Art. 7 Steuergesetz des Kantons Schwyz; Art. 39 KV Schwyz; tax domicile and double taxation: A mere stay for study purposes does not establish a separate tax domicile unless an intention to reside permanently at the place of study is shown. The deposit of identity papers and the grant of local residence or voting rights do not suffice where the person continues to live in a common household with his family elsewhere. For the prohibition of double taxation, it is decisive whether another canton has abstract tax sovereignty at the time of taxation; whether that canton actually levies the tax is irrelevant. The head tax is a genuine tax and not a mere police fee (consid. ...).
Kantonsrates habe ein neuer Grundsatz in das Steuerrecht nicht eingeführt werden können. Ferner wird angebracht: Die Deposi tion der Ausweisschriften und die Erwerbung des Aufenthalts begründeten noch keineswegs die Steuerpflicht des Rekurrenten. Dieser beabsichtige nicht, in Einsiedeln dauernden Aufenthalt zu nehmen, wie er z. B. auch nie an politischen Abstimmungen teil genommen habe. Rekurrent lebe in ungetrennter Haushaltung mit seiner Familie in Benken, Kantons St. Gallen, und sei der Steuerhoheit dieses Kantons unterworfen. Er könne daher nicht auch in Schwyz zur Steuer herangezogen werden, auch nicht zu einer bloßen Kopfsteuer. Demnach sei die angefochtene Schluß nahme des Regierungsrates des Kantons Schwyz aufzuheben. C. Letzterer trägt in seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an. Was die authentische Interpretation des 7 des schwyzerischen Steuergesetzes betreffe, so sei dazu der Kantonsrat nach 39 der schwyzerischen Kantonsverfassung kompetent ge wesen. Eine Doppelbesteuerung sodann könne bei den in Einsiedeln Studierenden nicht eintreten, da sie im Kanton Schwyz nur die Kopfsteuer bezahlten, der sie in ihrer Heimat während dieser Zeit nicht unterlägen. Es stelle sich die Kopfsteuer überhaupt als eine Art Correlat zum Stimmrecht dar, das der Rekurrent durch die Aufenthaltsbewilligung erlangt habe. Ob letzteres thatsächlich aus geübt werde oder nicht, sei gleichgültig. D. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen, dem Ge legenheit zur Anbringung seiner Bemerkungen gegeben worden ist, stellt das Gesuch, es möchte der Rekurs für begründet erklärt werden, da dem Kanton Schwyz ein Recht zur Erhebung einer Steuer gegenüber dem Rekurrenten, der der st. gallischen Steuer hoheit unterworfen sei, nicht zustehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Wie das Bundesgericht bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. z. B. Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 6), begründet ein bloßer Aufenthalt zu Studienzwecken, sofern damit nicht die Ab am Studienorte Aufenthalt zu neh sicht verbunden ist, dauernt men, keinen Steuerwohnsitz. Nun wird nicht einmal behauptet daß Rekurrent beabsichtige, sich dauernd in Einsiedeln niederzu lassen. Vielmehr scheint zugegeben werden zu wollen, daß das Steuerdomizil des Rekurrenten sich in Benken, Kantons St. Gallen, wo dessen Eltern wohnen, befindet. Und in der That vermag die Einlage der Ausweisschriften in Einsiedeln, die bloß zum Zwecke der Regelung der polizeilichen Aufenthaltsverhältnisse erfolgte, und die Zulassung zum kantonalen Stimmrecht für einen Studieren den, der sonst noch in gemeinsamem Haushalt mit seiner Familie lebt, einen selbständigen Steuerwohnsitz für denselben nicht zu be gründen. Dagegen wird nun eingewendet, daß durch die Heran ziehung zur Kopfsteuer das Verbot der Doppelbesteuerung nicht verletzt werde, da es sich nicht um eine eigentliche Steuer handle und da diese im Kanton St. Gallen vom Rekurrenten nicht be zogen werde. Wie jedoch in der bundesgerichtlichen Praxis stets festgehalten wurde, kommt es einmal für die Frage, ob eine un zulässige Doppelbesteuerung vorliege, nur darauf an, ob der Be treffende im Zeitpunkte, da er mit einer Steuer belegt wurde, in abstracto der Steuerhoheit eines andern Kantons unterstehe, und es ist gleichgültig, ob letzterer von seinem Steuerrechte wirklich Gebrauch mache oder nicht. Ferner hat das Bundesgericht auch schon entschieden, daß die Kopfsteuer als eigentliche, in das übrige Steuersystem sich einreihende, Steuer und nicht etwa als bloße polizeiliche Gebühr zu betrachten sei (vgl. Amtl. Samml., Bd. VIII, S. 704). Sobald daher feststeht, daß Rekurrent nicht der Steuer hoheit des Kantons Schwyz untersteht, so kann er von diesem auch nicht mit einer Kopfsteuer belegt werden. Muß aber aus diesen Gründen der Rekurs geschützt werden, so braucht auf den weitern Beschwerdegrund, der aus einer Miß achtung der verfassungsmäßigen Kompetenzausscheidung durch den schwyzerischen Kantonsrat hergeleitet wird, nicht eingetreten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet und die Besteuerung des Rekur renten im Kanton Schwyz, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides des schwyzerischen Regierungsrates, als unzulässig erklärt.