- Urteil vom 9. Juni 1897 in Sachen Bürki.
I. Christian Bürki, Landwirt in Wangen (Kantons Bern),
schlug im Winter 1895—1896 auf einem ihm angehörenden
Waldstück Holz und verkaufte einen Teil desselben nach dem
Kanton Solothurn, ohne hiefür eine Bewilligung der bernischen
Staatsbehörden eingeholt zu haben.
II. Durch Urteil der Polizeikammer des Appellations= und
Kassationshofes des Kantons Bern vom 30. Januar 1897
wurde Bürki:
a. Schuldig erklärt der Widerhandlung gegen die kantonalen
Polizeivorschriften über Holzschläge und Flößungen vom 7. Ja¬
nuar 1824 und die kantonalen Polizeivorschriften über die forst¬
wirtschaftliche Behandlung der Waldungen, sowie über Wald¬
ausreutungen, Holzschläge und Flößungen vom 26. Oktober
1853
b. in Anwendung des § 1 Lemma 2 der genannten Ver¬
ordnung vom 7. Januar 1824, § 19 litt. b der Verordnung
vom 26. Oktober 1853, sowie der Art. 368 und 468 St.=V.
verurteilt: polizeilich zu 16 Mal 6 Fr. Buße, gleich 96 Fr.,
sowie zu den Kosten gegenüber dem Staat.
Diesem Urteile liegen im wesentlichen folgende Erwägungen
zu Grunde:
Daß Bürki sich durch den Kahlschlag seiner Waldparzelle
zum Handel und zur Ausfuhr aus dem Kanton ohne vorherige
Einholung einer bezüglichen Bewilligung der Forstdirektion der
Widerhandlung gegen § 1, Abs. 2 der Polizeivorschriften über
Holzschläge und Flößungen vom 7. Januar 1824 schuldig ge¬
macht habe, werde vom Angeschuldigten nicht in Abrede gestellt.
Fraglich sei nur, ob die Bestimmungen, welchen Bürki zuwider
gehandelt, weil mit Art. 31 B.=V. im Widerspruch stehend,
unanwendbar seien. Die Polizeivorschriften vom 7. Januar 1824
und 26. Oktober 1853 hätten den Zweck, die freie Dispositions¬
befugniß der Gemeinden, Rechtsamebesitzer und Partikularen über
ihren Waldbesitz aus Gründen der Forstpolizei nach gewissen
Richtungen hin einzuschränken, um einer Entwaldung des Landes
vorzubeugen. Da nun die Gefahr einer Entwaldung naturgemäß
bei den Holzschlägen zum Zwecke des Holzhandels am größten
sei und diese Gefahr mit dem Umfange des Absatzgebietes für den
Holzhandel wachse, so bestimme § 1, Abs. 2 der Polizeivor¬
schriften vom 7. Januar 1824, daß Partikulare für Holz¬
schläge zum Zwecke des Handels und der Ausfuhr aus dem
Kanton eine vorherige Holzschlagsbewilligung einzuholen haben.
Diese im vorliegenden Falle in Betracht fallende Bestimmung
unterstelle mithin lediglich die Holzschläge zum angeführten
Zwecke einer forstpolizeilichen Kontrolle im Interesse des Wald¬
schutzes, während der Handel selbst mit dem nach eingeholter
Bewilligung geschlagenen Holze durch dieselbe in keiner Weise
berührt werde. Daß nun derartige Einschränkungen der Dispo¬
sitionsbefugnis über den Waldbesitz aus forstpolizeilichen Gründen
dem Grundsatz der Handels= und Gewerbefreiheit nicht wider¬
sprechen, liege auf der Hand, Ähnliche Bestimmungen enthalte
das Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über
die Forstpolizei im Hochgebirge vom 24. März 1876 (Art. 11
und 13). Die Frage, ob die vorliegend anzuwendenden Polizei¬
vorschriften über Holzschläge mit dem Art. 31 B.=V. im Wider¬
spruch stehen, sei demnach zu verneinen.
III. Bürki hat beim Bundesgericht die Aufhebung des Ent¬
scheides der Polizeikammer beantragt. Seine Ausführungen sind
wesentlich folgende:
Die Polizeivorschriften, auf welche sich das Urteil stütze,
stehen im Widerspruch mit Art. 31 B.=V. Bürki habe denn
auch deshalb beim Bundesrate Beschwerde eingereicht. Der ge¬
nannte Entscheid enthalte aber noch eine Verletzung anderweitiger
Rechte der Bürger: Nach den genannten Polizeivorschriften
dürfe der „waldbesitzende Partikular“ sein Holz nicht ohne Be¬
willigung außerhalb des Kantons führen, wohl aber dasselbe
einem im Kanton Bern domizilierten Holzhändler verkaufen
Ob nun letzterer das Holz innerhalb oder außerhalb des Kan¬
tonsgebietes verwende, sei gleichgültig. Er sei ja nicht „wald¬
besitzender Partikular“ und werde von der Bestimmung des § 1,
Abs. 2 der Polizeivorschriften vom 7. Januar 1824 nicht
berührt. Hierin liege eine ungleiche Behandlung vor dem Gesetze
und eine Verletzung von Art. 4 B.=V. (s. Entscheid des Bun¬
desrates vom 3. April 1877; von Salis, Schweizerisches
Bundesrecht, II, Nr. 537). Im übrigen seien die Polizeivor¬
schriften vom 7. Januar 1824 nicht von der gesetzgebenden
Behörde, dem Großen Rat, sondern von der Verwaltungsbe¬
hörde, dem Kleinen Rat, erlassen worden und hätten somit
niemals Gesetzeskraft erlangt. Ebenso verhalte es sich mit den
Polizeivorschriften vom 26. Oktober 1853. Die Promulgations¬
verordnung vom 9. April 1862 und das Dekret vom 17. De¬
zember 1862 seien nicht geeignet gewesen, den Erlaß einer Ver¬
waltungsbehörde zu einem allgemein geltenden Staatsgesetz zu
erheben und ihm Gesetzeskraft zu verschaffen, wie der bernische
Regierungsrat in einem frühern Falle angenommen habe (Ent¬
scheidung des B.=Ger. vom 7. November 1890 in Sachen G.
Lüthi). 1862 habe es sich darum gehandelt, festzustellen, was
fortan noch zu Recht bestehen solle, nicht aber darum, regierungs¬
rätliche Verordnungen zu Staatsgesetzen zu erheben. Die Polizei¬
verordnung sollte durch Aufnahme in die revidierte Sammlung
der „Gesetze, Dekrete und Verordnungen“ auch fernerhin als
zu Recht bestehend anerkannt sein, aber als Verordnung und
nicht als Gesetz. Indem der Richter die Polizeivorschriften von
1824 und 1853, welche niemals Gesetzeskraft erlangt haben, zur
Anwendung brachte, habe er die verfassungsmäßigen Rechte der
Bürger verletzt.
IV. In ihrer Vernehmlassung beantragt die Polizeikammer
Abweisung des Rekurses und bemerkt dabei namentlich solgendes:
Der Zweck der dem angefochtenen Urteil zu Grunde gelegten
Bestimmungen über Holzschläge schließe selbstverständlich die An¬
wendung auf andere als waldbesitzende Personen aus. Bedürfe
demnach der Holzhändler, welcher gekauftes Holz aus dem Kan¬
ton ausführe, hiezu der für den Waldbesitzer vorgeschriebenen
Bewilligung nicht, so liege darin keine laut Art. 4 B.=V. un¬
zulässige, ungleiche Behandlung (vgl. Bundesgerichtliche Entsch.
VI, S. 33 ff.). Bezüglich der Frage, ob die Polizeivorschriften
von 1824 und 1853 vom Standpunkte des kantonalen Staats¬
rechtes aus verfassungsmäßig seien, könne auf das Urteil der
Polizeikammer vom 2. Dezember 1896 in Sachen Marcelin
Boillat verwiesen werden. In diesem Urteil sei die Bedeutung
der Promulgationsverordnung vom 9. April 1862 des Nähern
erörtert worden. Die offizielle Gesetzessammlung, heißt es darin,
sei vom Großen Rate am 9. April 1862 genehmigt worden,
d. h. vor Einführung des Referendums, und Art. 1 der Pro¬
mulgationsverordnung verleihe ausdrücklich allen in der genannten
Sammlung befindlichen Akten Gesetzeskraft.
In seiner Rekursbeantwortung schließt sich der Regierungsrat
dem Antrage und den Ausführungen der Polizeikammer an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht findet sich nicht veranlaßt, seinen Ent¬
scheid über den vorliegenden Rekurs zu verschieben, bis sich der
Bundesrat über dem bei ihm vom gleichen Beschwerdeführer ein¬
gereichten Rekurs betreffend Verletzung des Art. 31 B.=V. aus¬
gesprochen haben wird. Es wird nämlich vom Rekurrenten hier¬
orts vorab geltend gemacht, die Verordnungen, wegen deren Über¬
tretung er bestraft wurde, hätten nach bernischem Rechte über¬
haupt niemals Gesetzeskraft gehabt, und es steht im weitern
auch die dem Bundesgerichte vorgelegte Frage mit der dem Bun¬
desrate unterbreiteten in keinem innern Zusammenhang.
- Der Rekurrent gibt zu, daß er die Verordnungen vom
. Januar 1824 und 26. Oktober 1853 übertreten habe und
daß, wenn diese Verordnungen rechtsgültig sind, das Urteil der
Polizeikammer unanfechtbar sei.
Es fragt sich also lediglich, ob die Rechtsgültigkeit derselben
vom Rekurrenten mit Erfolg bestritten worden sei.
- Nun hat laut Promulgationsverordnung vom 9. Apr
1862 der Große Rat des Kantons Bern beschlossen: „Es ist
der gegenwärtigen revidierten Sammlung unserer Gesetze, Dekrete
und Verordnungen, die mit unsern ältesten, noch in Kraft
bestehenden Gesetzen beginnt und mit dem 31. Dezember 1861
abschließt, unter dem Titel: „Neue offizielle Gesetzessammlung
des Kantons Bern“ die hoheitliche Sanktion erteilt und es soll
dieselbe... von dem 1. Januar 1863 hinweg in unserm ganzen
Lande mit Gesetzeskraft eingeführt sein.“ Daß aber, wie die
Polizeikammer behauptet, der Große Rat am 9. April 1862
die gesetzgebende Gewalt im Kanton Bern auszuüben hatte und
daß sich die Verordnungen vom 7. Januar 1824 und 26. Ok¬
tober 1853 in der oben erwähnten Gesetzessammlung befinden,
ist richtig. Demnach kann nicht gesagt werden, daß die Vor¬
instanz der Verordnung vom 9. April 1862 auf eine willkürliche
gänzlich unstatthafte Weise Gesetzeskraft beigemessen habe. Ob
die Auffassung der Polizeikammer dem wirklichen Sinne der
betreffenden Verordnung entspreche, ist im übrigen eine Frage des
kantonalen Gesetzesrechtes, welche sich nach bekanntem Grundsatze
der Überprüfung des Bundesgerichtes entzieht.
Da Rekurrent nicht behauptet, daß die Verordnung vom
- Oktober 1853 eine Abänderung erfahren habe und auch
nicht geltend macht, daß trotz der Aufnahme in die offizielle
Gesetzessammlung, Abrogation der fraglichen Dekrete stattfinden
Bestrafung gemäß
könne, so muß sein Hauptbeschwerdegrund -
Gesetzen, denen nach bernischem Rechte Gesetzeskraft nicht zu¬
kommt — als unbegründet abgewiesen werden.
- Was den weitern Beschwerdepunkt anbelangt, daß nämlich
die erwähnten Verordnungen den in Art. 4 B.=V. aufgestellten
Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze verletze, so ist auch
diesem keine Bedeutung beizumessen. Daß den Eigentümern von
Waldungen die Holzausfuhr ohne spezielle Bewilligung untersagt
ist, während sie den Holzhändlern freisteht, erscheint nicht als
eine unzulässige Ungleichheit vor dem Gesetze. Auch den Holz¬
händlern ist als Produzenten die Ausfuhr verboten. Das Prinzip
der Gleichheit vor dem Gesetze verlangt aber gleiche Behandlung der
Bürger bloß unter der Voraussetzung der Gleichheit aller erheb¬
lichen thatsächlichen Verhältnisse (Amtl. Samml., VI, S. 172 ff.)
Allerdings hat der Bundesrat im Jahre 1877 (Bundesblatt
1878, II, S. 78) erklärt, ein im Urner Rechte bestehendes Ver¬
bot der Holzausfuhr außer Kanton verstoße gegen Art. 4 der
ür das Bundes¬
Bundesverfassung. Diese Erklärung kann aber
Fällen von Ver¬
gericht nicht verbindlich sein, da dasselbe in
fassungsverletzung, die seiner Kognition unterliegen, selbständig zu
urteilen hat (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874
über die Organisation der Bundesrechtspflege).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.