgeschlossenes Einkommen erzeuge, sondern daß das Gesamtein kommen erst durch die vereinigte Thätigkeit der Fabriketablissemente in Baselland und Baden und der technischen Oberleitung, sowie insbesondere der den Güterumsatz besorgenden kaufmännischen Thätigkeit hervorgebracht werde. Hierauf bemerkte der Regierungs rat von Baselland, daß er nicht in der Lage sei, auf die in dieser Form gestellte Anfrage genauere Auskunft zu erteilen, und zwar schon deshalb nicht, weil ihm der Umfang des Etablissementes in Baden, sowie des speziell kaufmännischen Geschäftes in Basel nicht bekannt sei, und weil ferner die Rekurrentin noch nie Ge legenheit geboten habe, an Hand der Geschäftsbücher das Gesamt einkommen festzustellen. Den Antwortschriften möge nachgetragen werden, daß eine Verzinsung des in Baselland angelegten Netto vermögens, das 490,000 Fr. betrage, zu 4% schon eine Summe von 19,600 Fr. ergebe; würden ferner als Geschäftsgewinn ver Arbeiter und per Tag nur 50 Rappen angesetzt, so ergebe sich wiederum ein Betrag von 90 x 300 x 50 oder 13,500 F zusammen also 33,100 Fr., so daß der Ansatz von 30,000 Fr. für das Etablissement in Münchenstein offenbar nicht zu hoch ge griffen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
eines besondern, dort domizilierten Direktors die Umwandlung Rohstoffe und deren Veredlung in Marktware vor sich geht. In beiden Kantonen ist die Rekurrentin für den betreffenden Zweig ihrer Geschäftsthätigkeit der öffentlichen Einrichtungen teilhaftig; in beiden genießt sie für ihre auf dem Gebiete derselben befind lichen Betriebsmittel den staatlichen Schutz. Besteht aber darnach im Kanton Baselland eine unter besonderer Leitung stehende pro duktive Anlage, so kann bundesrechtlich nichts dagegen eingewendet werden, daß letzterer Kanton den hierauf sich ergebenden Gewinn auch zur Steuer heranziehe. Es kann bei derartigen Verhältnissen vom Standpunkte des interkantonalen Rechtes aus die Ein kommenssteuer aus einem Gewerbe oder Geschäft nicht als Per sonalsteuer behandelt werden, so daß nur das Subjekt, dem das betreffende Einkommen schließlich zufließt, an seinem ordentlichen Steuerdomizil damit belegt werden könnte; denn dann wäre der Erwägung, daß die Steuer ein Beitrag an die öffentlichen Be dürfnisse und eine Art Gegenleistung für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen sei, keinerlei Rechnung getragen; Steuerberechtigung wäre von der Frage, wo und wie das Ein kommen verdient worden ist, unabhängig, und maßgebend wäre bloß das noch mehr zufällige Moment des Wohnsitzes des Ge schäftsherrn. Dies würde aber offenbar zu einer unsachgemäßen und der allgemeinen Rechtsauffassung nicht entsprechenden Bevor zugung der Centren, in denen die Inhaber der Geschäfte wohnen oder von denen aus sie die Leitung derselben besorgen, zu Un gunsten der Gegenden, wo die Fabrikation vor sich geht, führen. Vielmehr ist daran festzuhalten, daß bei Geschäften, wie das vor liegende, soweit es sich um die Lösung von Steuerkonflikten zwi schen verschiedenen Kantonen handelt, zum Bezug der Einkom menssteuer in gewissem Umfange jeder Kanton befugt ist, in dessen Gebiet sich ständige Anstalten und Einrichtungen des Ge schäftes befinden, sofern wenigstens jede für sich und selbständig einen wesentlichen Teil des Gewerbebetriebes besorgt. Das Begehren der Rekurrentin unter Ziffer 2 ist darnach abzuweisen. 2. Ist aber auch grundsätzlich das Besteuerungsrecht des Kan tons Baselland für den Geschäftsgewinn der Rekurrentin anzu erkennen, welcher sich aus der auf basellandschaftlichem Gebiet be findlichen Fabrikanlage ergibt, so muß dann doch anderseits bei der Ausübung dieser Steuerhoheit darauf Rücksicht genommen werden, daß in gewissem Umfange die Rekurrentin auch dem Kanton Baselstadt gegenüber einkommenssteuerpflichtig ist. Basel stadt hat das Recht, denjenigen Ertrag zur Versteuerung heranzu ziehen, der dort (durch die kaufmännische und die technische Ober leitung) gewonnen wird; und Baselland ist nur befugt, den Ge winn mit Steuern zu belegen, der sich aus der auf dortigem Gebiete sich vollziehenden Fabrikation ergibt. Unter solchen Um ständen ist es aber notwendig, daß die Steuerbehörden der betei ligten Kantone in ihren bezüglichen Steuerentscheiden genau die Faktoren bezeichnen, auf welche sie ihre Steuerentscheide stützen, deun nur so wird es möglich, zu prüfen, ob nicht der nämliche Faktor in zwei Kantonen zur Berechnung des Steuerbetrages herbeigezogen und dadurch eine bundesrechtlich unzulässige Doppel besteuerung herbeigeführt worden sei. Dem Entscheide der basel landschaftlichen Steuerbehörde mangeln nun in dieser Richtung genügende Angaben über die von ihr in Rechnung gezogenen Steuerfaktoren, und es wird dadurch eine Lösung der Frage, ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, verunmöglicht. Nach den Eingaben der Regierung von Baselland ist es sogar wahr scheinlich, daß dort auch das aus der Oberleitung des Geschäftes fließende Einkommen, das nur im Kanton Baselstadt steuerpflichtig ist, mit eingeschätzt worden sei, was nicht angeht. Demgemäß muß die Einschätzung der Rekurrentin vom 3. August 1896 auf gehoben werden, wie dies unter Ziffer 1 der Beschwerdeschrift beantragt wird. 3. Das eventuelle dritte Begehren der Rekurrentin kann nicht zugesprochen werden, weil das Bundesgericht keineswegs Taxa tionsbehörde ist, es vielmehr den kantonalen Steuerorganen über lassen werden muß, auf den angegebenen, verfassungsmäßigen Grundlagen die Taxation vorzunehmen. Nach dem Entscheid über die andern Begehren fällt ferner auch das vierte eventuelle als gegenstandslos dahin. Und was endlich die Beschwerde der Re kurrentin wegen willkürlicher Einschätzung betrifft, so braucht die selbe unter den obwaltenden Umständen nicht weiter geprüft zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt. Demgemäß wird der Entscheid der basellandschaftlichen Staats steuer Rekurskommission vom 3. August 1896 aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung an die basellandschaftlichen Steuer behörden zurückgewiesen. Die Anträge der Rekurrentin unter Ziffer 2, 3 und 4 werden dagegen abgewiesen.